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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XXIX

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XXIX (sequence 31)
Language
German
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XXIX In diesem Alter sind Verlöbniss und Ehe gültig, doch sollen sie erst zu achtzehn Jahren eingegangen werden (vgl. weiter). Nur beim weiblichen Geschlecht findet sich eine Ausnahme: der Vater kann seine Tochter vor deren Pubertät1) verloben. Aber nicht, weil die Tochter als der schwächere und hierdurch verächtlichere Theil2) der väterlichen manus und potestas anheimgegeben ist; der Begriff manus ist in Beziehung selbst zur Tochter im mos.-talm. Rechte nicht anwendbar, da bei erlangter Pubertät die väterliche Gewalt von selbst, und sogar ohne Emancipation, aufhört. Auch in der vermeintlich subordinirten Stellung, die das Judenthum der Frau anweisen soll, ist das Eingehen des Verlöbnisses durch den Vater nicht zu suchen: der Frau ist, wie eine tiefere Auffassung zeigt, im Judenthum eine der weiblichen Würde und Sittsamkeit angemessene, wenn auch nicht der Romantik entsprechende geachtete Stellung eingeräumt. — Der Grund liegt vielmehr in der Verlassenheit, in der im Morgenlande das weibliche Geschlecht sich bei dem Tode des Vaters oder dessen Armuth befindet. Die Verlobung soll vorbeugen, das Mädchen nun noch einen Annehmer haben. Auch bestimmte die mischnische Norm, dass auf Verlangen des Mädchens die Ehe nicht vor deren Grossjährigkeit eingegangen werde3), und Rab sprach endlich aus: Niemand darf seine minderjährige Tochter verloben4). — Spätere harte Zeiten drängten von dieser Norm Rab's abzugehen, weil, wie angegeben wird, „die Leiden sich täglich vermehren und wir, von einem Orte zum andern getrieben, nirgends einen sichern Aufenthalt finden. Sind wir heute im Stande, unsere Kinder zu versorgen, so leben wir in qualvoller Ungewissheit, wie es morgen sein wird; darum müssen wir zeitlich für unsere Töchter einen Schutz suchen"5). So klingt der elegische Ton, der sich durch die Geschichte der Juden im Mittelalter zieht, auch im Eherechte nach! — Die düsteren Schatten des Fanatismus und der Verfolgungssucht sind allmälig zurückgetreten, der Jude geniesst in den gebildeten Staaten Europa's den Schutz der Gesetze, und so ist allenthalben, wo der harte Druck aufgehört, nicht nur jene Norm Rab's wieder zur lebendigen Geltung erwacht, sondern es wird den je über Eingehung der Ehe vorhandenen Staatsgesetzen •vollständige Rechnung getragen6). 1) Aberzieht nach der Pubertät. 2) Wie dieses nach der Anschauung vieler Völker des Alterthums, die den menschlichen Werth nach der Wehrkraft bemassen. 3) Ketubot 57. 4) Kidduschin 41. s) Tosafot Kidduschin a. a. 0. Eben Haeser a. a. 0. Glosse. — Die Verfasser der Tosafot (Glossen zum Talmud) und der Glossator zum Eben Haeser haben die Juden Frankreichs und Deutschlands im Auge: die Judenverfolgungen in diesen Ländern sind bekannt. Maimonides, der in Spanien lebte, wo die Juden bis auf seine Zeit Verfolgung nur selten, und in Egypten, wo sie gar nichj; Verfolgung erlitten, hält Ischut 3, 19 an der Norm Rab's fest. °) Wir bemerken hier noch, das mos.-talm. Eherecht macht bei majorennen Kindern die Gültigkeit der Ehe von dem Consense der Eltern nicht abhängig. Es mochte, da die Kinder ihre Selbstständigkeit erlangt haben, ein Rechtsgrund sich nicht dafür vorfinden, und man überliess, da Ehrfurcht und Achtung gegen Eltern im Judenthum ein heiliges, von jeher mit grosser Pietät beobachtetes Gebot, die Einholung des elterlichen Consenses dem moralischen Gefühle überlassen. Und in der That scheint, soviel aus Normen und Erzählungen hervorgeht, eine Ehe nie ohne den Willen der Eltern geschlossen worden zu sein, und es hat auch die spätere Zeit bis auf unsere Gegenwart nur selten eine Ausnahme hiervon aufzuweisen. — Wir fügen noch liier an: Will Jemand eine unwürdige Ehe eingehen, so können die Verwandten (nicht nur die Eltern) dagegen Einspruch erheben; hört er nicht hierauf, so können sie öffentlich diesem Einspruch Ausdruck geben. Eine mischnische Quelle (Ketubot 28) erzählt die originelle Weise, wie dieses in früherer Zeit ge-

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