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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1861-01-01 · 1861 · page 19

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1861
Date
1861-01-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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17 Küste verurtheilt ward. Nachdem in diesem ersten Prozess die Frage principiell entschieden war, konnte ohne Schwierigkeit mit ferneren Prozessen gegen die Priscillianisten als malefid vorgegangen werden. Aus Aquitanien wird noch von zwei Hinrichtungen und einer Deportation nach dem Scillyfelsen ausdrücklich berichtet; nur bei Beklagten niederen Standes, zumal wenn sie aus freien Stücken gegen angebliche Mitschuldige zeugten, begnügte man sich mit zeitweiliger Verbannung in das Innere des eigentlich sogenannten Galliens (s. oben Anm. 2). Was in Aquitanien so leicht von Statten ging30), konnte noch leichter auf Spanien, das Heimathland der Sekte, ausgedehnt werden; und Maximus hatte schon den Befehl erlassen, dass Beamte aus seiner Kanzlei mit unbeschränkter Vollmacht sich dorthin begeben sollten, um auf Priscillianisten zu fahnden und Todesstrafen nebst Confiscationen über sie zu verhängen. Inzwischen hatte Marianus seiner Entrüstung über das Verfahren des Ithacius und der mit ihm verbundenen Mehrzahl der Bischöfe immer offeneren Ausdruck gegeben; und beistimmend äusserte sich nicht bloss Ambrosius von Mailand, sondern es erhob sich auch eine geringe Minderzahl gallischer Bischöfe, ein sonst unbekannter Theognostus an ihrer Spitze, so nachdrücklich gegen die vorgekommene Verletzung des bischöflichen Charakters, dass Ithacius es nöthig fand, sich von eijier zu Trier am Hofe des Maximus versammelten Synode eine Indemnitätserklärung geben zu lassen. Aber weder diese Erklärung noch die Vorstellungen des Maximus, dass ja Alles31) in ""hergebrachter criminalrechtlicher Form1 vor sich gegangen und die Feindseligkeit der Bischöfe von keinem Einfluss auf das Endergebniss gewesen sei, konnten den Marianus wankend machen. Wenn er auch nicht den Ithacius und seine Verbündeten förmlich excommunicirte, wozu Theognostus sich entschlossen hatte, so mied er doch thatsächlich jede Communication mit ihnen; und nur Einmal, als Maximus die Rücknahme der für Spanien erlassenen Blutbefehle zum Preise bot, konnte er den Martinus bewegen, eine geistliche Handlung, die Ordination des Bischofs Felix von Trier, in Gemeinschaft mit der ithacianischen Partei vorzunehmen. Auch über diese einmalige Nachgiebigkeit empfand jedoch Martinus später die peinigendsten Scrupel, und, was den Mann und die Zeit bezeichnet, in Folge der Gewissenstrübung glaubte er eine Abnahme seiner wunderthätigen Kräfte zu verspüren. cWährend der sechzehn Jahre, die er noch lebte — sagt Severus {JDial. III, 13 extr.~) — besuchte er keine Synode und hielt sich entfernt von jeder bischöflichen Zusammenkunft.3 3n) Auf diese späteren Prozesse, welche wohl während der ganzen Regierangszeit des Haximus fortgedauert haben, bezieht sich der Schluss seines oben (Anm. 18) erwähnten Briefes an Siricius. — Die nach Spanien beorderten Tribuni Beamten nennt Severus Dial. III, 11, 4 tribunos summa potestate armatos und § 9 tribuni cum iure gludiorum. Man vernotarusteht darunter gewöhnlich 'Kriegsbedienten,' wie der gute Walch III, 407 übersetzt; ich glaube aber mit Valesius zu Ammian. XIX, 12, 5 dass es tribuni non militares sed notarii gewesen sind. 31) Dialog. III, 12, 3 haereticos iure damnatos more iudiciorum publicorum potius quam insectationibus sacerdotum. Da iudicium publicum bekanntlich 'Criminalprozess' bedeutet, so enthalten diese Worte des Maximns einen abermaligen Beweis dafür dass die Priscillianisten als malefid angeklagt und verurtheilt worden. Lübkert legt eine seltsame Probe von seiner Kenntniss der juristischen Ausdrücke ab, wenn er sich p. 116 gerade auf diesen Satz beruft um gegen Walch zu erweisen causam Priscillianistarum fuisse et remansisse mere ecctesiasticam. — Dass mit haereticos in Severus' Worten nur die Personen und nicht der juridische Charakter der Priscillianisten bezeichnet ist, zeigt der. Zusammenhang auf das Deutlichste, und wer sich nicht erinnert was iure und more iudiciorum technisch besagen, mag es aus Brissonius' Buch de formulis lernen. 3

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