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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 48

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 48)
Language
German
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IRI
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46 A. hatte von B. Geld geliehen. B. nahm wahr, dass A. Geld verschwende und voraussichtlich zur Zahlzeit insolvent sein werde; er wollte daher Besitz von dem Vermögen des Schuldners ergreifen. Dieser wendete ein, die Zahlzeit sei noch nicht da, daher habe B. noch kein Recht an seinem Vermögen, b. Aderet bescheidet (Resp. 908), er halte es (nach daselbst angeführten Stellen) für ausgemacht, dass der Gläubiger abzuweisen sei, selbst in dem Falle, wenn der Schuldner seine Immobilien unter dem Werth verkauft. Nur wenn sich eine dem Schuldner gehörende Summe in den Händen des Gläubigers befindet, dürfte der Gläubiger unter den gedachten Umständen nicht zur Herausgabe an den Schuldner zu veranlassen sein. Jemand hatte verbreitet, ein Eid ohne Anfassung eines heiligen Gegenstandes sei nicht Eid und man könne ihn auch zur Unwahrheit leisten, b. Aderet erhebt sich dagegen mit sittlicher Entrüstung: dieser Mann, ruft er (Resp. 180) aus, ist ein Sünder und arger Verleiter zum Bösen, da nicht der heilige Gegenstand, sondern die eidliche Versicherung das Wesen des Eides bildet. Eine Frau hatte das Haus ihres Mannes verlassen, weil , die daselbst wohnende Schwiegermutter zwischen ihr und ihrem Manne Zwist stiftete, b. Aderet respondirt (F. Resp. 202. 203), die Frau kann, wenn die im Hause mitwohnenden Verwandten Zwietracht zwischen ihr und dem Manne anregen, nicht nur nicht zur Rückkehr in dieses Haus gezwungen werden, sondern es muss ihr der Mann, so lange jene daselbst verbleiben, Alimente an dem Orte geben, wo sie sich gegenwärtig befindet. Jemand stand im Verdacht, mit einer Ehefrau ehebrecherisch umzugehen. Der Mann dieser Frau starb und Jener wollte sie heirathen. b. Aderet bescheidet (Resp. 596), wenn der Verdacht auf einem allgemein verbreiteten Gerüchte basirt, so darf er, selbst wenn eigentliche Zeugen nicht gegen. ihn auftreten* nicht die Frau heirathen, und hat er sie geheirathet, so ist er nach der Meinung mehrerer alten Autoren zur Scheidung anzuhalten. Sehr interessant ist folgender Fall, der auch von einer gewissen Toleranz der Landesgesetze zeigt. Nach den Landesgesetzen wurde, wer sich von seiner E'rau ohne deren;

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