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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 52

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 52)
Language
German
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IRI
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50 l?räu mit ihm gehen wollte; man kann sie aber nicht hierzu zwingen, und am wenigsten im vorliegenden Falle, da sich herausstellt, A. und seine Frau seien zu Perpignan ansässig und daselbst geboren, die Frau hatte also noch nie ihre Vaters Stadt verlassen: wer wollte sie anhalten, sich in ferne Gegenden zu begeben? Die Scheidung ohne ihre Zustimmung findet aber nicht nur nach den Landesgesetzen nicht statt, sondern es haben die Gemeinden eine solche Scheidung unter Bann untersagt, auch hat sich die gegen Scheidung durch Zwang getroffene Verordnung des R. Gerschom (s. oben S. 25). durch ganz Israel verbreitet.5) , ' Ein Bild von der pecuniären Verkommenheit der jüdir sehen Gemeinden Spaniens gibt folgende an R. Nissim gerichtete Anfrage. Die Gemeinde zu Barcelona sah sich in die Nothwendigkeit versetzt, eine Schuld zu contrahiren •, es wollte aber Niemand hierauf eingehen, ohne Hinterlegung ausreichender Pfander an Silb ergeräthen. Die Gemeinde sah sich daher genöthigt, sich an A. in Lerida zu wenden, dass er ihr zum Behufe der Contrahirung einen silbernen Pöcal leihe, wogegen sie ihm ein Kleid als Pfand einlegte. Später brachen Räuber in das Haus A.'s ein, nahmen alles daselbst Befindliche und auch das verpfändete Kleid mit. Die Gemeinde zu Barcelona verweigerte nun die Zurückgäbe des Pocals, bis A. das Kleid erstattet. R. Nissiin respondirt (Resp. 20), die Gemeinde sei im Unrecht. Die Norm des talmudischen Rechtes sagt, wenn auf ein Pfand geliehen wird, so hat der Pfandinhaber einzustehen für Diebstahl, ferner für Abhandenkommen des Pfandes (es ist verloren gegangen), Fälle, die er durch Vorsicht hätte abwenden könnenbei Ereignissen hingegen, gegen die keine Vorsicht schützt, wie Feuersbrunst, Ueberschwemmung u. dgl., kann die Zahlung nicht von der Zurückgabe des Pfandes abhängig gemacht werden. Diesem entspricht nun ganz der vorliegende Fall; A. konnte die Räuber nicht abwehren; haben sie ihm doch auch das Seinige ge- *) Hingegen hatte das von R. Gerschom ausgesprochene Verbot der Bigamie (vgl. oben S. 25) nicht so allgemeine Verbreitung gefunden und war noch in den Tagen des R. Nissim nicht in Barcelona anerkannt, vgl. Resp. 48. Aus b. Aderet Resp. 1205 ist zu ersehen, dass die bigamische Ehe in Spanien sehr selten war und nur in aussergewöhnüchen Fällen eingegangen wurde.

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