Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1865
- Date
- 1865-01-01
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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19 einzustehen habe? Alfasi respondirt (112), es liegt diesem Spruche keine Eigenmächtigkeit zu Grunde; auch das talmudische Recht erkennt, dass wenn die Frau das Judenthum verlässt, der Mann ihr nicht ihr Besitzum vorenthalten kann. Auf die Anfrage, wie es zu halten sei hei Klagen gegen eine Ehefrau wegen hei ihr niedergelegter Deposita, respondirt Alfasi (248), sie muss dieselben, wenn sie sich etwa noch in ihrem Besitze befinden, selbstverständlich herausgeben; leugnet sie aber, sie je empfangen zu haben, so wird sie zur Eidesleistung angehalten. Auf die weitere Anfrage, ob die Frau einen Bevollmächtigten mit ihrer Verteidigung beauftragen kann, erwidert Alfasi (249), es kommt hier auf das Einverständniss des Klägers an, will der Kläger nicht die Vertretung zugeben, so muss die Frau selbst vor Gericht erscheinen.8) Ein schwer Erkrankter machte in Gegenwart zweier Zeugen ein mündliches Testament. Diese setzten es urkundlich auf9), und als man das Testament genauer prüfte, fand man die falsche Angabe „der verstorbene N. N. habe u. s. w.", der Testator befand sich aber an diesem Datum noch am Leben. Alfasi, angefragt, ob die Zeugen hierdurch die fernere Fähigkeit Zeugniss abzulegen verlieren, respondirt (115): Führen die Zeugen zu ihrer Entschuldigung an, der Testator war so schwer erkrankt, dass nach ihrem Dafürhalten sein baldiger Tod erfolgen musste, so verlieren sie nicht die Fähigkeit Zeugniss abzulegen, nur sind sie zu belehren, dass man nur dann bezeugen kann, wenn man völlige Gewissheit hat. Hingegen sind sie nicht als Instrumentzeugen (Solemnitätszeugen) einzuladen, und bedarf es bei ihnen der genauen richterlichen Erforschung und Prüfung. Die Erklärung schwieriger mischnischer und halachischer Stellen zeigt von logischem«. Geiste, die der Hagada (Erzählungen, poetische Sprüche u. s. w.) von klarer, über den Buchstaben sich erhebender Auffassung. So erklärt er (Resp. 313), die Baba Batra 58 a. mitgetheilte befremdende Erzählung des R. Bannai beziehe sich nicht auf ein wirkliches Ereigniss, 8) Beide Anfragen werden noch später auftauchen. 9) Die Urkunde gehet im talmudischen Recht in der Regel von den Zeugen aus und lautet: Wir eridesunterschriebenen Zeugen bezeugen hiermit u. s. w. 2*