Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XLIII (sequence 45)
- Language
- German
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XLIII auch wird in den Worten Genes. 2, 24: „und sie werden zu einem Leibe" sinnig auf ein bleibendes, unzertrennliches Yerhältniss (wenn auch keineswegs hier die Unauflösbarkeit der Ehe ausgesprochen ist) hingedeutet. Ebenso missbilligten die talmudischen Autoren laut die Scheidung: „Wer sich von seiner Frau scheidet, der ist verhasst vor Gott" 5 „wer sich scheidet von seiner Jugendgenossin, über den vergiesst der Altar (Bild des Friedens und der Versöhnung) Thränen"1). — Doch für die Verhältnisse des Lebens reicht das ethische Princip nicht aus. Die Moral empfiehlt an, ist der innere stille Richter für das, was zu thun und zu unterlassen, und hat ihren höheren Sitz im Gewissen; die äussere zwingende Gewalt gehört allein dem Rechtskreise an, und nur vom Standpunkte des Rechts aus kann über richterliche (gesetzliche) Berechtigung, die Scheidung nicht zu gestatten, geurtheilt werden. Die Worte der Schrift sind hier dunkel2), und darum war schon die Auffassung der alten Schulen verschieden: die Schule Schamai's gestattete, dasiDictamen der Tugend mit der Vorschrift des Rechts identificirend, die Scheidung nur bei unzüchtigem Lebenswandel der Frau; die Schule HiUel's stellte sich, da es dem rechtlichen Entscheid gilt, auf rechtlichen Boden und hielt die Scheidung bei allen Vollkommenheiten, die den häuslichen Frieden stören könnten, rechtlich gestattet3). Sittlich ist sie jedoch, wenn nicht durch zwingende Umstände hervorgerufen, nichtsdestoweniger perhorrescirt, und es wird, an diese Meinung der HiHel'schen Schule anknüpfend, der obige Satz hinzugefügt: „Wer sich von seiner Frau scheidet, ist verhasst vor Gott"4). Das mos.-tahn. Eherecht stellt die Ehescheidungsgründe auf, die den Mann berechtigen, der Frau den Scheidebrief zu geben, und die Frau, die Scheidung zu verlangen. Durch die dem Manne eingeräumten Ehescheidungsgründe war in früherer Zeit die durch die Ketuba gegen die Scheidung errichtete Schranke aufgehoben: die Frau erscheint in den, diese Gründe motivirenden Fällen als der schuldige Theil und hat hierdurch bei erfolgter Scheidung keinen Anspruch auf die Ketuba. Für die Zeit nach der von R. Gerson erfolgten Verordnung sind diese Ehescheidungsgründe von noch grösserer Wichtigkeit, da durch sie die Scheidung ohne Einwilligung der Frau erfolgen kann. Dieses gilt auch entgegengesetzt von den Ehescheidungsgründen der Frau: der Mann wird von Gerichtswegen veranlasst, der Frau den Scheidebrief zu geben, und verliert sie nicht ihre Ketuba. Ehe wir auf die einseitigen Ehescheidungsgründe eingehen, ist eine ausser diesem Bereiche liegende, nach dem mos.-tahn. Eherechte gestattete Scheidung zu besprechen. Dem mos.-talm. Eherechte liegt der Schwerpunkt der Ehe in ihrer Heilighaltung, in der unangetasteten, ungetrübten Keuschheit, für die sie der Tempel. Nicht als Grundlage der Familie allein, sondern nicht minder als die der Sittlichkeit, ist die Ehe ein heiliges, mit dem Bestehen der Gesammtheit aufs Innigste verbundenes Institut. „Heilig sollt ihr sein" (Levit. 19. 2) wird erklärt: „seid sittlich"5); Sittlichkeit ist die Grundbedingung alles Bestehens, ohne Sittlichkeit ist das Band zwischen Gott und Menschen, wie zwischen Menschen und Menschen gestört. Darum kann das formelle Be- N »). Gittin 90 b. 2) *m niiy Deuteron. 24, 1 heisst keineswegs „eine unzüchtige Sache," da müsste sein nnj? "121. 3) Gittin 90 a. 4) Das. 90 b, vgl. Raschi das. — Es wurde von mancher Seite behauptet, das 21. T. nehme hier den Schlammai'schen „ Standpunkt ein; allein das N. T. befindet sich überhaupt — vgl. Matth. 5, 39. 40 und sonst — ausschliesslich auf dem Boden der Moral, wo natürlich die Scheidung gemissbilligt wird. 5) Thorat Kochanim z. St. 6* i ä