Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2720904-2720935-2720936--0536-2721778- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
25 Diese Responsen ergingen dem grösseren Theile nach auf rituelle Anfragen, nur einige besprechen auch andere Gebiete. Wir heben aus diesen hervor: R. Meschullam respondirt8) über folgenden Fall. A. war zum Tode erkrankt und die Gemeinde trat an sein Lager mit den Worten: Verzeihe uns, wenn wir uns gegen dich vergangen. Der Sterbende erwiderte hierauf: es sei Jedermann in ganz Israel vergeben, der sich gegen mich vergangen. Nachdem er nun gestorben war, traten seine Erben mit einer Klage gegen B., wegen einer notorisch an A. bei dessen Lebzeiten begangenen Realinjurie auf. R. Meschullam respondirt: Da A. in der Todesstunde sagte, er verzeihe Jedermann in Israel, so erstreckt sich dieses auch auf B., obschon er nicht anwesend war, auch A. ihn nicht namhaft machte. R. Gerschom, hochangesehen in seiner Zeit, hat wichtige Verordnungen getroffen, die allgemein (Nordfrankreich und Deutschland) angenommen wurden und noch heute in Kraft sind. Unter diesen sind besonders namhaft zu machen: Es darf Niemand zwei Frauen heirathen (Verbot der Polygamie), der Scheidebrief kann nur mit Einwilligung der Frau ertheilt werden (Scheidung nur unter beiderseitiger Zustimmung.) Aus einem Responsum des R. Gerschom9) gehet hervor, dass noch zu seiner Zeit, wenn aach höchst selten (vgl. das.), eine polygamische Ehe eingegangen wurde. Die erste Frau wollte, obschon ihr der Mann eine liebevolle Behandlung versprach, sich nicht hiermit zufrieden geben und verlangte Scheidung. R. Gerschom respondirte: es sei der Frau zu willfahren und der Mann zur Scheidimg zu zwingen. Nach talmudischem Recht (Gittin 58) muss, wer ein Besitzthum von einem Rechtsräuber erwirbt, es dem früheren Besitzer ohne Ersatz zurückgeben. Diese Norm wurde von Manchem auf den zu jener Zeit sich nicht selten ereignenden Fall angewendet: ein Jude wurde aus seinem Hause gewaltsam von einem Nichtjuden vertrieben und ein Jude kaufte es. R. Gerschom respondirte,1) der Beraubte muss den Käufer ") Teschubot Hageonim Resp. 122. 9) Bei R. Mei'r aus Rothenburg Resp. 8G5. *) Angeführt Tosafot Baba Kama 58 und R. Ascher das.