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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XXXVI

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XXXVI (sequence 38)
Language
German
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IRI
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XXXVI Eine fernere Verpflichtung ist Wohnung. Diese muss auch der Wittwe, nach der oben gedachten Formel: „Du sollst wohnen in meinem Hause u. s. w. durch alle Tage deines Wittwenstandes," verbleiben. Die Wohnung muss ihr in derselben Weise, wie sie sie beim Leben des Mannes inne hatte, eingeräumt werden, sowie auch dieselben Möbel und dieselbe Bedienung1). Ist jedoch die Wohnung beschränkt, so dass die Erben beim Leben des Erblassers auswärts zur Methe wohnen mussten, so können sie der Wittwe ein anderes (gemiethetes) Haus zur Wohnung anweisen2). Dasselbe Verhältniss tritt ein, wenn das bisher von der Wittwe bewohnte Haus einstürzte. Die Erben brauchen es nicht aufzubauen, sondern miethen ihr eine Wohnung3). Sie muss aber daselbst vollständig alimentirt werden. Dasselbe gilt auch, wenn die Wittwe aus sittlichen Motiven (so wenn sie und die männlichen Erben in jugendlichem Alter stehen), nicht in der früheren Wohnung bleiben will und sich in das väterliche Haus zurückbegibt: die Erben müssen ihr dorthin die vollständige Alimentation zukommen lassen. Gehet sie aber aus Anhänglichkeit an das elterliche Haus in dasselbe zurück, so alimentären sie die Erben nur nach Verhältniss der Kosten gemeinschaftlicher Alimentirung4). Hinsichtlich des Wohnortes folgt die Frau bei ihrer Verheirathung dem Manne. Will er später nach einem andern Orte übersiedeln, so muss die Frau ihm dahin folgen, aber nur in demselben Reiche und wo dieselbe Sprache gesprochen wird. Auch ist sie nicht verpflichtet, ihm zu folgen, wenn der bisherige Wohnort eine kleine Stadt war und er in eine grosse Stadt überziehen will, da das Wohnen in grossen Städten durch atmosphärische Einflüsse u. dgl. weniger gesund ist als in kleinen Städten; ebenso im umgekehrten Falle, da die grosse Stadt mehr Bequemlichkeiten als die kleine bietet. Kann er sich jedoch an einem Orte nicht ernähren und er bezeichnet einen Ort, wo er glaubt, seinen Erwerb finden zu können, so ist die Frau verpflichtet, ihm dahin zu folgen5). Der Mann ist ferner verpflichtet, beiErkrankung der Frau für Arzt und Heilmittel zu sorgen6). ») Ketubot 103. 2) Das. 54 (vgl. R. Ascher das.), 103. üeber Wohnung vgl. Maimonid. Ischut 13. 18. Eben Haeser 73. 94. Bemerkenswerth ist die Bestimmung der Geonim: die Frau kann der Aufnahme der Schwiegermutter oder der Schwägerin in die Wohuung sich widersetzen, wenn ihre Befürchtung, der häusliche Friede werde gestört werden, gegründet ist. Vgl. Maimonid. 13, 14 und Glosse des R. Abraham ben David das. Eben Haeser 74, 10. Glosse zu R. Ascher Ketubot 107. 3) Das. Will die Wittwe das Haus aufbauen, so brauchen die Erben es nicht zuzugeben. Das. 4) Das. Die gemeinschaftliche Alimentirung, wenn Wittwe und Erben sich zusammen verköstigen, ist weniger kostspielig, als wenn Jeder besonders alimentirt wird. s) Das Ausführliche Ketubot 110. Maimonid. a. a. O. 13. Respons. zu Ischut. Eben Haeser 75. Ueber Verlassen des Wohnorts wegen Uabrungslosigkeit verbreitet sich R. Isaak ben Scheschet respon. 81. 88. In keinem Falle ist die Frau verpflichtet, den bisherigen Wohnort auf's Gerathewohl zu verlassen. — Die spätere Zeit hat Manches von den früheren Normen aufgegeben. So, dass die Frau dem Mann nach Palästina, Jerusalem folgen muss. Ketubot das. Dieses hatte, wie spätere Autoren erklären, nur Geltung für die Zeit des Tempels. Vgl. Tosafot das. Responsen zu Ischut —. Eben Haeser §. 4. (R. Moses di Trani— Mabbit— Tb. 1. Respons. 246 meint, dass in Friedenszeiten die Frau auch jetzt verpflichtet sei, dem Mann nach Palästina zu folgen; es wird aber dieser Meinung nirgends Erwähnung gethan. Vgl. auch Eben Haeser a. a. 0. §. 5. 6) Ketubot 51. Maimonid. 14, 17. Eben Haeser 79. Die Verpflichtung, für die Genesung der Frau zu sorgen, ist in der Verpflichtung der Alimentation begriffen. Sie liegt daher auch mit mancher Modification den Erben ob. Vgl. Ketubot 52 b.

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