Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXXVII (sequence 39)
- Language
- German
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xxxvn Bei langwierigem Kränkeln kann er sich von der Frau scheiden und ihr ihre Ketüba verabfolgen1); nach späterer Einrichtung ist ihm dieses nicht gestattet*2). Der Mann ist verpflichtet zum ehelichen Umgang, (der Frau beizuwohnen)3). Der Mann ist verpflichtet, die Frau, so sie in Gefangenschaft geräth, auszulösen. Die Mischna führt die alte Formel dieser Verpflichtung an: „Hat er ihr nicht verschrieben: Wenn du wirst gefangen werden, werde ich dich auslösen und dich wieder mir als Frau zurückbringen, so ist er doch hierzu verpflichtet"4). Für diese Verpflichtung ist dem Manne der Messbrauch der Paraphernen eingeräumt5). Der Mann hat die fernere Verpflichtung, die Frau nach ihrem Hinscheiden anständig begraben zu lassen6). Für diese Verpflichtung ererbt er die von der Frau eingebrachte Mitgift7). Beim Tode der Wittwe sind die Erben des Mannes, da ihnen die Mitgift nicht zufallt, zur Beerdigung nicht verpflichtet8). Die alte Formel sagt ferner: „Die weiblichen Kinder, die du von mir haben wirst, sollen in meinem Hause wohnen und aus meinem Vermögen ernährt werden, bis sie sich an Männer verheirathen", und die Mischna fügt hinzu, dass, wenn dieses nicht verschrieben wurde, die Verpflich- *) So nach der Auffassung des R. Abrah. ben David (vgl. Bet Joseph 79), bei langwierigem Kränkeln, aber nicht bei Krankheit. Dieses wird auch nach der erleichterndem Meinung Maimonides' a. a. 0. gemissbilligt. 2) Die spätere Einrichtung gestattet keine Scheidung ohne beiderseitige Einwilligung (vgl. weiter). Vgl. R. Salom. Luria zu Eben Haeser 79, 1. (Abweichende Meinung bei den Commentatoren das.) 3) Ketubot 61—64. Maimonid. c. 14. Eben Haeser 76. — Diese Verpflichtung wird nach. Exod. 21, 10 allgemein als biblisch angenommen. 4) Ketubot 51. Bei den durch häufige Einfälle der Beduinen ungesicherten Zuständen des Orients bildet eine solche Verpflichtung einen wesentlichen Punkt, den auch das Mittelalter nicht überflüssig machte. Vgl. Frankel Monatsschrift, 2. Jahrg. Die Gemeindeordnung nach talm. Rechte. — Das Ausführliche über diese Verpflichtung Maimonid. 14, 18—21. Eben Haeser 78. 5) Ketubot 47. Will die Frau den Niessbrauch für sich behalten und den Mann der Verpflichtung der Auslösung entheben, so wird es nicht zugegeben, da bei ihrer eventuellen Gefangenschaft sich nichts vorfinden könnte, und der Mann sie ihrem Schicksale fiberlassen würde, vgl. Tosafot das. Dass im Gegentheile der Mann sich nicht durch Entsagnng des Niessbrauchs der Verpflichtung der Auslösung entliehen kann, gehet aus dem früher Bemerkten hervor; was zum Vortheile der Frau eingerichtet wurde, dem kann der Mann sich nicht entziehen. Vgl. Tut 78. — Wir bemerken noch zu der alten Formel; sie lautete ferner, wenn der Mann aus dem priesterlichen Stamme war: „leb werde dich zurückführen in deine Heimat." Der Aaronide darf eine Frau, die in feindliche Gewalt gefallen und vielleicht genothzüchligt wurde, weder heirathen noch behalten. Diese alte Theorie — vgl. Josephus Antiquitt. 13. 13, 5. Contra Apion. 1, 7 — wird ausführlich besprochen Ketubot 22 und sonst. 6) Ketubot 46, 47. Maimonid. 14, 23. Eben Haeser 89. Ueber die Rücksicht auf ihre und des Mannes Familie vgl. oben S. XXXHI, Anmerk. 4. — Charakteristisch für die Weise der jüd. Leichenbegängnisse im 2. Jahrh. ist die üformirung eines in dieser Zeit lebenden Autors (R. Jehuda): „Auch der Aermste in Israel darf bei dem Leichenbegängnisse seiner Frau nicht weniger als zwei Flötenspieler und zwei Trauerfrauen bestellen" (Ketubot 46 Mischna). — Die spätere Zeit (14. Jahrh.) drang auf einen Leichenstein. R. Ascher respon. 13 und nach ihm Eben Haeser §. 1. 7) Ketubot 47. Es heisst zwar das. Ketuba, aber es ist die Mitgift, die gewöhnlich in die Ketuba eingeschrieben wird, mit eingeschlossen. Vgl. Raschi das., ferner Maggid Mischin zu Ischut 16, 1. (Auch hieraus ist ein anderes Verhältniss als das der röm. dos vgl. oben S. 32, Anmerk. 6 zu ersehen.) — Diese Verpflichtung (sowie die der Auslösung) liegt dem Manne ob, wenn die Frau auch keine Mitgift (und Paraphernen) mitgebracht; und es wird auch angeführt (das.), dass die Frauen häufig nicht Mitgift mitbringen. (Also auch dieses anders als im röm. Recht, wo eine dos bestellt werden musste.) 8) Mischna Ketubot 95.