Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1861
- Date
- 1861-01-01
- Page
- – (sequence 42)
- Language
- German
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40 sind, sondern nur dann Statt finden wenn das Thier entweder nicht mehr am Lehen, oder nicht mehr bei dem Diebe zu finden ist, d. h. entweder, wie der biblische Text lautet, geschlachtet oder verkauft worden; quinque restituet musste Severus in gewöhnlicher Sprache neben dem juristischen quadrupli poena erit sagen, weil das römische Recht eine Strafe des Fünffachen nicht kennt und demnach die Reihe der entsprechenden Wortbildungen bei quadruplum abbricht. — Eine nicht minder hervorstechende juristische Zuthat zu dem biblischen Text bietet § 7, wo der eines Zahnes oder Auges beraubte Sclave, welchen der Herr frei lassen soll, vindicta liberatur. Es ist verwunderlich dass ein in den römischen Rechtsantiquitäten so bewanderter Mann wie Sigonius dem Severus vorwerfen konnte, er habe durch Hinzufttgung von vindicta die Sache 0dunkler3 gemacht. Nach dem justinianischen Recht freilich, welches diese Art der Freilassung bloss äusserlich als Erklärung vor dem Magistrat von den übrigen Arten unterscheidet, wäre nicht abzusehen warum Severus an dieser Stelle vorzugsweise die vindicta genannt hat. Erinnert man sich jedoch dass im alten Recht die vindicta eine eigentliche vindicatio war, bei welcher ein Dritter die Freiheit des Sclaven in Anspruch nahm, der Herr dagegen sein Eigenthumsrecht behauptete nnd schliesslich der Magistrat zu Gunsten der Freiheit entschied, so wird man es als eine geschickte Uebertragung loben müssen, dass Severus hier, wo das biblische Gesetz den Herrn des misshandelten Sclaven zur Freilassung zwingt, jene ihm in ihrer ursprünglichen Bedeutung noch bekannte Form der unfreiwilligen Manumission gewählt hat. — Endlich mag noch hervorgehoben werden dass § 22 die^zwei betreffenden Bibelverse, mit einem den Kennern des hebräischen Textes deutlichen, jedoch dem mittelbar oder unmittelbar von den Septuaginta abhängigen Severus leicht zu verzeihenden Irrthum, zusammengezogen sind in eine und dieselbe Bestimmung über Verabredungen zu Missbrauch der Rechtsformen oder sonstige Complote. Dass in coitiones facere wiederum der technisch juristische Ausdruck für derartige Vergehen gewählt worden, zeigt die Vergleichung solcher Stellen wie Cic. p. Plancio 22, 53, wo coitio facta von Wahlcomploten, und Coli. VIII, 7, 2; Diy. 47, 13, 2 wo coire in und coire ad von Verabredungen zu falschem Zeugniss und falscher Anklage vorkommt — Ueberblickt man nun wie, ausser in diesen augenfälligeren Wörtern und Formeln, auch noch in den leiseren syntaktischen Wendungen (§ 8 in quantum § 14 is peneb quem — Dig. 1(5, 3, 29) überall das juristische Idiom mit kunstfertiger Sicherheit gewahrt ist, so wird man dem Severus, trotz der mancherlei Verstösse gegen den Sinn des ihm unzugänglichen hebräischen Originals, die Anerkennung nicht versagen, dass er seine nächste stylistische Aufgabe recht meisterlich gelöst hat, und dass seine freie Uebertragung in die Steinsprache römischer Gesetze einen der ehernen Sprache Mosis viel verwandteren Gesammteindruck macht als man ihn bei den wörtlichen Dollmetschungen sowohl der älteren wie der neueren Zeit empfinden kann. Mit Zuversicht durfte Severus hoffen, dass nun für einen grossen Theil seiner Leser diese scheinbar so dürre Partie des Pentateuchs durch die von selbst sich aufdrängenden Parallelen mit dem römischen Recht wenigstens eben so anziehend geworden sei wie die historisch belebteren Abschnitte. Denn das Publicum, welches er zunächst befriedigen wollte, war das aquitanische, bei welchem er die gleiche, auf viel Rhetorik und etwas Jurisprudenz ruhende Bildung voraussetzen konnte, die er selbst empfangen hatte. Und in der Beschaffenheit dieses Publicums, in seinen Ansprüchen und Bedürfnissen liegen die Anlässe zu der gesammten stylistischen Arbeit des Severus, von welcher das eben