Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XLVII (sequence 49)
- Language
- German
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XLVII d) Wenn der Mann die Confession gewechselt1); e) Wenn der Mann ein Verbrechen begangen, durch das er landesflüchtig werden muss'2); f) Bei ausschweifendem, lüderlichem Lebenswandel des Mannes3); g) Wenn der Mann das Vermögen vergeudet und die Frau nicht alimentären will4). Ueber die Klage der- Impotenz herrschten schon seit frühester Zeit verschiedene Ansichten. Die Mischna berichtet: „Ehedem sagte man: Wenn die Frau spricht, eine höhere Gewalt stellt sich zwischen mich und dich (Euphemismus für Unvermögen des Mannes), gehet sie weg (muss ihr der Mann den Scheidebrief ertheilen). Später ging man hiervon ab, weil dieses ein Vorwand sein könnte, um einen andern Mann zu heirathen5)." Die Frage wurde weiter von talm. und nachtalm. Autoren erörtert; als Resultat ist anzunehmen: Gestehet der Mann die Impotenz zu, so liegt hierin ein Grund zur Scheidung6). Noch tiefer eingreifend ist im mos.-talm. Eherechte die Frage, ob bei dem Vorgeben eines inneren Widerwillens und der darauf sich gründenden Verweigerung des ehelichen Umganges von Seite der Frau, das Gericht die Scheidung veranlassen soll. Verfolgen wir den historischen Verlauf dieser durch mehrere Jahrhunderte discutirten Frage. Die Mischna spricht im Allgemeinen von Verweigerung7), und es wird diese Verweigerung auf ehelichen Umgang bezogen8). Ein directer Zwang wird nicht angewendet. Das mos.-talm. Eherecht hält überhaupt, wie sich an mehreren Seiten ergibt, jede directe richterliche Einmischung in Eheangelegenheiten für unberechtigt und nutzlos: unberechtigt, weil der Richter nicht das Gemüth beurtheilen kann, nutzlos, weil er doch nicht das Eigentliche der Ehe herzustellen vermag. Daher wird nicht die ihren Mann verlassende Frau durch richterliche Gewalt in sein Haus zurückgebracht: dem Mann ist anheimgegeben, Mittel zu versuchen, um wieder ihre Neigung zu gewinnen, oder ihr den Scheidebrief zu überreichen. Doch kommt ihm das Gericht mittelbar zu Hülfe und straft die Frau durch einen wöchentlichen Abzug von sieben Denaren von ihrer Ketuba.:— So weit die Mischna. Die frühe nachmischnische Zeit verordnete dass sie schon nach vier Wochen die Ketuba verliere, man sie durch Ausruf in der Synagoge öffentlich wegen ihres böswilligen Verlassens beschäme, und das Gericht sie von dem ihr bevorstehenden Verlust in Kenntniss setze9). Von dieser rigorosen Verordnung kehrte man jedoch in der talm. Zeit zurück und bestimmte, dass zwölf Monate gewartet werde: bestehet sie noch dann auf der Weigerung, so verliert sie die ganze Ketuba und^s erfolgt, so der Mann will, x) Eben Haeser 154 Glosse zu §. 3 und Bet Joseph 134. Dieses scheint anderen gegenüberstehenden Meinungen (vgl. das.) normirenc[T~Der Confessionswechsel der Frau ist natürlich (so wie manche andere oben gedachte Fälle, wenn sie von Seite der Frau eintreten) für den Mann ein Ehescheidungsgrund. £ 2) Eben Haeser §. 9 nach einem Respons. des R. Ascher. 3) Eben HaeseWosse zu §. «"4 4) Vgl. oben S. XXXIV, Anmerk. 5. Eben Haeser das. Glosse zu §. 3. 5) Uedarim 92. . 6) Vgl. Jebamot 65. 66. Maimonid. Ischut 15. Respons. zu Ischut 6. 7. Eben Haeser c. 154V T) Ketubot 63. Der Ausdruck ist nTMÖ Widerspänstige. 8) Vgl. Talm. das. a) Das. aus Tosefta Ketubot 5. Die Stelle in der Tosefta lautet: „dieses die frühere Mischna^ unsere Lehrer verordneten u. s. w. Dieses „unsere Lehrer" beziehet sich zumeist auf das dem Mischnaredafcteur R. Jehuda Hanasi folgende Synhedrin. . l \