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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XLII

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XLII (sequence 44)
Language
German
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XLII . Der Beweis durch Identität der Leiche ergibt.sich nur aus untrüglichen Zeichen an der aufgefundenen Leiche, und zwar: es wird entweder in ihren noch nicht entstellten Zügen der Vermisste erkannt1), oder es. stellt sich durch an dem Vermissten bekannte auffallende Merkmale, wie eine Hand mit vier Fingern, ein krummes Bein u. dgl., die; auch an der Leiche wahrgenommen werden, die Identität derselben mit dem Vermissten heraus-). Auflösung der Ehe durch Scheidung. Die Scheidung der Ehe geht, wie die Schrift Deuteron. 24, 1 sagt, vom Manne aus: „Er schreibt ihr einen Scheidebrief und gibt ihn in ihre Hand". Das mos.-talm. Eherecht, dessen Ausgangspunkt das geoffenbarte Gesetz, kennt nur eine vom Manne durch Uebergeben des Scheidebriefes an die Frau ausgehende Scheidung, aber nicht umgekehrt eine Scheidung durch Uebergeben des Scheidebriefes von Seite der Frau an den Mann3). — Ging aber auch die Scheidung vom Manne aus, so war die Frau doch nicht schutzlos seiner Gewalt und Willkür auheimgegeben. Schon die früheste Zeit suchte durch Einführung der Ketuba der Willkürhchkeit des Mannes eine Schranke zu setzen, und Simon ben Schetach befestigte diese Schranke noch mehr (vgl. oben S. XXXH). Von der andern Seite wurde der Frau unter gegebenen Umständen die Berechtigung zuerkannt, auf Scheidung zu dringen. Die Scheidung musste zwar noch ferner den Worten der Schrift gemäss vom Manne ausgehen, aber das Gericht veranlasst den Mann, oft auch durch Zwangsmaassregeln, den Scheidebrief zu ertheilen. R. Gerson endlich, den wir schon als Urheber des Verbotes der Polygamie kennen lernten, setzte unter Androhung des Bannes fest, dass Niemand sich von seiner Frau, so sie nicht die Verstossung verschuldet (vgl. weiter), ohne deren Einwilligung scheiden könne4). Die Scheidung wird moralisch nicht gebilligt. Die dauernd bestehende Ehe mit der Jugendgattin ist das in der Schrift häufig gebrauchte Bild für innige, unverbrüchliche Treue; Die Züge ergeben nur bis drei Tage nach erfolgtem Tode einen sichern Beweis, von da ab sind sie schon grösstentheils entstellt. Bei einer Wasserleiche sind sie auch nach mehreren Tagen beweisend. Jebamot 120. 121. Eben Haeser §.24. 2) Das. 3) Nach röm. Rechte stand bei der nicht mit manus eingegangenen Ehe die Scheidung, das divortiumfacere, libellum „ mitfere auch der Frau zu. Und dieses machte die in Rom eingerissene Sittenlosigkeit unheilbar. In der Frau liegt, wie l früher bemerkt wurde, der Schwerpunkt der Keuschheit; hier wurde dem weiblichen un^ätejn ^Sinne^ gesetzlicher Vorschub zur Durchbrechung jedes sittlichen Dammes geleistet. Die bekannten Worte Juvenals 6, 229. 230: „sicßunt odo mariti, quinque per annos" und das noch stärker aufgetragene Bild Martial's 6,7: ^Aut minus auf certe non plus, tricesima lux est, Et nulit decimo jam Thelesina viro" bezeichnen hinlänglich dieses Verhältniss. — Die jüd. Geschichte kennt nur ein Beispiel, dass eine Frau, die freilich weder nach Geburt noch nach religiöser Gesinnung dem Judenthum angehörte, dem Manne einen Scheidebrief überschickte: die verrufene Schwester des Herodes, Salome. Josephus gibt {Anüquit. 15.7,10) zu verstehen, dass sie dem römischen Brauche — die Herodianer schmiegten sich in erniedrigendster Weise Rom an — folgte. Seine Worte sind: Xqovov de Stsl&ovzog, &rel evvsßrj xr\v 2a\onrp> GxaGiaGui TtQog KoozoßuQOV, nsymsi (isv sv&vg avxä yqu[lfidriov, anokvpLarq xhv yäpov, ov .wträ tovg IovSaiovg voftovg.... ov pfa r\ Ealco^n] xbv iv yavsi vöfioy, aXka xov in k^ovaicc skofisvri, trjv te cvfißUoGiv TtQOUTiriyoQEvoe. 43 Fast allenthalben angeführt. Vgl. Eben Haeser 119 Glosse zu §. 6. R. Ascher respons. 42.

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