Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXXIX (sequence 41)
- Language
- German
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XXXIX Die producirte Ketuba verjährt nie, selbst wenn die Wittwe sich wieder verheirathet hat1). Wird aber die Ketuba nicht producirt-), so verjährt sie nach 25jährigem Schweigen, so die Wittwe in's elterliche Haus zurückgekehrt. Verblieb sie aber in der Wohnung des Mannes, verjährt die Ketuba nie. Ebenso verjährt nie die Ketuba einer Geschiedenen3). Bei den Erben der Wittwe (oder der Geschiedenen) tritt Verjährung nach 25jährigem Schweigen ein4). Hinsichtlich der Mitgift tritt nie Verjährung ein5). Erbe der Mitgift der verstorbenen Frau ist, wie oben angegeben wurde, der Mann. Da aher im mos.-talm. Rechte der muthmassliche Wille viele Berücksichtigung findet (vgl. oben S. XXVIII), und da fast mit Gewissheit anzunehmen ist, dass der Vater nur in der Absicht, der Tochter ein angenehmes Zusammenleben mit dem Manne zu verschaffen, die Mitgift steuert, so wurde im 13. Jahrh. von R. Jacob Tarn mit mehreren ihm beistimmenden Gelehrten die Verordnung getroffen, dass, wenn die Frau im ersten Jahre nach der Verheirathung, ohne ein Kind zurückzulassen, stirbt, die Mitgift an den Vater der Frau oder dessen Erben (und hat ein Anderer die Mitgift gesteuert, an den Donator) zurückerstattet werde. Diese Norm erlangte Geltung im nördlichen und südlichen Frankreich und in der Lombardei6). In Deutschland wurde nicht lange hierauf weiter gegangen; die jüd. Gemeinden zu Speier, Worms, Mainz traten zusammen und setzten fest: Stirbt die Frau im ersten Jahre nach der Verheirathung ohne Zurücklassung eines Kindes, so gehet die ganze Mitgift, stirbt sie im zweiten Jahre ohne Kind, so gehet die halbe Mitgift an den Vater oder dessen Erben zurück7). Dieses galt später als Norm bei den meisten deutschen Gemeinden8). Talmuds war Landbau die fast alleinige Beschäftigung der Juden: daher Ketuba und Alimentation von Immobilien. In den hereinbrechenden Stürmen des Khalifats, welche die Sicherheit des festen Besitzthums erschütterten und es nutzlos machten, musste man zu den leichter zu bergenden mobilen Gütern die Zuflucht nehmen, und bildeten sie den eigentlichen Besitz. Daher die Einrichtung der Geonim, die Ketuba u. s. w. von den Mobilien einzufordern. Vgl. auch Ketubot 67 a und Tosafot das. (Der Einwurf des R. Tarn wird von anderer Seite erledigt.) Maimonid. Ischut 16, 7. 8. Eben Haeser 100, 1. 112, 7. Choschen Hammischpat 419. J) So ergibt Gittin 35. Vgl. Bet Joseph 101. 2) So etwa an den Orten, wo die Ketuba als selbstverständlich nicht geschrieben wird (vgl. oben S. XXXI). Maimonid. 16, 22. Nach einigen Autoren braucht die Ketuba nie producirt zu werden, und muss der Mann (oder dessen Erben) sie einzahlen, wenn er nicht eine Quittung über die Ketuba oder diese selbst (die Ketuba in seiner Hand beweist die Einzahlung) beibringt. Vgl. Ketubot 89. Baba Mezia 17b. Eben Haeser 100. 3) Das 25jährige Schweigen wird als ein Verzichtleisten auf die Ketuba dafür, dass die Erben sie alimentären, betrachtet. (Producirt die Wittwe später die Ketuba, so beweiset das Schweigen nicht, da sie, im Falle sie verzichtet, die Ketuba vernichtet oder den Erben übergeben haben würde.) Das Schweigen beweiset aber nicht, wenn die Wittwe im Hause des Mannes verblieb; sie mochte, um nicht Zwist zu erregen, die Bezahlung der Ketuba nicht fordern. — Bei der Geschiedenen tritt keine Verjährung ein, da sie nicht Alimente hat, also obiger Grund wegfällt. Vgl. ausführlich Ketubot 104. Maimonid. 16, 21—25. Eben Haeser 101. 4j Das. 5) Eben Haeser §. 3 nach R. Ascher zu Ketubot a. a. O. 6) Vgl. Sefer Hajaschar 579 (Wiener Ausgabe 64a). Tosafot Ketubot 47. Glosse zu R. Ascher das. r) Vgl. Respons. 35 zu Ischut. Darke Mose zu Tur 55, woselbst die ausführliche Literatur. 8) Eben Haeser 54 Glosse zu §. 4. — Auf andere, in der Gemeinde zu Toledo getroffene Bestimmungen (vgl. Eben Haeser 118), liann hier nicht eingegangen werden.