Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXXV (sequence 37)
- Language
- German
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XXXV und besorgen an ihrer Stelle das Hauswesen1), nie soll aber die Frau ganz unbeschäftigt bleiben, denn Müssiggang führt zur Unsittlichkeit2). Diese Gegenleistung der Frau ist jedoch nicht eigentliche Verpflichtung, es ist der Frau anheimgegeben, den Alimenten zu entsagen, und was sie etwa verdient, für sich zu behalten; umgekehrt aber kann der Mann sich nicht von der Alimentation befreien, indem er der Frau ihren Verdienst überlässt3;. Die Frau wird auch nach dem Tode des Mannes alimentirfc. Die Mischna sagt: „Hat er ihr nicht verschrieben: Du sollst sitzen (wohnen) in meinem Hause und durch alle Tage deines Wittwenstandes aus meinem Vermögen ernährt werden4), so ist er doch hierzu verpflichtet, da dieses rechtlich normirt ist"5). Die Bewohner Jerusalem's, denen die Leute von Galiläa beistimmten, gingen hierin, wie weiter berichtet wird6), von den Leuten in Judäa auseinander. Zu Jerusalem schrieb man diese Formel; in Judäa wurde hinzugefügt: „bis dir die Erben werden die Ketuba auszahlen", die Dauer der Alimentation also von dem Willen der Erben abhängig gemacht. Es wird hierzu bemerkt: die Leute zu Jerusalem und Galiläa hielten ihre Ehre höher, als ihr Geld, die Leute zu Judäa das Geld höher, als die Ehre7). Die Norm der Jerusalemitaner gelangte im Laufe der Zeit zur allgemeinen Geltung8). Die Wittwe bekommt also Alimente, bis sie sich verlobt, es sei denn, dass sie die Auszahlung der Ketuba verlangt9). — Die Erben sind verpflichtet, die Wittwe in derselben Weise zu alimentiren, wie es beim Leben des Mannes geschahl0). Auch gehet sie allen anderen Erben voran, so dass, wenn nicht genügendes Vermögen zurückgeblieben, dieses zur Alimentation der Wittwe verwendet wird11). Der Wille des Erblassers kann hieran, sowie an Allem, was zu Gunsten der Frau normirt ist, nichts ändern1"2). Der Mann ist ferner für die Bekleidung der Frau verpflichtet13). Die Bekleidung richtet sich nach den Verhältnissen des Mannes und treten liier alle bei der Alimentation gedachten Bestimmungen ein14). 1) Das. Vgl. ferner das. Gib und Tur 80. 2) Mischna 59. Verbietet ihr der Mann jede Arbeit, so liegt hierin ein Ehescheidungsgrund. Das. 3) Ketubot 47. 58 und sonst. Die Frau ist eigentlich nach 58 das. zu einer Gegenleistung gar nicht verpflichtet, diese wurde nur eingerichtet, um häuslichem Zwist vorzubeugen. Ob, wenn die Frau auf die Alimente verzichtet hat, sie später widerrufen kann, vgl. Tosafot Ketubot 63 und R. Nissim das. Eben Haeser 69 Glosse zu §. 4. 4) Dieses die alte Formel. 5) Mischna das. 52. Diese Mischna und Mischna 51 bringen die alten aramäischen Formeln der Verpflichtungen. Diese Formeln wurden, wie gleichsam das Edict, genau interpretirt, und schon der im 1. Jahrhundert lebende R. Eleasar ben Asaria begründet (das. 49) durch Interpretation einer dieser Formeln, eine von ihm aufgestellte Rechtsnorm. 6) Mischna Ketubot 52. 7) Jerus. Talm. Ketubot 4, 14. ö) Vgl. Alfasi zu Ketubot 54. Maimonid. a. a. 0. c. 18. Respons. zu Ischut. Eben Haeser 93. 9) Ketubot 54, vgl. auch 97b. Das Fordern der Ketuba zeigt von der Absicht der Wittwe, sich zu verheirathen. Raschi Gittin 35 a. 10) Ketubot 103. u) Das. 43a. Maimonid. 19, 21. Eben Haeser 93, 4 (vgl. das. eine modificirende Meinung nach Tosafot Ketubot a. a. 0.). 123 Vgl. das. 68. Maimonid. 19, 13. Eben Haeser a. a. 0. §. 3. Es sei denn, dass bei der Verheirathung ausbedungen wurde, dass beim Ableben des Mannes die Wittwe nicht alimentirt werde. Eben Haeser das. l3) Mischna 64, wo die Bekleidung bei Armen angegeben wird. u) Das. und 103. — Nach Maimonid. 10, 2 ist die Verpflichtung zur Bekleidung biblisch, nach. Anderen (vgl. Bet Joseph. 69) ist sie in der Alimeutation mitbegriffen. 5*