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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XXXIII

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XXXIII (sequence 35)
Language
German
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IRI
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XXXIII mögen besitzen; sie hat es entweder sich vorbehalten und nicht als Mitgift mitgebracht, oder hat es nach der Verheirathung ererbt1). Von diesem Vermögen, für das der Mann nicht haftet, zieht er den Niessbrauch; von der Nedunja zieht er nicht nur den Messbrauch, sondern auch, was sie sich ameliorirt, muss aber bei der Deteriorirung Ersatz leisten2). Von der Schenkung, die der Mann seiner Frau macht, hat er nicht den Niessbrauch3). Durch die Eingehung der Ehe übernimmt der Mann vielfache obligirende Verpflichtungen. Obenan ist im Allgemeinen der Satz zustellen: „Die Frau hebt sich mit dem Manne, steigt aber nicht herab", d. i. sie theilt mit ihm die Vortheile seiner Stellung und der in seiner Familie üblichen Stellung der Frau, sie braucht aber nicht die Vortheile, die in ihrer Familie die Frau geniesst, aufzugeben4).-— Der Mann hat Verpflichtungen gegen seine Frau, deren einige als biblisch betrachtet werden, andere zwar nachbiblisch, doch von alter Zeit datiren. Die Mischna hat die gewöhnlich in die Ketuba eingetragenen Formeln für die nichtbiblischen Verpflichtungen erhalten5). Die Verpflichtungen des Mannes ausser der Ketuba sind: 1) Alimentation. Diese Verpflichtung wird gewöhnlich in die Ketuba mit folgenden Worten ■*****e' den und wie leicht wahrzunehmen, nur vom Hörensagen bekannten Gebiet ergehet. Nedunja, meint, er, erinnert an donatio oder dos, „und es ist unmöglickzu verkennen, dass dem Worte das lateinische donare zu Grunde liegt." Aber dieses '.JH-t^/f Wort findet sich schon Ezechiel 16,3mmd ist also hebräisch! Zudem ist, wie früher bemerkt wurde, Nedunja ungemein von ,/ Ä/L _ der röm. dos verschieden. — Wenn Gans ferner die Ketuba für identisch mit cpsgim hält, so hat er entweder dieses oder jenes hvxn ^■;"^^irv' " rill If" Wort missverstanden. Das in späterer Redeweise im jerus. Talmud für Ketuba gebrauchte kann so wenig bewei- Q '^'^ * sen, wie das in solchem Sinne Bereschit rabba 41 zu Genes. 35, 12 gebrauchte fcOQ TtuQccysQva, welches wie die ]1j"1D daselbst vom Manne ausgehen soll, während nach eigentlichem Sprach- und Rechtsgebrauche (vgl. weiter) Paraphern en von der Frau mitgebracht werden. — Ebenso ging es ihm mit Parnasa, das er für „Alimentirung" nimmt. Und noch schlimmer ist über das Verlöbniss durch Urkunde gefehlt. „In derselben ist das Kaufpretium ausgedrückt, und somit die Natur der coemtio nicht geändert.'' Aber die Urkunde enthält, wie ausdrücklich Kidduschin 9. Maimonid. Ischut 3, 3. Eben Haeser 32, 1 angegeben wird, nichts als die Worte „du seiest mir f." ohne irgend eine Andeutung auf ein Kaufpretium: dieses würde die Urkunde überflüssig machen. Und gerade das Verlöbniss durch Urkunde charakterisirt, wie oben S. XXVI Anmerk. 6 hervorgehoben wurde, das" Verlöbniss des mos.-talm. Eherechts. *) Bei der Ehe mit manus des röm. Rechts wurde der Mann Herr des ganzen ehelichen Vermögens und nimmt das ganze Vermögen der Frau den Dotalcharakter an, welches eine natürliche Folge der conventio in manum mariti ist. Vgl. Zimmern § 156. 160. Hieraus ergibt sich zur Genüge, dass, da nach mos.-talm. Eherecht die Frau besonderes Vermögen besitzen kann, die Ehe nicht iru manum war. 2) Die Mitgift wird das eiserne Schaf Qpecus ferreum) genannt: es kann nicht zu Grunde gehen, da der Mann dafür einstehet; das Vermögen, das die Frau für sich behält, Paraphernen, heisst xbl2 '•ODS abzupflückende Güter, d. i. der Mann pflückt die Früchte, den Ertrag ab. Vgl. Aruch v. Raschi Jebamot 66a. Will der Mann nicht die Dafürhaftung für die Mitgift übernehmen (nach Einigen bedarf es seiner ausdrücklichen Erklärung, dass er dafür haften wolle), so hat er nur den Messbrauch. Das Ausführliche hierüber Maimonid. Ischut 22. Eben Haeser 85. Weshalb dem Manne Messrecht ff. eingeräumt wurde, vgl. weiter. 3) Baba Batra 51 und Tosafot das. Maimonid. a. a. 0. 22. 27. — Nach röm. Rechte finden unter Eheleuten Schenkungen nicht statt. Ausführlich T. de donat. i. V. et U. D. (24, 1). Als Grund wird das. L. 1 angegeben: ne mutuato amore invicem spoliarentur. — Schenkungen Anderer an die Frau gehören ihr ausschliesslich, wenn der Donator die Bedingung daran knüpfte, dass dem Manne kein Recht hieran zustehe. Fehlt diese Bedingung, so tritt das Geschenk in die Reihe der Paraphernen und hat der Mann den Niessbrauch. Eben Haeser 85, 11 nach Nedarim SS. Vgl. Bet Joseph. 4) rnTP rO"W \lb)V Ketubot 48. 61 und sonst. Dieses gilt sogar noch über das Leben hinaus, so dass, wenn in der Familie des Mannes feierlichere Leichenbegängnisse als in der Familie der Frau üblich sind, er sie nach ihrem Tode nach der Weise seiner Familie und umgekehrt nach der Weise ihrer Familie bestatten lassen muss. Das. 48. 5) Die biblischen Verpflichtungen sind nicht in der Mischna formulirt; sie bedurften als an sich selbst verpflichtend nicht der Formel. — Sämmtliche Verpflichtungen sind aufgezählt Maimonid. Ischut 12, 2. Eben Haeser 69, 2. 5

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