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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1861-01-01 · 1861 · page 40

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1861
Date
1861-01-01
Page
– (sequence 40)
Language
German
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3S volles Licht tritt, mit welcher Severus den biblischen Stoff verarbeitet hat. — Die Bestimmung über Todschlag § 2 setzt ihn zum ersten Mal in den Fall, für die in diesem Abschnitt so oft wiederkehrende Strafsanction, welche auf Hebräisch nachdrücklich rtöV T\7D und in dem Jargon der lateinischen Bibelübersetzungen sprachwidrig morte moriatur lautet, ein klassisches Aequivalent zu suchen. Er wählt hier eine feierliche Wendung capite poenas luat, deren sich auch Tacitus (Annal. XII, 54 5 XIH, 35) bedient, während in den justinianischen Quellen die kürzere und einfachere capite puniatur vorherrscht; am nächsten der severischen Formel kommt bei Menander Dig. 49, 16, 6, 4 exploraiores . . . capitis poenas luunt, wo jedoch schon der Genetiv den lebendigeren Ablativ verdrängt hat. Auch ohne poenas scheint capite luere nicht gar häufig sich zu finden; für das justinianische Corpus wird es aus Saturnmus Dig. 48, 19, 16, 4 verzeichnet. Dass es jedoch den älteren Gesetzen bekannt war, lehrt Paulus aus Festus s. v. eve?°riator, wo von dem Erben, der die Pflicht seinen Erblasser zu bestatten versäumt, gesagt wird suo capite luat. Auch Livius {IX, 5) erwähnt bei Angabe der Bestimmungen des Caudinischen Vertrags nach alten Quellen sexcenti equites, qui capite luerent si pacto non starelur. — Späterhin gebraucht Severus abwechselnd bald die Wendung capitali supplicio afficitor (§ 3), welcher schon der Imperativ einen legislatorischen Klang verleiht, bald morti dabitur (§ 4, 16) oder neci dabitur (§ 6). Die zwei letzteren werden sich schwerlich als juristische Formeln nachweisen lassen-, doch bietet der bekannte Leichenbitterruf OUus Quiris leto datus est (Festus s. v. Qiärites, Varro L. L. VII, 42) eine alte Analogie-, morti dare ist bei Lucretius nicht selten, und neci dare gebraucht noch Vergilius ein Paar Mal. — Von grösserer sachlicher Bedeutung als diese nur der Eleganz dienende Abwechselung ist die Art wie Severus § 3 die zwei biblischen Gebote über Vergreifen an den Eltern in Eines zusammenfasst und auf ein bestimmtes Gebiet des römischen Rechts versetzt. Die Zusammenfassung war ihm nahe gelegt durch die Umstellung, welche schon die Septuaginta mit dem hebräischen Original vorgenommen hatten, welches jene zwei auf die Eltern bezüglichen Gesetze bekanntlich durch das Gesetz über Menschenraub auseinander hält. Severus geht nun aber noch einige Schritte weiter; statt tvtvtsi, das wahrscheinlich in der Itala, ebenso wie bei Hieronymus, durch percusserit, und statt xaxoXoywv, das nachweislich durch maledixerit wiedergegeben war, setzt erpulsaverit co?iviciumve eis dixerit d. h. die stehenden Ausdrücke des römischen Rechts für die zwei gewöhnlichsten Arten der einfachen Injurie, mit denen man sogar die Injurie überhaupt zu definiren54) meinen konnte. Durch pulsare bezeichnet die Rechtssprache in solchem Zusammenhange das blosse Stossen oder schmerzlose Schlagen, welches in dem sullanischen Gesetz {Big. 47, 10, 5) ausdrücklich unterschieden war von verberare, dem Peitschen oder schmerzenden Schlagen; convicium hält in juristischer Bedeutung die Mitte zwischen maledictum in weiterem und maledictum in engerem Sinn; es ist nicht das blosse Schimpfen und auch nicht das eigentliche Verfluchen, sondern das laute und öffentliche Schmähen. Indem also Severus die in der Bibel verhängte Todesstrafe auf denjenigen bezieht, qui patrem matremve pulsaverit conviciumve eis dixerit, bezieht er sie auf den einfachen Injurianten der Eltern — 54) Ad Herennium II, 26, 41: Falsae {definitiones) sunt huiusmodi: si quis dicat iniuriam esse nullam nisi quae ex pulsatione aut convicio constef.

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