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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1861-01-01 · 1861 · page 33

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1861
Date
1861-01-01
Page
– (sequence 33)
Language
German
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ai eine sallustische und taciteische Atmosphäre versetzt werden. Diesen Zweck hat Severus vollkommen erreicht indem er, die verwandten stylistischen Elemente jener Autoren geschickt verschmelzend, eine allgemeine Erinnerung an sie hervorrief, welche immer auf bestimmte Gründe zurückzuführen auch dem gedächtnisskräftigsten Phrasenforscher schwer werden möchte. Eine solche mühselige Nachweisung aller den Klassikern nachgebildeten oder wörtlich entnommenen Stellen würde einen entsprechenden Nutzen nur im Anschluss an einen vollständigen Textesabdruck gewähren können; es muss daher an diesem Ort bei dem schon nicht Wenigen sein Bewenden haben, was der Art zu gelegentlichem Vermerk sich dargeboten hat 5") und noch ferner darbieten wird. Statt durch ein Register abgerissener Phrasen sei lieber von des Severus Kunst, die Bibel nicht blos lateinisch sondern römisch zu machen, eine mehr zusammenhängende Vorstellung gegeben durch vollständige Mittheilung eines grösseren, in sich abgerundeten und daher von der Umgebung leicht loszulösenden Stückes, das auch nach sachlicher Seite einer näheren Betrachtung wohl würdig ist. Während nämlich Severus die jüdische Sacralgesetzgebung {sacerdotalia instituta I} 20, 1), wie sie der Leviticus enthält, gänzlich bei Seite lässt als unwesentlich für die ""Geschichte1, den eigentlichen Gegenstand seines Werkes, widmet er der Civil- und Criminalgesetzgebung eine ernstere Aufmerksamkeit als die meisten nichtjüdischen Bibelleser und Erklärer auf die betreffenden Abschnitte von Exodus zu wenden pflegen. Sei es nun dass ihn dabei die Einsicht in die Wechselwirkung zwischen den rechtlichen Zuständen und den geschichtlichen Begebenheiten geleitet hat, oder dass er als römischer Jurist und vormaliger Advokat (s. oben S. 3) sich gar zu sehr verletzt fühlte durch das Kauderwelsch, welches diesen Theil des Pentateuchs in der alten lateinischen Bibelübersetzung eben so arg verunstaltete wie bei den Septuaginta und sogar noch bei dem wörtlich dollmetschenden Hieronymus — jedenfalls hat er mit ernster Absicht und mit nicht geringem Erfolg sich der Mühe unterzogen, die mosaischen vermögensrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen in die elegante Kunstsprache des römischen Forums zu übertragen, und in dieser nur einem Fachjuristen erreichbaren Form hat er sie seiner Chronik einverleibt. Er bewährt dadurch seine vereinigte Kenntniss der Bibel und des römischen Rechts zwar nicht in einer für unseren jetzigen zufälligen Bedarf eben so nützlichen, aber doch in einer ungleich anmuthigeren Weise als jener Unbekannte, welcher in der Collatio legum Mosaicarum et Romanarum eine den jetzigen Rechtsgelehrten hocherwünschte, mechanische Zusammenstellung geliefert hat von barbarisch zugerichteten Bibelversen mit vorjustinianischer Jurisprudenz. Auch hier jedoch hat sich Severus durch das offenbare Streben nach gewähltem Ausdruck nicht zu Verstössen gegen die sachliche Angemessenheit, wie dieselbe zu seiner Zeit begriffen wurde, verleiten lassen. Den Dekalog51), welcher als besonders geheiligte Formel unantastbar schien, hat er mit den üblichen Fehlern gegeu 50) Die schon jetzt in so grosser Anzahl nachweisbaren Entlehnungen aus Sallust würden sich gewiss als noch Saiiusts viel beträchtlicher herausstellen wenn dessen Hauptwerk, die Historien, vollständig erhalten wäre. Denn dass diese Hlstonen damals in Gallien einen wichtigen Theil der Schul!ektüre ausmachten, bezeugt Ausonius Idyll. 4, 62. — Inzwischen vgl. für Sallust Anm. 9, 15, 19, 33, 35, 37, 45, 58 und für Tacitus Anm. 6, 32, 70. 51) Die Zählung ist die bei allen ecclesiastischen Schriftstellern bis auf Augustinus übliche, nach welcher non erunt tibi dei cdieni als erstes, non facies tibi idolum als zweites Gebot gerechnet wird.

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