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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XLV

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XLV (sequence 47)
Language
German
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IRI
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XLV Es treten aber, der Scheidung durch beiderseitige Einwilligung entgegengesetzt, Fälle ein, wo die Scheidung der Ehe auch bei beiderseitigem Verlangen, sie fortbestehen zu lassen, von Gerichtswegen veranlasst werden muss. Zuweilen beabsichtigt ein einseitiger Wille, die Ehe aufzulösen. Die einseitige Auflösung ist an sich widerrechtlich, und kann nur in manchem eingetretenen, der Ehe und ihren Bedingungen anomalen Umstände ihre Rechtfertigung finden. Das Gesetz muss die Fälle normiren, in denen der einseitige Wille genügend motivirt erscheint, um auf ihn einzugehen. Diesem "gemäss stellt das mos.-talm. Eherecht Ehescheidungsgründe auf, durch die der andere Theil factisch oder moralisch zur Einwilligung in die Scheidung angehalten wird. Wir gehen nun auf das Specielle ein: Scheidung, durch das Gericht veranlasst. a) Wenn die Frau einen Ehebruch begangen (vgl. oben S. XIX); b) Wenn die Frau heimlichen Umgang mit Jemandem gepflogen, vor dem ihr Mann sie verwarnt hat (das.); c) Wo Kidduschin stattfindet, es wurde aber hierbei gegen ein eheliches Verbot Verstössen (matrimonium injustam), auch wenn dieses Verbot nachbiblisch (vgl. oben S. XXI. XXII); d) Wenn der Mann mit Aussatz behaftet ist1). Zu a. b. ist zu merken: Hat die Frau nach dem Tode ihres Mannes oder nach der Scheidung den nicht aufzulösen, und die im Gegenfalle zu leistende Conventionalstrafe bindend sein. Vgl. auch L. IMpr.D.deV. 0.(45,1): inhonestum visum est, poenae vinculo matrimonia obstringi, sive futura, sive jam contraria. — Das divortium communi consensu scheint nie verboten gewesen zu sein. Zwar soll nach Dion. Halicarn. (2,25) Plutareh (Romul. c. 22) Romulus dem Mann nur aus gewissen Ursachen, der Frau niemals die Scheidung gestattet haben; dieses ist aber nur von der einseitigen Scheidung, nicht von der communi consensu zu verstehen. Und so schwindet das Auffallende, das man in der Erzählung mehrerer alten Autoren (Dion. Halicarn. I. I. Plutareh. comparatio Thesei cum Romulo c. 6. comp. Numae et Lycurgi c. 3. quaest. rom. 9. Vahr. Max. % 1, 4. Gellius 4, 3. 17, 21) findet, die erste Ehescheidung sei die des Spur. Carvilius Rnga im J. 230 (so nach Plutareh; nach Dionys., dem Valer. Max. folgt, gar erst im J. 520) gewesen, der seine Frau wegen Kinderlosigkeit fortschickte, und diese Scheidung erregte grosses Aufsehen. Schon Montesquieu (Esprit des Loix 16, 16) wies das Unwahrscheinliche nach, dass in diesem grossen Zeiträume eine Scheidung nicht vorgekommen; auch sind frühere Scheidungen geschichtlich constatirt (vgl. Wächter a. a. 0. S. 83). Erwägen wir jedoch genau die Worte Plutarch's comp. Thesei cum Romulo c. 6: iv yccQ azsßiv zQiü-Aovza xal diuv.oaioig ovzs dvr}Q ixol^nGs yvvum.bg, ovzs yvvi\ yioivavtav avdQog iyxaTcdmsiv; worauf dann erzählt wird, Sri Ka^ßtliog SitOQiog änsnifiipazo zr[v yvvaftiu.. iZQcözog äicaidiav alziucapsvog. Also durchaus einseitige Scheidung. Der Mann wagte nicht die Frau, die Frau nicht den Mann zu verlassen, erst Carvilius schied sich von seiner Frau ohne deren Willen. Darum wurden auch von da ab, wie Gellius 4, 3 berichtet, die rei uxoriae actiones und cuutiones nöthig; denn da der Mann sich einseitig von seiner Frau scheiden konnte, so war die von ihr mitgebrachte dos gefährdet. (Wenn Dionys, erzählt, dass bis zum J. 520 (irjdelg iv 'Papri diu\v&rp>ui ya^xog, so ist, wie bekannt, mit den geschichtlichen Referaten dieses Autors es nicht zu genau zu nehmen.) Auch die Scheidung der Ehe mit den Senes co'emtionales (reiche Erbinnen gingen, um sich von den auf ihrer Erbschaft haftenden sacris privatis frei zu machen, eine Scheinheirath durch coemtio mit Greisen ein, und kamen hierdurch mit ihrem ganzen Vermögen und der darauf folgenden Last in die Gewalt des Mannes. Diese Ehe wurde unter der Bedingung eingegangen, dass die Scheidung sogleich erfolge; der Mann gab ihr die einzelnen Sachen zurück und behielt die Universitas und die mit derselben verbundenen sacra privata gegen eine grössere jährliche Rente. Vgl. Savigny, Zeitschr. für geschichtliche Rechtsw. B. 2. S. 362) erfolgte communi consensu, und so schwindet das Schwierige, das von mancher Seite (vgl. Wächter S. 67. 68) hier gefunden wurde. J) Diese Scheidung ist Mischna Ketubot 77 durch Gesundheitsrücksichten motivirt.

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