Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXXIV (sequence 36)
- Language
- German
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XXXIV eingeschrieben: „Ich werde arbeiten und dich in Ehren halten und dich ernähren"1)» Der Mann muss daher nach einigen Autoren im Nothfall sich sogar als Tagelöhner vermiethen, um die Alimente der Frau herbeizuschaffen2). — Die Alimente sind beim Armen auf ein bescheidenes Mass beschränkt3), der Wohlhabende muss die Frau nach Verhältriiss seines Vermögens alimentären4). Die Frau hat die Alimente im Hause —- am Tische — des Mannes; bei notorisch böswilliger Behandlung von Seiten des Mannes muss er ihr die Alimente dorthin verabreichen, wohin sie sich begeben5). — Die Alimentation ist obligatorisch und wird der Mann im Verweigerungsfalle von Gerichtswegen hierzu angehalten6). — Ist der Mann auf längere Zeit verreist und die Frau behauptet, er habe ihr keine Alimente zurückgelassen, so alimentirt sie das Gericht aus dem Vermögen des Mannes nach Verlauf von drei Monaten nach dessen Abreise; es wird nämlich angenommen, dass. auf so lange Zeit der Mann für die Alimente gesorgt7). Ist er aber in Uneinigkeit geschieden, so spricht das Gericht sogleich der Frau die Alimente zu8). Für die Alimentation liegt der Frau manche Gegenleistung ob, als Wolle spinnen, das Hauswesen besorgen, kochen, backen u. s. w.\ Auch soll sie ihren Säugling stillen, in diesem Falle muss ihr bessere Kost verabreicht werden1 °). Hat sie mehrere Mägde mitgebracht, so spinnen diese 1) ^DTV j^'NI Tpltfl nT'SDN NjN* Diese Formel datirt aus nachtalmud. Zeh^ Die Mischna hat keine Formel für die Alimentation, was die Ansicht zu bestätigen scheint, die Alimentation sei bEisch. Vgl. Ketubot 47. Maimonid. a. a. 0. 2) Vgl. Tosafot Ketubot 63 a. Respons. zu Maimonides Ischut, woselbst aus dem 13. Jahrh. berichtet wird, dass dieses der Gebrauch bei den Juden Frankreichs sei. 3) Mischna Ketubot 64, woselbst die Alimente beim Armen nach paläst. Verhältnissen genau angegeben sind. 4) Das. Nach dem Princip „die Frau hebt sich mit dem Manne u. s. w." kommt beim Wohlhabenden auch die Weise der Alimentation in ihrem väterlichen Hause zur Berücksichtigung. Das. 70b. — Ueber Alimentation ist zu vergleichen das. c. 4. 5. 7. 13 (an verschiedenen Stellen^L-Maimonid. Ischut 12. Eben Hajser 70. <j Ritba bei Bet Joseph a. a. 0. Eben Haeser und Glosse. — Die Mischna 64 gedenkt des Falles, dass der Mann der Fi*au — ohne mit ihr in Zwist gerathen zu sein — durch einen Dritten die Kost verabreichen lässt. — | Diese Sepju'ation Xaher nicht aucjb vom Bett) kann nach jerus. Talm. z. St. nur mit Willen der Frau geschehen; einmal! dle'woche (Freitag Abend) müssen auch da Mann und Frau zusammen speisen. (Vgl. L. 32. §. 13 D. de donat. in. V. ' et U.: si mulier et maritus diu seorsim quidem hahitaverint, sed honores invicem matrimonii liabebant, quod schnus interdum et inier comulares persona* subsecutum etc. etc. hier eine freiwillige Trennung von Tisch und Bett.) — Ich habe an einem andern Orte — Frankel, Monatsschrift 2. Jahrg. S. 37 — versucht, diese Mischna auf essäischen Ursprung zurückzuführen. Dem Essäismus — vgl. Josephus Bell. Jud. 2, 8, 5 über die Gesammtmahlzeit der Essäer — entspricht eine solche Trennung, wie sie jham/Wesen der jüd. Ehe widerspricht. . °) Ketubot 77a. Naclf Rab das. ist die Verweigerung ein Scheidungsgrund, denn „man wohnt nicht mit einer Schlange in einem Korbe," d. i. bei solchem lieblosen Manne, der die Frau nicht alimentiren will, kann sie nicht verbleiben. Mancher Autor hält diese Meinung für normirend (vgl. Scheeltot bei Bet Joseph), die im Text angegebene Norm ist die allgemein nach Alfasi angenommene. — Die muthwillige Vernachlässigung der Alimentation, der Mann ist lüderlich und will nichts verdienen u. s. w., gibt einen Ehescheidungsgrund. Vgl. Raschba bei Bet Joseph 70. 7) Ketubot 107. — Hat sich der Mann auf eine kurze Reise begeben xvad. ist spurlos verschwunden, so bekommt die Frau sogleich Alimente, da hier nicht anzunehmen ist, er habe der Frau auf längere Zeit Alimente zurückgelassen. Ritba bei Bet Joseph 70. 8) Eben Haeser a. a. 0. Glosse zu §. 3. 9) Mischna Ketubot 59. 64. Es sind hier die früheren naiven Zustände gezeichnet (Ueber diese Leistungen vgl. Tosafot Ketubot 63. Tur 80.) Diese Leistungen richten sich, wie nachtalmud. Autoren bemerken, nach Ort und Zeit. VgL Tur 80 und Bet Joseph. — Nach dem Princip „die Frau hebt sich ff." wird hier ebenfalls der Gebrauch in der Familie des Mannes und der Frau hinsichtlich der Dienstleistung zu Gunsten der Frau berücksichtigt. Eben Haeser 80, 10. 10) Mischna das*