Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1861
- Date
- 1861-01-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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10 dem ersten Gerücht von dem Aufstand des Maximus hatte er erkannt, welche Aussichten ihm dieses Ereigniss eröffne, und um die Dinge reifen zu lassen hatte er sich einstweilen zu abwartender Unthätigkeit entschlossen ,ö). Kaum aber war Maximus als Sieger in den Pallast zu Trier eingezogen, so richtete Ithacius an ihn eine Eingabe, die unter gehässigen Anklagen (preces plenae invidiae et criminum) gegen die Priscillianisten um Einleitung einer Untersuchung bat. Maximus nimmt ohne Verzug die Sache in seine Hand, und erlässt an die obersten Beamten Galliens und Spaniens den Befehl, dafür zu sorgen, dass alle in die Sache Verwickelten sich vor einer in Bordeaux abzuhaltenden Synode einfinden. Die blosse Wahl gerade dieser aquitanischen Stadt, der einzigen welche, auf Betrieb ihres Bischofs Delphinus, bei der früheren Durchreise des Priseülianus ihm ihre Thore verschlossen hatte, musste ihn schon einen sclilimmen Ausgang ahnen lassen; und als nun vollends einer seiner bedeutendsten Genossen, der spanische Bischof Instantms, dessen Sache die Synode zuerst vornahm, zu Verlust seiner bischöflichen Würde verurtheilt worden, weigert sich Priseülianus, der Synode Rede zu stehen und stellt es seinen Anklägern anheim, ihn vor dem weltlichen Gericht zu verfolgen. Schon daraus, dass Priseülianus überhaupt diesen Weg wählen konnte, ergiebt sich, dass die gegen ihn erhobene Anklage nicht auf eine rein kirchliche Sache, d. h. auf eine Frage des Dogma's oder des sittlichen Anstandes {causa fidei vel morum) beschränkt war; denn alsdann hätte die Entscheidung ausschliesslich der Synode zugestanden und Verlegung vor ein weltliches Gericht wäre unmöglich gewesen. Sondern es müssen schon hier vor der Synode Klagepunkte vorgebracht worden sein, die juridisch einen Criminalfall begründen16); alsdann hatte die geistliche Behörde nur schiedsrichterliche Gewalt, die selbstverständlich erlischt, sobald Einer der beiden Theüe seine Einwilligung versagt. Weshalb nun Priseülianus, obgleich die Ungunst des Maximus ihm nicht zweifelhaft sein konnte, dennoch es vorzog, das weltliche Gericht anzurufen, von dem er eintretenden Falles viel härtere Strafen gewärtigen musste als von dem geistlichen Schiedsgericht, das an ein durch Privatwülkühr zu übernehmendes Strafobject gebunden war — auf diese Frage lassen sich mancherlei Antworten geben. Vor aüen Dingen woUte er Zeit gewinnen; bei der Unsicherheit der damaligen politischen Lage konnte eine Sallmt 15) Chron. II, 49, 5: Ithacius statuit licet rebus duliis novi imperatoris adventum expectare; interim sibi nihil ^nachgeahmt agitandUm. Diese Worte enthalten eine versteckte aber unleugbare Nachahmung des Sallust; lug. 39 extr. heisst es von dem Consul Albinus, der die Mannszucht im Heere gelockert fand, ex copia rerum statuit sibi nihil agitandum. Interim Romae etc. ,6) Isidoras {de viris ill. 2) belehrt über den Inhalt einer in Angriff übergehenden Verteidigungsschrift des Idacius, deren Bezug auf diese Verhandlungen unverkennbar ist: Idacius, Hispaniarum episcopus, cognomento et eloquio Clarus (vgl. Anm. 11) scripsit quendam librum sub apologetici specie, in quo detestanda Priscilliani dogmata et maleficiorum Klagepunkte eius artes libidinumque eius probra demonstrat, ostendens Marcum quendam Memphiticum, magiae scientissimum, diseipulum Manis ^liuanus!8 fuisse et Priscilliani magistrum. Hier sind die im Text erwähnten drei Arten von Klagepunkten mit erwünschtester Deutlichkeit geschieden; in detestanda dogmata ist die causa ßdei bezeichnet; libidinum probra enthalten eine causa morum; maleficiorum artes aber begründen, wie sich weiterhin herausstellen wird, die causa publica. Und damit dieses Criminalverbrechen nicht auf die Person des Priseülianus beschränkt, sondern der gesammten Sekte gemeinsam und wesentlich erscheine, wird es auf den ersten Stifter der Sekte, auf den Aegypter Marcus, zurückgeführt. — Was ich im Text über; die je nach den Gegenständen der Klage verschiedene Befugniss des geistlichen Gerichts sage, ist aus Bethmann-Hollweg, Civilprocess § 12, und aus brieflicher Mittheilung Theodor Mommsen's entnommen. Dafür, dass das geistliche Schiedsgericht, unter den für jedes Schiedsgericht geltenden Beschränkungen, auch statt Criminalprozess eintreten konnte, beruft sich Mommsen auf die Novelle Valentinians III de episcopali iudicio (tit. 34 Hänel).