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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 55

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 55)
Language
German
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IRI
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53 gefragt, ob diese Worte strict zu nehmen seien und der Mann, wenn ei* in anderer Weise nicht die Nahrung für seine Frau herbeizuschaffen im Stande sei, sich zu diesem Behufe als Tagelöhner vermiethen nmss. R. Meir respondirt (126 Cremona), R. Elia der Aeltere (10. und 11. Jahrh.) bewies, dass diese Worte in ihrer ganzen Strenge zu nehmen seien. Seine Beweise seien zwar nicht schlagend,2) doch halte man sich in Frankreich nach der "von ihm aufgestellten Norm. Eine alte Mutter hatte drei Söhne, deren einer arm war und nur durch Unterricht seinen Unterhalt verdiente, der zweite besass einiges Vermögen, der dritte war reich. Die MutCer verlangte, von ihren Söhnen ernährt zu werden, und R. Meir wurde angefragt, ob sie hierzu gezwungen werden können. Er respondirt (198 Cremoiia): Alfasi stellt die Norm auf und er hat hier mehrere ältere Autoren für sich, dass, so wie der vermögende Vater nach talmudischer Norm zwangsweise angehalten wird, seine Kinder zu ernähren,3) ebenso der vermögende Sohn gezwungen wird, seine mittellosen Eltern zu ernähren. Die Söhne sind also in dem vorliegenden Falle verpflichtet, dem Verlangen der Mutter zu willfahren, und haben dieser Verpflichtung nach dem resp. Vermögen nachzukommen. Da aber diese Verpflichtung sich nicht so weit erstreckt, dass der Sohn durch Betteln seine Eltern ernähren müsste, so ist der mittellose Sohn von dem Beitrage zu dispensiren. A. wollte zu der gemeinschaftlichen Steuer nicht beitragen; er sagte, er werde den auf ihn kommenden Theil unmittelbar der Obrigkeit entrichten. R. Meir respondirte (Resp. 918): Wenn in diesem Orte von jeher der Brauch ist, dass Einzelne in solcher Weise die Steuern entrichten können, so kann A. nicht zur gemeinschaftlichen Zahlung gezwungen werden. Existirt aber nicht ein solcher Brauch oder hat sich erst eine neue Gemeinde gebildet, so kann ein Individuum «ich nicht dem Gemeinschaftlichen entziehen. Denn eine Gemeinde wird als eine Gesellschaft betrachtet, und in dieser kann nach talmudischer Norm der Einzelne nicht seinen Theil ohne Zustimmung Aller abgesondert verwalten. Nach einer anderen Norm muss ferner, wer an einem Orte sich dreissig «) Vgl. Tosafot Ketubot 63a. 3) Ketubot 49.

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