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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XLIV

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XLIV (sequence 46)
Language
German
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XLIV stehen der Ehe nicht genügen; soll sie durch ein bloss äusseres Band zusammengehalten werden, so ist sie schon in ihrem Innern aufgelöst, nnd die nächste sich hieran knüpfende Folge ist Lokkerung der Sittlichkeit, gegen die von aussen drückende Maassregel wird häufig ein die sittliche Ehe durchbrechender Ausweg gesucht. Dem mos.-talm. Eherecht kann aber auch überdiess die formelle Ehe um so weniger genügen, als es, wie früher mehrfach bemerkt wurde, im Ehebruch nicht eine Privatverletzung erblickt, für die beim Schweigen des verletzten Theiles das Gesetz kein Auge hat, sondern er ihm ein absolutes, allgemeines Verbrechen ist. Nicht dass die Ehe äusserlich bestehe, sondern dass, so lange sie bestehet, sie der Ausdruck der Keuschheit und Reinheit sei, ist das nach diesem Eherechte durch Gesetz und Vorschrift zu verfolgende und anzustrebende Ziel. Und da äusseres und inneres, formelles und wesentliches Bestehen der Ehe sich oft zu einander in ' » diametralem Gegensatze befinden, so soll nicht, um der Form zu genügen, das Wesen der Ehe bedroht werden. Es ergibt sich hieraus, dass bei beiderseitigem Verlangen die Ehe aufzulösen, eine richterliche Einmischung nach dem Principe des mos.-talm. Eherechts nicht stattfinden kann. Wenn Gatte und Gattin ihre Ehe als eine unglückliche erklären, an den Tag legen, dass in ihrem Gemüthe sich eine tiefe gegenseitige Disharmonie gebildet, wird der Zwang Einklang und Harmonie wieder zurückbringen, ist hier nicht Alles für Beemträchtigung des Wesens der Ehe zu fürchten? — Das mos.-talm. Eherecht weiset überhaupt (vgl. weiter) Zwang, richterliches Einmischen, auf dem Gebiete des Gemüthes zurück. Und kann auch in der That der Richter behaupten, diese Disharmonie auf der Wage des Rechts, ob sie auf ihr vollwichtig gefunden werde, abwägen zu können, vermag sein Dafürhalten bei der sich so verschieden ausprägenden Subjectivität massgebend zu sein1)? Das Interesse des Allgemeinen, das durch die, das Sittliche der Ehe bedrohende Leichtigkeit der Scheidung gefährdet scheint, wird nicht durch Zwang wahrgenommen: die Hebung der Ehe liegt nicht in dem gewaltsamen Zusammenfügen des in seinem innern Organismus Gestörten, sondern in dem sittlichen Abscheu, den das Gesetz gegen unkeuschen Lebenswandel ausspricht, in dem allgemeinen Verbrechen, das es im Ehebruch erblickt, in dem durch solche Mitwirkung des Gesetzes in Fleisch und Blut übergegangenen und zur allgemeinen Geltung gekommenen Sittlichkeitsprincip 2). *) Sollte überhaupt liier ein Ermessen entscheiden, so müsste ein Geschwornengericht — die Grundläge dieses Instituts bildet das übereinstimmende subjective Ermessen — hierüber urtheilen; aber wie unthunlich! Wie selten würden die Gatten sich entschliessen, ihre Gründe vor die Geschwornen zu bringen, und sie sind zuweilen so geartet, dass sie nicht dahin gebracht werden können. 2) Auch die im Pr. Landrechte Th. 2. Tit. 1. §. 716 vorwaltende Rücksicht auf die Kinder kann nicht massgebend sein. Die moralischen Nachtheile, die es mit sich bringt, wenn dieselben unter Streit und Unfrieden der Eltern aufwachsen, sind, wie im Schosse der Commission des Preuss. Hauses der Abgeordneten zur Vorberathung des Gesetz-Entwurfes über das Eherecht hervorgehoben wurde, nicht gering anzuschlagen. — Neuere und neueste Gesetzgebungen nehmen hier einen anderen Standpunkt ein; Avir haben versucht, den des mos.-talm. Eherechts und wie er sich aus dem es charakterisirenden Grundgedanken, Ehebruch ein absolutes, an der Sittlichkeit, der Basis des Bestehens der Gesammtheit "begangenes Verbrechen, ergibt, in Obigem darzustellen. Sehr bemerkenswerth ist L. 2 G. de inutil. stipul. (8, 39): libera matrimonia esse antiquitus placuit, ideoque pacta, ne li~ . ceret divertere non valere, et stipulationes, quibus poenae irrogarentur ei, qui divortium fecisset, ratas non haberi. Also nicht etwa, weil die Ehe nach röm. Rechte auf Vertrag beruhet-, da würde doch die eingegangene Verpflichtung, die Ehe

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