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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1865-01-01 · 1865 · page 28

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1865
Date
1865-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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26 entschädigen. Die gedachte talmudische Norm findet (wie von Späteren im Sinne R. Gerschom's erklärt wird) nur Anwendung, wo der Besitzer Aussicht hat, das Seinige gerichtlich wieder zu erhalten, aber nicht in dem Falle, wo voraussichtlich der Beraubte nicht zu seinem Rechte gelangen wird. Hinsichtlich des Erbrechts eines aus dem Judenthum Getretenen erklärt R. Gerschom,2) dass es mit seinem Austritt erlischt. Aehnlich respondirte schon früher R. Zadok Gaon: „Ein Mchtjude beerbt rechtlich seinen nichtjüdischen Vater, und wenn ein Jude einem Nichtjuden schuldet, so muss er seinen Erben zahlen; unterlässt er es, so begeht er eine Sünde. Hingegen hebt der Austritt aus dem Judenthum das Erbrecht nach beiden Seiten auf. Der Ausgetretene beerbt nicht seinen jüdischen Vater, der Mann beerbt nicht seine aus dem Judenthum getretene Frau."3) Da jedoch der Wortsinn des Talmud (Kidduschin 18 a. Baba Batra 56 a.) dafür spricht, dass der aus dem Judentimme Getretene seinen jüdischen Vater beerbt, so wurde die Meinung des R. Gerschom vielfach angefochten.4) Eine Wittwe, deren Mann in den Tagen des ersten Kreuzzuges erschlagen worden war, hatte sich wieder verheirathet, ohne dass sie die Auszahlung ihrer Ketuba von den Erben ihres verstorbenen Mannes verlangt hatte, und trat erst nach ihrer Wiederverheirathung mit ihrer Forderung der Ketuba auf. Es mochte geltend gemacht werden, dass, da sie nun verheirathet sei, sie den Eid, den, nach talmudischem Recht, jede Wittwe bei der Forderung der Auszahlung der Ketuba zu leisten hat (dass sie nämlich noch nichts von dem Manne erhalten), nicht ablegen könne. Raschi respondirt mit schlagenden Beweisen, dass der Wittwe auch nach ihrer Wiederverheirathung die Ketuba, so sie den Eid ableistet, auszuzahlen sei.5) Sehr milde ist Raschi in der Beurtheilung der gewaltsam zur Taufe Gezwungenen, oder denen der blutige Fanatismus jener Zeit diesen einzigen Ausweg das Leben zu retten liess 2) Pardes 26 a. Responsensammlung des R. Mei'r aus Rothenburg 928. 3) Daselbst. 4) Responsensamml. des R. Me'ir 928. 929. 5) Responsen des R. Elieser b. Nathan 107. Nach dem Tode Raschi's erlitt dieser Bescheid Raschi's viele Anfechtungen. R. Elieser tritt (das.) mit vielem Eifer für ihn ein, — Andere Responsen Raschi's vgl. weiter R. Meir aus Rothenburg.

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