Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1861
- Date
- 1861-01-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 83% known words query
- IRI
…/2720904-2720919-2720920--0336-2721578- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
15 Uebungen gezogen und verpönt worden. Auch wenn der prätorische Präfect Galliens, Euodius, welcher die Untersuchung führte, von milderer Sinnesart gewesen wäre als man ihn schildert, hätte er, nachdem in zweimaliger Verhandlung diese Thatsachen ermittelt und von den Beklagten zugegeben waren, so verfahren müssen wie er verfahren ist; er erklärte den Priscillianus und seine Genossen für schuldig des maleficktm, dessen sie bezichtigt waren26), nahm sie in Gewahrsam und, ohne selbst das Strafmaass zu bestimmen, sandte er die Akten an den Kaiser, wie es in dergleichen Fällen, bei denen ohnehin Appellation erwartet werden musste, damals stehende Sitte27) war. Maximus, uneingedenk seines dem Martinus gegebenen Versprechens, verordnet, 26) Chron. II} 50, 8: Is (so der Vaticanus statt qui$ gemeint ist Euodius') Priscillianum gemino iudicio (schon von Verhör des Sigonius richtig auf die comperendinatio bezogen) auditum convicturnque maleßcü, nee difßtenlem obscoenis se studuisse doctrinis, ^^^s?1*" nocturnos etiam turpium feminarum egisse convenlus, nudumque orare solitum, nocentem pronunciavit. Da diese vielfach missverstandenen Worte die Grundlage meiner gesammten Darstellung des Prozesses bilden, so muss ich sie im Einzelnen besprechen. Dass maleßcü hier in technisch juristischem Sinne (s. oben Anm 23) zu verstehen sei, hat mit der nöthigen Bestimmtheit nur Gothofredus gelegentlich (zu Cod. Theod. 9, 1, 14) ausgesprochen-, die Herausgeber des Severus und die Verfasser von Kirchengeschichten schweigen entweder, oder sagen Unrichtiges, oder, was bei klaren Dingen fast eben so schlimm ist, sie sagen das Richtige in unsicherem Ton. Ist nun aber Priscillianus des mit verbotenen Künsten getriebenen Unfugs 'überwiesen worden, so war auch die Anklage auf diesen Unfug gestellt und alles Weitere der hiesigen Darstellung folgt dann von selbst. — Dass ferner unter den obscoenae dodrinae, zu deren'Studium' sich Priscillianus bekennt, nicht 'Obscönitäten' im jetzt gewöhnlichen Sinne zu verstehen sind, hätten die Verfasser von Kirchengeschichten, unter denen Neander (1813 der Stereotypausg.) in einen ganz absonderlichen Irrthum geräth, schon aus doctrinae ersehen können. Das Richtige, dass nämlich obscoenae dodrinae nur eine verabscheuende Bezeichnung für artes magicae ist, hat bereits der sonst bei der Priscillianistensache etwas einsilbige De Prato erkannt und ganz passend auf Stellen verwiesen wie Ammian. .Marc. XIV, 1, 2 adfectati regni vel ariium nefandarum calumnias insontibus adßgebant; vgl. oben Anm. 21 codicem noxiarum artiurn. Das Adjectiv obscoenus nämlich, welches von jeher im guten Latein nicht bloss das Schmutzige sondern alles Abscheuliche und Widerwärtige — man denke an obscoenae aves in der Auguralsprache — bezeichnete, kommt eben auch bei Severus und seinen Zeitgenossen in dieser allgemeinen Bedeutimg vor (Claud. bell. Get. 306, Barth zu Rutil. Namat. I, 387, und Amob. adv. geni. J, 59 erfr.). — Was nodurni convenlus, die Priscillianus ebenfalls eingestand, für juristische Folgen haben, ist aus Anm. 25 klar. Die turpes feminae (das Adjectiv ist, wie kaum gesagt zu werden braucht, ein Zusatz des Severus zu dem Bekenntniss des Priscillianus) und nudum orare solitum sind juristisch irrelevant; man wird ihm dergleichen nur abgefragt haben, um ihn verhasst zu machen. Dass Frauen den Gebetsversammlungen beiwohnten, versteht sich von selbst, und nudum orare mag mit der von Priscillianus gelehrten symbolischen Bedeutsamkeit der menschlichen Gestalt zusammenhängen, s. oben Anm. 24. — Schliesslich sei noch dem Waich und alten, wackern Walch die Ehre gegeben, da seine'Historie der Kezereien', allein unter allen von mir eingesehenen Lubkert Büchern, der Erkenntniss des wahren Sachverhältnisses wenigstens nahe gekommen ist. Z. B. heisst es dort III, 479: 'Man sezet hier immer voraus dass der Kezer als Kezer hingerichtet worden, welches historisch unerwiesen ist. Es ist 'aus der gnugsam erwiesenen Historie klar, dass die Ursach des Todesurtheils in den lasterhaften Handlungen gesezet 'worden, welches die Frage so verändert, dass wir nicht einmal mit Grund sagen können, die Hinrichtung des Priscil- 'lians und seiner Freunde sei das erste Beispiel dass Kezer als Kezer hingerichtet worden, vielmehr glauben wir dass 'bei allem Verabscheuungswürdigen der ganzen Handlung doch Maximus kein so gefährlich Beispiel gegeben als 'andere5 u. s. w. Diese sachgemässe Auffassung konnte jedoch Walch nicht mit den nöthigen Einzelbeweisen versehen, weil ihm das juristische Detail unklar geblieben ist. Wie er hier von 'lasterhaften Handlungen' redet, so meint er kurz vorher, die Priscülianisten hätten 'die bürgerliche Ruhe' in Gefahr gebracht; ja, selbst für die Worte convidum maleßcü ist er nicht zu sicherem Verständniss gelangt; einmal (S. 439) übersetzt er sie derb und richtig, man habe den Priscillianus'überzeuget, er sei ein Hexenmeister'; ein anderes Mal (S. 399) durchaus falsch, 'er wurde seiner Missethaten überführet.' Wie Lübkert (s. oben Anm. 7), der Walch's Ansicht gänzlich verwirft, die Worte des Severus verstanden, lässt sich aus seiner Schrift nicht ersehen, da er die bedenkliche Manier befolgt, die gutlateinischen Sätze des Severus, den er überdiess nur aus Vorstius' Ausgabe kennt, in sein eigenes minder gutes Latein wörtlich und ohne Zuthat einzuflechten, so dass er den Bericht desselben zwar treu abgeschrieben aber in keinem Punkte verarbeitet hat. 2r) So sagt Ammianus XXIX, 1, 38 von den Prozessen unter Valens imperator cognitorum consultationi respondens sub uno proloquio cundos iubd occidi. Wie durchstehend die Sitte war, zeigt besonders deutlich eine Verordnung von