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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XLVIII

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XLVIII (sequence 50)
Language
German
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xlvhi die Scheidung1). — Ein talm. Autor erklärt ferner, dass diese Bestimmungen sich nur auf böswillige oder durch häuslichen Zwist entstandene Verweigerung beziehen, aber nicht auf die Angabe des inneren Widerwillens2). Die geonäische babylon. Academie setzte im 7. Jahrh. fest, dass bei solcher Angabe der Mann zur Scheidung veranlasst wird3). „Denn", fügt Maimonid. hinzu, „die Frau ist doch nicht etwa eine Kriegsgefangene, dass man sie zum ehelichen Umgange mit einem ihr Verhassten zwinge!"4) — Die spätere Zeit ging jedoch hiervon ab: die Angabe des innern Widerwillens kann nicht einen Ehescheidungsgrund abgeben, da der Richter, weil ihm der Einblick in das Gemüth nicht gestattet ist, nicht zu entscheiden vermag, ob dei^'Wüle ein innerer, tiefgewurzelter, oder ob er in unlauterer Absicht vorgeschützt sei5). Es tritt daher liier die Norm wie die für die Verweigernde ein: kein directer Zwang, aber Verlust der Ketuba u. s. w.6). Ausser diesen Fällen, wo in der Mischna und anderen Quellen ausdrücklich angegeben ist, „man zwingt ihn zur Scheidung", sind noch andere Fälle hervorzuheben, bei denen sich nur der Ausdruck findet, „er soll sie gehen lassen und ihr die Ketuba geben". So wenn der Mann ihr durchaus jede Beschäftigung verbietet7), ihr manchen unentbehrlichen Genuss untersagt, ihr den Besuch des elterlichen Hauses verbietet oder den Besuch der Leidtragenden, manche unsittliche oder unsinnige Zumuthungen an sie stellt und auf deren Erfüllung dringt u. dgl. m.8) Nach einem früheren nachtalm. Autor soll ein directer Zwang in" den Fällen, wo ihn nicht die Mischna ausdrücklich gestattet, nicht angewandt werden. Denn da die Scheidung nach der Schrift vom Manne ausgehen muss (vgl. oben S. XLII), Zwang also nur durch ausserordentliche dringende Umstände gerechtfertigt werden kann9), darf über die Fälle, für die die Mischna den directen Zwang gutheisst, nicht hinausgegangen werden. Es kann daher in den gedachten Fällen nur ein moralischer Zwang auf den Mann geübt werden: das Gericht verwarnt ihn, dass, wenn er beim Verbleiben auf solchem Wege der Frau nicht den Scheidebrief ertheilt, er ein Gesetzübertreter zu nennen sei, warnt vor dem Umgang mit ihm u. s. w. (aber nicht Bann)10). Die Fassung des Scheidebrief%s ist streng formulirt. Der Mann überreicht ihn der Frau mit den Worten: „Dieses ist dein ^cheidebrief, du bist nun von mir geschieden und kannst heirathen, wen du willst". Den Act der Scheidung leitet ein Gelehrter. — Der Seheidebrief kann auch durch einen Boten (des Mannes) übergeben, und durch einen Boten (der Frau) in Empfang genommen werden11). £ *) Ketubot das. 2) Das. 64. 3) Vgl. Alfasi z. St. Dieser Bestimmung trat auch R. Gerson bei. Vgl. Glosse zu R. Asciier Ketubot 64. 4) Isckut 14, 8. 5) Vgl. Tosafot Ketubot 64. Rabbi Ascher z. St. Maggid Mischna zu Maimonid. a. a. 0. Tur^7. 6) Eben Haeser §. 2. Ob auch Verlust der Mitgift und Paraphernen vgl. das. — IM Verweigerimg des ehelichen Umganges von Seiten des Mannes erfolgt ebenfells Geldstrafe, oder, wenn die Frau es vorziehet, directer Zwang zur Scheidung. So nach der Memung vieler Autoren. Vgl. Tosafot Ketubot 63 a und R.Ascher das. Eben Haeser 77,1.154 Glosse zu §.21. 8) Das. 70. 71T 9) Ein ungerechtfertigter Zwang macht die Scheidung ungültig. Gittin 88. I0) Tosafot Ketubot 88. Eben Haeser 154 Glosse zu §. 21. ") Ueber |orm und Weise der Scheidung handelt der Tractat Gittin. Maimonid. Geruschin. Eben Haeser 119—153. i

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