Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XLI (sequence 43)
- Language
- German
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XLI stand hinzu, die Frau selbst werde, ehe sie zu einer zweiten Ehe schreitet, die sorgfältigsten Kachforschungen anstellen, da, im Falle eingegangener neuer Ehe sich die Aussage als unwahr erweist, für sie die eingreifendsten und nachhaltigsten Nachtheüe hervortreten1). Auch waltet die Rücksicht vor, dass bei dem in der Ferne Verstorbenen es in den meisten Fällen fast unmöglich scheint, zwei Zeugen über den erfolgten Tod beizubringen2). Eine Verschollenheitserklärung von Seiten des Gerichts kennt das mos.-talm. Eherecht nicht; die Ehe, die ihm nicht Vertrag, sondern ein geheiligtes, über menschlicher Macht stehendes Verhältniss ist, kann nicht von aussen gelöst werden3). Kehrt der todtgesagte Gatte nach der Wiederverheirathung der Frau wieder, so muss sie den ersten wie den zweiten Mann verlassen, verliert die Ketuba. Alimente, überhaupt Alles, was als Wirkung der Ehe oben bezeichnet wurde, sowohl vom ersten als vom zweiten Manne4). im Text gedachten Grunde ihnen hier die Aussage eines Zeugen genügend erscheint, so hat diese völlige Beweiskraft." (Auf diese Auffassung weisen auch die Worte Maimonid.'s a. a. 0.) Vgl. auch Der gerichtliche Beweis S. 145, wo wir hinzugefügt: die Schrift hat, wo sie je zwei Zeugen verlangt (Numer. 35, 30. Deuteron. 17, 6 und sonst), die Anklage im Auge; dieser stehet die Präsumtion der Unschuld des Angeklagten entgegen. Das Zeugniss über den erfolgten Tod des Ehemannes hingegen ist eine Aussage auf einen Umstand, eine verdächtigende Präsumtion tritt ihr nicht entgegen. x) Jebamot das. Aus diesem und dem im Text folgenden Grunde hat auch die Aussage der Frau Glaubwürdigkeit. Das. 88. 115. Vgl. auch R. Salora. ben Aderet zu Gittin 3. 2) Das. — Die geschichtliche Entwickelung der Doctrin über Glaubwürdigkeit eines Zeugen über den Tod des Ehemannes hat den letztgedachten Umstand zum Ausgangspunkt. Ihrem Ursprünge nach fällt sie in die Zeit R. Gamaliel des Aeltem (im N. T. erwähnt), die der Vorabend grosser Ereignisse, reich an Unruhe und Unsicherheit war. Zur eigentlichen Geltung gelangte sie in den Tagen R. Gamaliel des Jüngern (Enkels des vorhergedachten Gamaliel), zur Zeit des Hadrianischen Krieges. Vgl. Jebamot 122. 3) Nach dem röm. Rechte, in welchem die Ehe den Charakter des Vertrags annimmt, wird die Ehe von selbst (ohne Tod und Scheidung) gelöst, theils durch das, was jeden Vertrag aufhebt, als ein neu eingetretenes Ereigniss, theils durch, die vom Gesetze in diesem Fall vorausgesetzte Einwilligung des Mannes, die Ehe aufzuheben. Zu der ersten Art gehört sich ereignete Standesungleichheit oder Verwandtschaft 5 so wenn der Gatte einer Freigelassenen zum Senator erhoben wurde (L. 27 D. de E. 2V.), wenn Jemand den Gatten seiner gewesenen Mündel adoptirt (L. 67. §. 3 D. ht, die Adoption macht den Adoptirten zum Sohne des Adoptirenden). Ferner Gefangenschaft (L. 1 D. ht L. 12. §. 4 D. de captiv. [49, 15]), Sclaverei, deminutio capitis maximi (L. 1 D. de R. 2V".). Hier mag noch bemerkt werden, dass bei der ohne manus eingegangenen Ehe diese durch den Vater jure potestatis patriae aufgelöst werden kann, nur soll man versuchen, ihn davon abzuhalten (L. 1. §. 5 D. de Uber, exhib. [43, 30]). — Von der zweiten Art, der s. g. Auflösung bona gratia, heben wir, als auf neuere Gesetzgebungen Einfluss übend, hervor, die zehnjährige Abwesenheit des Mannes, der in den Krieg zog und auf mehrfache Briefe der Frau oder andere Aufforderungen keine Nachricht von sich gab. Vgl. Nov. 22. c. 14. (Die eigentliche Scheidung bona gratia bestand schon lange als Gewohnheitsrecht, vgl. L. 62 pr. D. de 2>. int V. et U. [24, 1], L. 14. §. 4 D. qui et a quibus [40, 9], vgl. Zimmern a. a. 0. S. 568, Anmerk. 2.) Das Preussische Landrecht Th. 2. Tit. 1. §§. 665. 666 gestattet die Wiederverheirathung, wenn ein Ehegatte durch Urtel und Recht für todt erklärt wird; die Todeserklärung erfolgt, wenn binnen zehn Jahren von dem Leben oder Tode des Abwesenden, keine Nachrichten eingegangen. Th. 2. Tit. 18. §. 823. Es liegt hier die obige Novelle zu Grunde, nur dass die zehnjährige Frist auch ohne Krieg und ohne Aufforderang von Seite der Zurückgebliebenen genügt. *) Dass sie den zweiten Mann verlassen, muss, ergibt sich, da die Aussage von dem Tode des Mannes sich als falsch erwiesen, eine zweite Ehe also bei bestehender ersten Ehe eingegangen wurde, von selbst. Sie muss aber auch den ersten Mann verlassen, da, wie bemerkt, durch die Voraussetzung, die Frau werde genaue Erkundigung einziehen, hier Erleichter rungen eintreten*, da nun aber, wie sich erweist, dieser Voraussetzung nicht genügt wurde, so wird die Frau auch, von Seite des ersten Mannes bestraft. — Das Landrecht Th. 2. T. 1. §. 666 belässt die Frau consequenterweise bei dem zweiten Manne, da durch die durch das Gesetz (bona gratia) ausgesprochene Scheidung die erste Ehe aufgelöst wurde. (Doch sagt §. 667 ht.: „Wenn aber die anderweitige Verheirathung nicht geschehen ist, so wird bei erfolgender Rückkehr des Verschollenen die vorige Ehe als fortdauernd angesehen.") 6