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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XLVI

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XLVI (sequence 48)
Language
German
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IRI
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XLVI Ehebrecher geheirathet, oder den, mit dem sie trotz der Verwarnung heimlichen Umgang gepflogen, so tritt die zwangsweise gerichtliche Scheidung ein, da diese Ehe biblisch verboten, also unter die Categorie c fällt (vgl. S. XIX). Bei dringendem Verdacht eines sträflichen Umganges mit einer Ehefrau (das.) wird, wenn der Verdächtige diese Frau nach aufgelöster Ehe geheirathet, ebenfalls die Scheidung gerichtlich veranlasst. Hat er jedoch nach der Verheirathung Kinder mit ihr gezeugt, so wird aus Rücksicht auf die Kinder, damit sie nämlich in der öffentlichen Meinung nicht als Bastarde gelten, nicht zur Scheidung vorgeschritten. Nach der Auffassung mancher Autoren wird bei dringendem Verdachte selbst der erste Gatte zur Scheidung veranlasst1). Nach dem andern Principe, auf welchem die Ehe beruht, Fortpflanzung (vgl. oben S. V), wird die Scheidung nach zehnjähriger kinderloser Ehe veranlass^2). Doch wurde in späterer Zeit hiervon abgesehen3). Scheidung auf Verlangen des Mannes oder der Fran, Der Mann kann Scheidung beantragen: a) Wenn die Frau überführt wird, durch rituellwidrige Besorgung des Hauswesens den Mann zu unwissentlicher Uebertretung ritueller Vorschriften veranlasst zu haben4); b) Wenn die Frau den sittlichen Anstand verletzt5); c) Wenn die Frau eines ehebrecherischen Umganges dringend verdächtig ist6); d) Wenn die Frau ihrem Schwiegervater in Gegenwart ihres Mannes flucht7); e) Wenn die Frau nicht dem Manne nach einem andern Orte folgen will8); f) Wenn die Frau dem Manne die eheliche Pflicht (Beischlaf) verweigert. In diesem letzten Falle erfolgt die Scheidung nach zwölf Monaten. Vgl. weiter. Die Frau kann Scheidung beantragen: a) Bei nach der Verheirathung entstandener ekelhafter Krankheit des Mannes9); b) Wenn der Mann nach der Verheirathung ein ekelhaftes Gewerbe ergriffen10); c) Bei JMisshandlung der Frau11); *) Vgl. ausführlich Jebamot 24. Tut c. 11. Eben Haes. das. Bet Samuel das. Wie es mit der Ketuba, der Mitgift und den Paraphernen in diesen Fällen zu halten sei vgl. Eben Haeser c. 115. 116. Die weitere Ausführung gestattei nicht der Raum. 2) Jebamot 64. Eben Haeser 154. 3) Das. Glosse zu §. 10. *) Mischna Ketubot 72. So wenn sie ihm Speisen vorsetzt, deren Genuss nach dem Ritualgesetz verboten; ferner wenn sie ihn durch Nichtbeachtung der Vorschriften für Menstruation zum unerlaubten ehelichen Umgang veranlasst u. s. w. Der Ausdruck hierfür ist: sie übertritt das Recht Mosis. 5) Das. Der Ausdruck hierfür ist: sie übertritt jüd. Recht, d. i. was bei jüd. Frauen als unsittlich gilt (vgl. Raschi das.), so wenn sie auf der Strasse mit entblössten Haaren gehet, mit jungen Leuten schäkert u. dgl. m. *) Vgl. Bet Samuel §. 6 zu Eben Haeser 11. — T) Mischna a. a. 0. Nach Einigen auch, wenn sie dem Manne flucht. Eben Haeser 115, 4 und Bet Joseph. 8) Eben Haeser 75, vgl. oben S. XXXVI. 9) Ketubot 75. So bei üblem Geruch aus der Nase f. lc) Das. ") Eben Haeser 154 Glosse zu §. 3.

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