Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1861
- Date
- 1861-01-01
- Page
- – (sequence 41)
- Language
- German
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39 eine Strenge, die der jüdischen Auslegung, welche Verwundung und Verfluchung unter Aussprechung des Gottesnamens fordert, ebenso widerspricht wie dem späteren römischen Recht, welches jede gegen Eltern geübte Injurie wohl als cschwere Injurie {atrox iniuria Dig. 47, 10, 7, 8)' behandelt, aber nicht mit Gapitalstrafe belegt. Dagegen erinnert diese Strenge an das alte Königsgesetz 5ft), welches den Sohn sacrirte der den Vater geschlagen hatte (Festus s. v. plorare) \ und da sonst meistens der Sacrirung im älteren Recht die Capitalstrafe im späteren entspricht, so ist es nicht unmöglich, dass eben diese Analogie mit der alten lex regia den Severus zu der besprochenen Auffassung der biblischen Gesetze bestimmte. — Wie gern er auf dergleichen Analogien hinweist, zeigt § 12, wo die altertümlich ausmalenden zwei Bibelverse auf die sieben Worte nocturnum furem occidi licel, diurnurn non licet reducirt sind, deren blosser Klang bei jedem römischen Juristen die Erinnerung erwecken musste, welche den oben erwähnten Vergleicher des mosaischen und römischen Rechts {VII, 1, 1) zu folgender Apostrophe veranlasst hat: cWenn die zwölf Tafeln den Dieb bei Nacht in alle Wege, bei Tage nur dann wenn er mit Waffen sich wehrt, todtschlagen heissen, so wisset, Ihr Rechtsgelehrten, dass Moses längst schon das Gleiche verordnet hatte {Quodsi diiodecim tabulae nocturnum furem [quoquomodo, diurnuin] autern si se telo defenderit interßci iubent, scitote, lurisconsulti, quia Moyses prius hoc stattäty. Denn in dieser kurzen Antithese von für noctumus und diurnus war man seit Cicero {pro Mil. 3) gewohnt, das von den Decemvirn anders {Macrob. Sat.. /, 4) und voller stylisirte Gesetz, der Bequemlichkeit wegen, zu citiren. — Auch der vorhergehende § 11, welcher ohne an die Abfolge der Bibelverse sich zu binden, die auf Viehdiebstahl bezüglichen Gesetze vereinigt, enthält in den Worten si vioa penes abactorem pecora reperientur eine Reminiscenz an das römische Recht, für welche jener Vergleicher einen besonderen Abschnitt seiner Sammlung {Tit. XI) aufwendet, die aber Severus mit feiner Kürze andeutet bloss durch die über den Bibeltext hinausgehende Nennung des technischen Wortes abactor und durch gewandte Benutzung des ihm von den Septuaginta übereinstimmend mit dem hebräischen Original (CTi) dargebotenen Plurals £eovTa. Den gewerbmässigen Viehdieb {abactor) nämlich verfolgt das römische Recht mit schwereren Strafen als den gewöhnlichen Dieb, und bemisst die Gewerbmässigkeit nach' der Anzahl der weggetriebenen Viehstücke. Wer Eine Ziege wegtreibt wird als für behandelt; wer zehn Ziegen wegtreibt, ist ein abactor und wird unter Umständen sogar mit dem Tode bestraft {Coli. XI, 3; Big. 47, 14, 3). Deshalb kann Severus erst bei 'mehreren Viehstücken {pecordf den Terminus abactor anwenden um die mosaische Bestimmung des blossen duplum in stillen Gegensatz zu der römischen Strenge treten zu lassen \ und indem er für diesen Theil des Gesetzes es hervorhebt, dass die Viehstücke sich bei dem abactor noch lebendig vorfinden {viva reperientur)3, deutet er zugleich an, dass die beiden vorhergehenden Strafen des Fünf- und Vierfachen für Diebstahl Eines Rindes und Eines Schaafes nicht auf solchen Fall berechnet 55) Auch ausserhalb des Kreises juristischer Forscher musste diese lex regia in Andenken erhalten werden durch vergüius. Vergilius, der Aen. VI, 609 besondere Höllenstrafen denjenigen zuerkennt quibus Pulsatusce parens out fraw innexa dient!. Denn wie der zweite Halbvers deutlich auf die von den zwölf Tafeln gegen den Verletzer der Patronatspflicht ausgesprochene Sacrirung sich bezieht, so liegt auch dem ersten Halbvers eine Anspielung nicht, wie manche Ausleger meinen, auf platonische Stellen sondern auf jenes Gesetz der römischen Urzeit zu Grunde.