Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1861
- Date
- 1861-01-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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13 Kirchenzucht betrafen, aufgegeben werden, und die Klage ward formal auf ein Criminalverbrechen gestellt, das nach dem damaligen Stand der römischen Gesetzgebung vollkommen hinreichte, um nicht bloss auf Priscillianus selbst, sondern auch auf seine entferntesten Anhänger die schwersten Strafen an Leib und Gut herabzuziehen und die Vernichtung der gesammten Sekte durch richterliche iGewalt zu ermöglichen. Schon die ältere Kaiserzeit hatte, anknüpfend an das sullanische Gesetz über Mord und Giftmischerei {Ad legem Corneliam de sicariis et veneßciis, Dig. 48, 8), eine Reihe von Strafbestimmungen ausgebildet gegen Zauberkünste, Nativitätsstellen und ähnlichen Unfug, der bei der geringen Pflege der Naturwissenschaften und bei der stets wachsenden Religionsverwirrung immer üppiger aufwucherte. Gewiss haben die über ihre Zeit nicht erhabenen Gesetzgeber und Beamten zum Theil sich von dem ehrlichen Wahnglauben an die Gefährlichkeit dieser Dinge leiten lassen, und mit so durchschauender Verachtung wie der geistvolle Tyrier Uipianus 2 °) mögen nur sehr Wenige auf die cAbgeschmacktheiten {ineptiaeY geblickt haben; noch gewisser aber ist, dass früh und spät sowohl Privatleute — man denke an die Klage gegen Apuleius, der wir seine vortreffliche Vertheidigungsrede verdanken — als Kaiser und kaiserliche Behörden die Dehnbarkeit der Vorstellungen über Zauberei dazu benutzten, um in äusserlicher Form Rechtens Jemand, dem sonst nicht beizukommen war, bei Seite zu schaffen. Am deutlichsten und schauerlichsten waren unter der Regierung des Valens und Valentianus I., ein Jahrzehend vor dem Priscillianistenstreit (370), diese an die Majestätsgesetze erinnernden und in sie auch vielfach übergehenden Gesetze über Magie zu politischen und fiscalischen Zwecken in massenhaften Verfolgungen missbraucht worden, gleichzeitig in Rom und in Antiochia. Im Orient besonders hatte man damals auf solchem Wege eine schonungslose Reaction durchgeführt gegen die von Kaiser Julianus bevorzugten neuplatonischen Philosophen, deren thaumaturgisches Gaukelwesen sie allerdings dem Buchstaben dieser Gesetze unterwarf; und Hand in Hand mit den Hinrichtungen waren die Verbrennungen der philosophischen Bibliotheken gegangen, nicht allein auf amtlich angezündetem Holzstoss, nachdem man die Bücher für magische, also verbotene erklärt hatte; auch Privatleute suchten sich aus eigenem Antriebe eines so gefährlichen Besitzes zu entledigen, da die volle Schärfe der Gesetze das blosse Lernen der Magie eben so unerbittlich traf wie das Lehren und Ueben; Bewohner eines Hauses, in welchem ein verdächtig aussehendes Pergament verwahrt wurde, fühlten sich keinen Augenblick sicher vor der Zunge des Angebers und dem Schwert des a superioribus principibus rei publicae aerario, paene Semper in erpedatione atque procinctu bellorum c'wilium constüutus facile excusabitur quibuslibet occasionibus subsidia imperio paravisse (Von artibus an ist hier stillschweigend eine Reihe handschriftlicher Lesarten benutzt, welche bei De Prato in den Noten versteckt sind). — Pacatus c 26 schildert die 'Räuberhöhle (non imperatoris domicilium sed latronis receptaculum)' des Maximus mit Benutzung von Cic. Phil. III, 4, 10; 4, 11, aber doch auch mit manchen originalen Zügen. Dass er die von Severus anerkannten mildernden Umstände gelten lasse, darf man von dem Panegyriker des Theodosius nicht verlangen. 20) Man kann die Mischung von Betrug und Ueberzeugung, welche sich in jedem Charlatan vollzieht, nicht Uipianus. kürzer und richtiger bezeichnen, als Uipianus es gethan hat in folgenden Worten: interdictum est mathematicorum callida impostura et obstinata persuasione; sie sind in die Collatio _XV, 2, 1 aufgenommen aus dem siebenten Buch von Uipianus' Schrift de officio proconsulis. Den Verlust dieses siebenten Buches muss man auch in historischem Interesse auf das Höchste beklagen, denn in demselben waren alle auf Religionsverfolgung bezüglichen Rescripte der Kaiser gesammelt (Lactant. Inst. V} 11 extr. Domitius de officio proconsulis libro septimo rescripta principum nefaria collegit ut doceret quibus poenis affici oporteret eos} qui se cidtores Dei confiterentur).