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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 50

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 50)
Language
German
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IRI
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Voii einer gewissen Toleranz zeigt auch folgender "Vorfall (Resp. 1148). Ein Jude war in einem, beim Landesgericht geführten Process gegen einen anderen Juden schuldig befunden, und zu einer Strafe verurtheilt worden. Auf vielfache Bitten willigte das Gericht ein, dass der Process nach jüdischem Rechte entschieden werde, und werde hier der Angeklagte nicht schuldig befunden, so sei er der Strafe zu entheben.1) b. Aderet erklärt, dass, da einer der Zeugen ein Verwandter des Klägers sei, nach mosaisch-talmudischem Rechte aber Verwandte nicht Zeugniss ablegen können, so liege kein ausreichender Beweis gegen den Beklagten vor. Andere Anfragen ergeben, dass die Juden sehr der Willkür preisgegeben waren und durch die ihnen auferlegten Steuern ungemein litten. Dieses führte auch manche Rechtsstreitigkeiten unter den die Steuer Entrichtenden herbei. So wurden Fragen angeregt, ob fremde, an diesem Orte handeltreibende Juden mit zu den Steuern beizutragen haben (Resp. 664), ob die Auflagen, die die Gemeinde jedesmal zu Ostern machen musis, um sich vor Aufläufen zu sichern, nach den Personen oder dem Vermögen zu repartiren seien (Resp. 1091) u. a. in., die in Deutschland in noch grellerem Lichte hervortreten, und von denen wir uns für jetzt abwenden. Uebrigens hatte der Gedanke, dass man durch diese Steuern den Schutz der Obrigkeit geniesse,2) daran gewöhnt, sie als ein Recht der Herrscher zu betrachten, und man vertröstete sich über das in ihnen liegende Drückende und Niederdrückende, mit der früher erwähnten talmudischen Rechtsnorm: „das Recht der Obrigkeit ist Recht." Doch war man sich bewusst, dass auch diese'Norm ihre Grenze habe. Ein Herrscher hatte einen Juden ohne irgend einen rechtlichen Grund aus seinem Hause getrieben und es an einen andern Juden verkauft. „Das Recht der Obrigkeit, nicht ihr Raub ist Recht", respondirtb. Aderet (2. Theil Resp. 356): das Recht, die gerichtlichen *) Die oben Anmerk. 8 nach Vidal von Schäfer mitgetheilte Angabe über Processe der Juden ist also ungenau: nach ihr hätte das Gericht von vorn herein nach jüd. Rechte das Urtheil sprechen müssen. Vielleicht hatte das Gesetz Aragons in den Tagen b. Aderet's eine Aenderung zum Nachtheile der Juden erlitten. 2) Würden sie uns im Lande lassen, ruft Isaak de Lates (Responsen des R, Nissim 1) aus, wenn nicht die'Steuern für sie eine Geldquelle wären?

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