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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XL

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XL (sequence 42)
Language
German
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IRI
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XL Auflösung der Ehe. Die Ehe wird aufgelöst entweder durch Tod oder durch Scheidung. Durch Tod, so der Hintritt eines der Gatten notorisch constatirt ist; durch Scheidung, der Mann überreicht der Frau den Scheidebrief. Als oberster Satz gilt: Die Ehe kann nur durch höhere Einwirkung — Tod — oder durch den Mann — Scheidung — aufgelöst werden. Hingegen vermag keine Macht, die Ehe aus irgend welchem Grunde oder aus zum Gesetze erhobenen Präsumtionen für aufgelöst zu erklären1). Wie dem mos.-talm. Eherechte Dispensationen unbekannt (vgl. oben) und ein solcher Einfluss auf das Nichtbestehen der Ehe nicht in Betracht kommen kann, ebensowenig fiudet Auflösung der Ehe bona gratia statt. Der Einfluss des Gerichts erstreckt sich nur auf Einwirkung auf den Mann, ihn unter gewissen Umständen zur Scheidung — Ueberreichung des Scheidebriefes — zu veranlassen. Auflösung der Ehe durch Tod. Nur wenn ein sicherer Beweis über den Tod des Mannes vorliegt, ist die Ehe als aufgelöst zu betrachten'2). Einen solchen Beweis liefert allein 1) entweder die Aussage der bei dem Hinscheiden des Mannes anwesenden Zeugen, 2) oder die unverkennbare Identität der Leiche3). Die auf Muthmassungen beruhende Aussage ist ohne Gewicht. So wird, wenn ein Schiff, an dessen Bord sich der Ehemann N. befand, zu Grunde gegangen, der erfolgte Tod nicht als constatirt angenommen, da er vielleicht auf irgend eine Weise (etwa durch ein vorübersegelndes Schiff u. s. w.) gerettet wurde*). Dieses gilt auch in dem Fall, dass eine Nachricht eingegangen, der Mann sei auf dem Schlachtfelde gefallen, da vielleicht nur eine starke Verwundung einen Scheintod herbeigeführt und der Verwundete später wieder zu sich gekommen5). Die mündliche Aussage hat Glaubwürdigkeit, auch wenn sie aus dem Munde nur eines Zeugen, selbst wenn sie aus dem Munde der Frau kommt, sobald anzunehmen, die Aussage beruhe nicht auf Wahrscheinlichkeit, sondern auf Gewissheit. Die sichere Aussage* eines Zeugen hat hier völlige Glaubwürdigkeit, da der Unwahrheit eine evidente, durch nichts zu entkräftende Ueberführung drohet: die Rückkehr des todtgesagten Mannes6). Es tritt aber auch der vorwiegende Um- 1) Das WVPph pX! lrü^pBNl BHpÖ )»"n WIN ttnpÖ"! bü Ketubot 3 und a. a. 0. ist, wie bekannt, nur eine s. g. Rechtsfiction. 2) In den Gesetzgebungen wird gewöhnlich von dem Tode des abwesenden Mannes gehandelt, weil der Mann seinem Berufe nach sich zu entfernen pflegt, auf Reisen gehet u. s. w. Die Mischna hat überdiess die polygamische Ehe im Auge, und da ist der Tod des Mannes von überwiegendem Einfluss. 3) Die Theorie vgl. Jebamot c. 10. 15. 16. Maimonid. Geruschin 12, 15 bis c. 13 zu Ende. Eben Haeser 17. 4) Jebamot 121. — Ist es aber ein übersehbares Wasser (Teich), so constatirt die Aussage über den untergegangenen Sahn, und dass keiner der darauf Befindenden sich gerettet, den Tod. Das. Eben Haeser §. 32. ö) Jebamot 114, woselbst mehrere derartige Aussagen auf Muthmassung p/STD) angeführt werden. 6) Das. 115. Maimonid. c. 13 zu Ende. Es wird hier ein mit dem Accusationsprincip, auf welchem überhaupt der nios.-talm. Criminalprocess beruhet (vgl. Der gerichtliche Beweis S. 71 f.), übereinstimmender Grundsatz zur Geltung gebracht. „Die Schrift,'1 erklärt R. Aaron Halewi bei Nemuke Joseph zu Alfasi Jebamot 31 b „hat dem Ermessen der Gelehrten anheimgegeben, welches Zeugniss sie in manchen Fällen für hinlänglich beweisend erachten; und da aus dem

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