Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 49

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 49)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2720904-2720935-2720936--0558-2721800
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

47 Zustimmung scheidet, unachsichtlich mit dem Tode bestraft. Die Gesetze statuirten je'doch, dass, wenn nach dem Eherechte des betreffenden Ehepaares der Mann sich zur Scheidung veranlasst siehet, die Scheidung auch ohne Zustimmung der Frau erfolgen könne.8) Nun lebte Jemand in beständigem Unfrieden mit seiner Frau, und suchte wiederholentlieh durch böswillige Anschuldigungen eine Scheidung herbeizuführen. Als diese erfolglos blieben, trat er mit der Anklage hervor, dass, wie er vernommen, seine Frau einen Ehebruch begangen, und als hierauf kein Gewicht gelegt wurde, sagte er, er sei selbst Augenzeuge des Ehebruches gewesen und müsse sich also nach mosaisch-talmudischem Eherecht von seiner Frau scheiden.9) Es wurde hierüber Anfrage bei b. Aderet gemacht und er respondirt (Resp. 1237), den Worten dieses Mannes, der, wie sich mehrfach herausgestellt, lügenhafte Anschuldigungen vorbringt, ist überhaupt Glauben nicht beizumessen* daher kommt selbst der religiöse Grund, den er vorschützt und der ihm die Scheidung zur Gewissensache macht, nicht zur Geltung. Die Mischna (Nedarim 90) hat für derartige Fälle vorgesehen und erklärt, dass bei ihnen auf das Vorgeben der Gewissenspflicht kein Gewicht zu legen sei. Die Scheidung kann daher ohne Zusimmung der Frau nicht vorgenommen werden. 8) Nach den Gesetzen Aragon's fällt in Rechtsstreitigkeiten der Juden untereinander der Dajjen (Dajan, jüd. Richter) das Urtheil; in Ermangelung des jüd. Richters urtheilt der christliche Richter nach dem Rechte der Juden, vgl. Schäfer Geschichte von Spanien 3. Bd. S. 282. Wie aus Obigem zu ersehen, erstreckte sich dieses Gesetz auch auf Eherechtliches. Vgl. auch weiter Anmerk. 1. 9) Dem mos.-talmud. Eherecht genügt nicht das äussere, formelle Bestehen der Ehe, ihm ist die Ehe der Inbegriff der Keuschheit und Reinheit. Ehebruch ist daher nicht eine Privatverletzung, die der Verletzte (der Mann) vergeben kann, sondern ein an der Sittlichkeit begangenes Verbrechen, durch ihn ist das sittliche Band der Ehe aufgelöst und sie darf nicht mehr fortbestehen. Der Mann ist verpflichtet, sich von seiner Frau, die einen Ehebruch begangen, zu scheiden, die fernere Ehe wäre eine Verhöhnung der Sittlichkeit. Vgl. Grundlinien des mos.-talmud. Eherechts S. 47f. Der im Text Erwähnte trat daher mit der Anklage auf, er sei Augenzeuge des Ehebruchs gewesen; hierdurch ist ihm der fernere Umgang mit dieser Frau verboten (NTlDW rDTin WDW. PPW) und die Scheidung geboten, also ist hierdurch dem Landesgesetze genügt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.