Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1861-01-01 · 1861 · page 18

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1861
Date
1861-01-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
79% known words query
IRI
…/2720904-2720919-2720920--0337-2721579
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

16 dass auf Capitalstrafe gegen Priscillianus und seine Genossen zu erkennen sei; und es blieb nur noch übrig, in einer Schlussverhandlung das hierauf lautende Urtheil zu verkünden. Als die Sache diesem blutigen Ende zueilte, fand es selbst Ithacius mit seiner bischöflichen Stellung unverträglich, auch noch im letzten Termin förmlich als Ankläger wie bisher zu fungiren; er tritt zurück und ein Mitglied '28) des tiscaüschen Advocatencollegiums, welches dem Büreau des prätorisehen Präfecten angeschlossen war, muss auf Geheiss des Maximus die von dem Bischöfe fallen gelassene Anklage aufnehmen. Der Fiscaladvocat fühlt sich in seinem Element, denn auf Füllung des Fiscus war ja seitens der weltlichen Behörde das Absehen hauptsächlich gerichtet, und er bringt es unschwer dahin 29), dass Priscillianus nebst vieren seiner vornehmsten Anhänger, darunter die Rhetorenwittwe Euchrotia, mit dem Schwerte hingerichtet und sogar der schon von der Synode zu Bordeaux seines Bisthums entsetzte Instantius von Neuem wegen maleficium in Anspruch genommen und zu Deportation nach den Scillyfelsen an der südwestlichen englischen Anfrage Valentinianus I. {Cod. Theod. 9, 16, 10) dass, wenn ein Senator maleficiorum angeklagt ist und der Stadtpräfect nicht »eimKaiser, enfscheiden mag, eine blosse Anfrage beim Kaiser, welche demnach bei nichtsenatorischen Personen das Gewöhnliche war, nicht genüge, sondern der Angeklagte an den kaiserlichen Hof zu transportiren sei. — Sigonius' Note zu der betreffenden Stelle des Severus Ghron. //, 50 Gesta ad palatiurn delata; (so der Vaticanus statt gestis ad pal. delatis) censuit Imperator Priscillianum sociosque eius capite (so der Vaticanus statt capitis) damnari oportere zeigt dass ihm das gerichtliche Verfahren unter den Kaisern weniger geläufig war als das republicanische. 28) Chron. II, 51 init. Ceterum Ithacius videns quam invidiosum sibi apud episcopos foret, $i accusator (so der Vaticanus statt accusatoi) etiam postremis verum capitalium iudiciis astitisset — etenim tterari iudicium necesse erat — suhtraliit se cognitioni, frusfra callidus (so schreibe ich zum Theil nach De Prato's Vorgange statt frusira, calido des Flacius), tarn Staatsscelere perfecto. At tum per Maximum accusator apponitur Patricius quidam ßsci patfonus. Das letzte Sätzchen würde für «mkläf^G Rechtsgeschichte recht wichtig sein, wenn wirklich die Spur von Staatsanklage darin läge, welche kein Geringerer als Gothofredus darin findet. Er sagt im Paratitlon zu Cod. Theod. 10, 15, wo er die Functionen der adoocati fisci aufzählt und sonst nur solche anzugeben weiss, die sich auf fiscale Geschäfte im eigentlichen Sinn beziehen, schliesslich folgendes: hi quoque deßciente alio accusatore accusatores reis apponebantur, ut ex Seoero Sulpicio l. 2 sacrae historiae discere est. Also eine andere Beweisstelle stand auch seiner beispiellosen Belesenheit nicht zu Gebot; die hiesige des Severus aber legt fast mit jedem Worte Verwahrung ein gegen solche Verallgemeinerung eines speciellen Falles. Erstlich hätte Severus unmöglich'ein gewisser (quidam) Patricius' sagen können, wenn der Fiscaladvocat als solcher von Amtswegen geklagt Apponere hätte. Zweitens heisst apponere accusatorem nicht 'einen Ankläger in ordnungsmässigem Wege bestellen,' sondern es ist rem. soviel wie subornare, subdere accusatorem; dies zeigt deutlich Cic. Verr. V, 41, 108 apponitur iis tarnen accusator Naeoius Turpio quidam (welche Stelle auch hinsichtlich quidam schlagend und möglicherweise von Severus nachgeahmt ist), und act. sec. I, 10, 27 calumnialores Verres ex sinu suo apposuit. Drittens würde es bei ordnungsmässiger Bestellung nicht haben heissen können per Maximumsondern es hätte heissen müssen a Maximo; man sagt iudex datus a praetore aber nicht per praetorem. Patricius klagt also nicht als Beamter, sondern er klagt als Privatmann*, er ist kein bestellter, sondern ein vorgeschobener Ankläger, einer der accusatores subdüicii, deren Verwendung seitens der späteren Kaiser bei Ammianus XIV, 1, 5 deutlich bezeichnet ist (ut sattem specie tenus crimina praescriptis legum committerentur). Jede andere Person hätte eben so gut wie ein Fiscaladvocat von Maximus vorgeschoben werden können, und dass der Patricius gerade Fiscaladvocat war, erwähnt Severus nur um der Sache die fiscalische Färbung zu geben, welche ich auch meinem Text auf Grund von Anm. 19 verliehen habe. — Wer die Verhältnisse im Einzelnen sich klar machen will, wird den Rücktritt des ursprünglichen Klägers Ithacius, ohne dass die Klage abolirt oder er wegen Tergiversation bestraft worden, nur mit Hilfe von Dig. 48, 16, 13 qui permissu Imperatoris ab accusatione destitit, impunitus est erklären können. Dass Maximus diese Erlaubniss gegeben, durfte Severus als eine für den sachlichen Verlauf unwesentliche Formalität unerwähnt lassen. 29) Dafür, dass die Schlussverhandlung von Maximus selbst geleitet worden, finde ich bei Severus keine Andeutung und Prosper's Worte z. J. 385 Priscillianus auditus Treveris ab Euodio Praefecto Praetorio gladio addictus est sagen das GegentheiL Rösler (chronica medii aevi p. 156) will den Prosper berichtigen, verwechselt aber das Rescript des Maximus (oben Anm. 27) mit der Verkündigung des Strafurtheils, die aus dem Munde des Euodius erfolgte. t

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.