Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
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49 Verhandlungen haben Gültigkeit, den zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen, überhaupt allen staatlichen Einrichtungen muss Gehorsam geleistet werden. Hier aber ist nicht Recht; dieser Herrscher hat nicht Kraft seines Rechtes, sondern Kraft seiner Gewalt und Raubsucht Jenen aus seinem Besitzthum getrieben; B., der es von ihm erkauft, hat es von einem Räuber erworben; hier ist daher nach der talmudischen Rechtsnorm zu verfahren, welche besagt: Wer einen geraubten Gegenstand kauft, muss ihn dem Beraubten zurückgeben. Noch machen wir aus der spanischen Schule R. Nissim b. Rüben aus Gerona namhaft, geboren etwa am Anfange des 13. Jahrhunderts, gestorben im 8. Decennium dieses Jahrhunderts. 3) Seine Commentare zu mehreren Tractaten des Alfasi sind sehr geschätzt, ferner ist er Verfasser von Novellen zu einigen Tractaten des Talmud. Wir besitzen von ihm eine Sammlung Responsen, die, nicht gross an Zahl, um so umfassender auf die Anfragen eingehen.4) Wir heben hervor: A. hatte sich mit Mehreren besprochen, sich in der Nähe des heiligen Landes niederzulassen und, unter Anfassung eines heiligen Gegenstandes eidlich angelobt, sich mit dem im nächsten October oder November von Barcelona absegelnden Schiffe nach Damascus oder Alexandrien oder Cypern, überhaupt in die Nähe Palästina's zu begeben, A. bereute jedoch bald hierauf seinen Vorsatz, da seine Frau sich weigerte, mit ihm zu gehen und nicht die Scheidung annehmen wollte, eine Scheidung aber ohne beiderseitige Zustimmung nach den Landesgesetzen untersagt war (vgl. oben). R. Nissim, hierüber angefragt, respondirt (Resp. 38), nach seiner Ansicht hatte dieses Angelöbniss von vorn herein keine Kraft. Ein Angelöbniss, das ein Gebot umstösst, ist nach der allgemein bekannten mischnischen Lehre ungültig; nun sagt aber das Gebot, der Mann muss bei seiner Frau bleiben und darf sie nicht verlassen. Das Angelöbniss wäre nur gültig, wenn die ») Vgl. Asulai 1. Th. S. 146. 4) Die Sammlung enthält 77 Responsen. Resp. 1 ist verloren gegangen, wir besitzen nur die Anfrage. R. Isaak de Lates hat eine Beantwortung angefügt. Die Sammlung erschien zuerst Rom 1545 mit Anmerkungen von dem Herausgeber Isaak de Lates. Später Venedig 1587, dann Metz 1756. 4