Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXXII (sequence 34)
- Language
- German
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xxxn selbst mit Einwilligung der Frau, verschrieben1). Wohl kann aber eine höhere Summe verschrieben werden; dieses Mehr als die obige festgesetzte Summe wird genannt Tosefot-Ketuba (Zugabe, Vermehrung zu der Ketuba). In manchen Familien war es gewöhnlicher Gebrauch, die Ketuba höher anzusetzen: so verschrieben die Priester 400 Süs. In der Familie, wo dieses Gebrauch, ist sie für alle dieser Familie angehörenden Heirathenden normirend2). — Für die Ketuba haftet das ganze unbewegliche Vermögen des Mannes, und stehet der Wittwe oder der Geschiedenen die Eviction zu3). Die Ketuba wurde zum Schutze der Frau eingerichtet, damit nämlich dem Manne die Scheidung schwer falle4). Sie datirt aus sehr alter Zeit; schon der im zweiten Jahrh. vor der tibi. Zeitrechnung lebende Synhedrialpräsident Simon Ben Schetach fand sie als alten Gebrauch vor, und suchte ihr noch grösseres Gewicht dadurch zu verschaffen, dass er das ganze (unbewegliche) Vermögen des Mannes verbypothecirt zur Ketuba erklärte5). Die Frau braucht nicht dem Manne irgend eine Mitgift mitzubringen6), doch soll der Tochter vom Vater eine Aussteuer mitgegeben werden, die sich mindestens auf fünfzig Sus beläuft. Ist der Vater wohlhabend, so soll er ihr nach Verhältniss seines Vermögens Aussteuer und Mitgift geben. Ist die Braut vaterlos, so müssen die Brüder jene in der Höhe bestellen, wie sie muthniaasslich der Vater gegeben haben würde, oder hat der Vater eine Tochter bei seinem Leben verheirathet, so viel er dieser mitgegeben. Einer armen Waise wird aus der zu mildthätigen Zwecken errichteten Kasse eine Aussteuer von fünfzig Sus ertheilt7). — Der eigentliche Ausdruck für Aussteuer ist Parnasa (nDj"lD)j obschon zuweilen hier auch die Mitgift mitbegriffen ist; für Mitgift ist die eigentliche Benennung Nedunja und umfasst die von der Frau mitgebrachten, sowohl beweglichen als unbeweglichen Güter8). Die Frau kann aber noch anderes Ver- *) Ketubot 54. 2) Das. 12, Tosafot und R. Ascher das. 3) Ketubot 51, Gittin 48 und sonst häufig. — Kann die Wittwe die Ketuba nicht aufweisen (sie ist ihr abhanden gekommen) und es entsteht ein Zweifel, ob sie als Jungfrau oder als Wittwe geheirathet, ob sie also die Ketuba von 200 oder 100 Sfts zu fordern habe, so genügt nach Mischna Ketubot 15 der von ihr gebrachte Beweis, dass sie mit einem Myrtenkrone vgl- Talm. das. 17, vgl. auch Aruch h. ferner Sachs, Beiträge zur Sprach- und Alterthumsforschung S. 83) und wallendem Haare aus dem väterlichen Hause in das Haus des Mannes gezogen. Nach einem Autor das. gilt auch als Beweis der Verheirathung als Jungfrau, dass man bei dieser Gelegenheit gesengte Aehren (im Morgenlande sehr beliebt) an die Kinder vertheilt. Es bietet dieses einen interessanten Beitrag zu den Hochzeitsgebräuchen jener Zeit. 4) Das. 11 und sonst häufig. 5) Das. c. 8 zu Ende, vgl. auch jerus. Talm. das. — Die Ketuba ist also mehrere Jahrhunderte älter als die röm. donatio ante vel propter nuptias, von der es § 3, «7. de donat. (2, 7) heisst: est et aliud inter vivos genus donationum. . . . veteribus prudentibus penilus incognitum, poslea autem a junioribus diois principibus introductum est, quod ante nuptias vocabatur. Auch nimmt diese donatio im mos.-talm. Eherechte einen ganz andern Standpunkt ein als im röm. Brechte, wo sie als Sieherstellung zur Bestreitung der Bedürfnisse der Familie dient. Vgl. Zimmern S. 594. 6) Also nicht wie die röm. <Zos, die als Beitrag zu den mit der Ehe entstehenden Kosten des Familienlebens bestellt werden musste und zur Zwangspflicht gegen den Vater wurde. Vgl. Zimmern §. 156—160. Das Ausführliche Ketuftot 67. 68. Maimonid. Ischut 13. Eben Haeser 57. 113. *) Parnasa entspricht mehr der ysQvri, Nedunja der apoif. (Vgl. über qpspvj] und «poff Hermann a. a. O. S. 146 Anmerk. 3.) — Sehr unangenehm berührt die Zuversichtlichkeit, mit der Gans, Erbrecht Th. 1 sich auf einem ihm frem-