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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XXXVIII

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XXXVIII (sequence 40)
Language
German
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XXXVIII tung dennoch eintrete'). Dieses bezieht sich auf Alimentation der Töchter nach dem Hinscheiden des Vaters2). Die Alimentation umfasst, wie bei der Wittwe, auch Wohnung, Kleidung u. s. w.3). Ist weniges Vermögen zurückgeblieben, so wird es ausschliesslich auf die Alimentation der Töchter verwendet, und gehen die Söhne in diesem Falle leer aus4). Die alte Formel sagt ferner: „die männlichen Kinder, die du von mir haben wirst, sollen das Geld deiner Ketuba über den mit ihren Brüdern gemeinschaftlichen Theil erben"; und anch dieses erklärt die Mischna für verpflichtend, wenn es auch nicht verschrieben wurde5). Zur Verdeutlichung dieser Verpflichtung Folgendes: Es habe Jemand eine Frau geheirathet, der er eine Ketuba von 1000 Sus verschrieb, und zeugte mit ihr zwei Söhne. Diese Frau starb und er heirathete eine andere Frau, der er 200 Sus verschrieb, und zeugte mit ihr ebenfalls zwei Söhne. Auch diese Frau starb, er ging hierauf ebenfalls mit Tode ab und hinterliess ein Vermögen von 8000 Sus. Würden nun die Söhne nach gleichen Theilen theilen, so käme auf jeden 2000 Sus. (Wir sehen hier von der Erstgeburt ab.) Nach obiger Norm aber erben die Söhne der ersten Frau die Ketuba von 1000 Sus und die der anderen die Ketuba von 200 Sus, also jene 800 mehr; nachdem diese 800 Sus abgezogen, wird das übrige Vermögen: 7200 Sus, auf die vier Söhne in gleiche Theile getheilt. Die beiden Söhne der ersten Frau bekommen also jeder 400 Sus mehr, als jeder der zwei Söhne der zweiten Frau6), Wir fügen hier noch an manches Rechtliche der Ketuba, Mitgift u. s. w., sowie manche im Laufe der Zeit eingetretene Abweichungen von der früheren Norm. Für die Ketuba haften nur die Immobilien, und kann sie von den Mobilien nicht eingefordert werden: jene sind aber sämmtlich für sie hypothecirt mit Eviction7). Alimentation der Wittwe und der Töchter ebenfalls nur von Immobilien und ohne Eviction8). In nachtalmudischer Zeit wurde von den Geonim die Bestimmung getroffen, dass Ketuba wie Alimentation von den Mobilien eingefordert werden können9). *) Das. 52. 2) Das. Misclma 49. Das Ausführliche Maimonid. 19. Eben Haeser 112. — Hinsichtlich der Alimentation der Kinder überhaupt gehet das talni. Recht von einem von anderen Gesetzgebungen verschiedenen Standpunkte aus, den wir in einer grössern Schrift über das mos.-talrn. Eherecht näher zu erörtern hoffen. Hier nur Folgendes. Der Vater ist zur Alimentation der Kinder bis zum Alter von 6 bis 7 Jahren in der Weise verpflichtet, dass das Gericht, so er der Verpflichtimg nicht nachkommt, zu Gunsten der Kinder einschreitet und sie aus seiner Habe alimentirt. Von diesem Alter ab schreitet das Gericht zwar nicht mit Einziehung seiner Habe ein, weiset ihn jedoch ernstlich, sogar unter öffentlicher Beschämung, an, seine Kinder bis zu deren Grossjährigkeit zu ernähren (zu arbeiten u. s. w., um deren Bedarf herbeizuschaffen). Ist er bemittelt, so wird er zwangsweise zu deren Alimentation bis zur Grossjährigkeit angehalten. Vgl. Ketubot 49, 65. Eben Haeser 71. Die Pflicht der Alimentation liegt dem Vater in derselben Weise auch bei dem ausserehelich erzeugten Kinde, so er sich zu ihm bekennt, ob. Eben Haeser das. §. 4. 3) Eben Haeser 112, 6. 4) Mischna Ketubot 108. Baba Batra 139. Maimonid. 19, 17. Eben Haeser das. §. Ii. 5) Ketubot 52. 6) Die weitere Ausführung Ketubot 95 f. Maimonid. 19. Eben Haeser 111. Diese Verpflichtung wird unter der Benennung pj2 rQirO angeführt. Doch ist sie schon seit einigen Jahrhunderten ausser Brauch gekommen. Vgl. Tut 111 und Eben Haeser Glosse zu §. IG. 7) Vgl. oben. Vgl. hierzu Gittin 48. 49 und sonst. Ob Ketuba als biblisch oder nachbiblisch zu betrachten sei vgl. Ketubot 10 und R. Ascher das. — Ueber die Ansicht „Ketuba biblisch" vgl. Tosafot Sota 27. e) Ketubot 51. 68. 9) Der Besitz bestand in der frühern Zeit fast ausschliesslich in Immobilien, in den Tagen der Mischna und des

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