Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXVIII (sequence 30)
- Language
- German
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xxvin Das Verlöbniss wird aufgelöst durch Tod oder durch Scheidung1). Ein Verlöbniss, über dessen Gültigkeit Zweifel obwalten, muss entweder in vorgeschriebener Weise nochmals eingegangen oder durch Scheidung aufgelöst werden'2). Ist die Frau vor Auflösung des bestehenden Verlöbnisses ein anderes Verlöbniss eingegangen, so ist es ungültig3). Hat sie aber bei einem zweifelhaften Verlöbniss sich mit einem Andern verlobt, so muss ihr von dem ersten wie von dem zweiten Verlobten ein Scheidebrief (vgl. weiter) ertheilt werden4). Wird das Verlöbniss aufgelöst, so behält die Braut das ihr nach der ersten Art des Verlöbnisses bei dessen Eingehung gegebene, sich noch so hoch belaufende Geld5). Geschenke (s. g. sponsalitia largitas) kann der Bräutigam, so sie beträchtlich sind, zurückfordern, selbst wenn er der zurücktretende Theil ist6). Sind Conventionalstrafen (arrha) auf den Rücktritt festgesetzt, so muss sie der zurücktretende Theil, wenn nicht eine gerechte Ursache zum Rücktritt, wie schlechte Aufführung u. s. w., vorliegt, erlegen7). Ob bei Auflösung des Verlöbnisses die Braut Anspruch habe auf die Ketuba (donatio propter nuptias)^ wenn ihr auch solche nicht verschrieben wurde, herrscht Meinungsverschiedenheit8). Die verschriebene Zugabe über die Ketuba (vgl. weiter) kann die Braut nicht beanspruchen9). Ist der Bräutigam der überlebende Theil, so beerbt er nicht die Braut10). Verlöbniss wie Ehe können nur durch beiderseitigen Consens und nach der erlangten Reife (Pubertät) eingegangen werden. Diese wird gewöhnlich beim männlichen Geschlecht nach zurückgelegtem dreizehnten, beim weiblichen Geschlecht nach zurückgelegtem zwölften Jahre angenommen11). 1) Vgl. weiter Auflösung der Ehe. 2) Das Verlöbniss ist zweifelhaft, wenn über der Art der Eingehung, Fähigkeit der Zeugen, erfüllte Bedingung u.s.w. ein Zweifel obwaltet. 3) So wenn die Nachricht von dem Tode des abwesenden Verlobten sich verbreitete, die Braut sich mit einem andern verlobte und jener zurückkam. Vgl. Jebamot 92. 4) War das Verlöbniss des Ersten gültig, kann der Zweite sie nicht lieirathen, war es ungültig, so ist das zweite Verlöbniss in voller Kraft und kann der Erste sie als Ehefrau des Zweiten (das Verlöbniss ist, wie bemerkt wurde, im mos.-talm. Eherechte gleich der Ehe), nicht heirathen. Ausführliches vgl. Gittin 89. *) Baba Batra 145. Selbst wenn die Braut die Auflösung veranlasst. Das. Maimon. Sechija 6, 18. 6) Baba Batra 146. Im mos.-talm. Recht wird bei Geschenken der muthmassliche Wille (fcO^ftlN)» d. i. unter welcher Voraussetzung der Donator das Geschenk gemacht, berücksichtigt (vgl. ausführlich Der gerichtl. Beweis S. 369); und da derartige Schenkungen nur in der Absicht auf die erfolgende Verehelichung gemacht werden, so fallen sie bei eingetretener Auflösung des Verhältnisses wieder dem Donator — Bräutigam — anheim. Das röm. Recht vgl. L. 1, §.1 D. de donat. (39,5) hat hier eine andere Norm. £ 7) Das Ausführliche Eben Haeser c. 50. 8) Nach mehreren Talmudstellen zu schliessen, kann die Braut die Ketuba beanspruchen; R. Scherim Gaon und Maimonid. Ischut 10, Ii sprechen sie ihr ab. Vgl. ausführlich R. Ascher zu Ketubot 43. 9) Ketubot 54. Es wird der muthmassliche Wille (Anmerk. 6) berücksichtigt. Vgl. auch das. 47. i°) Das. 53. ll) Das röm. Recht verlangt beim männlichen Geschlecht 14, beim weiblichen 12 Jahre. Manche Schule hielt sich an die Untersuchung der Zeugungsfähigkeit, manche wollte beides, Alter und Reife. Vgl. Zimmern 428. 429. — Auch im mos.-talm. Rechte wird zuweilen Reife und Alter verlangt. Das Zeichen der Reife wird beim weiblichen Geschlechte von Frauen untersucht Mdda 48. Gewöhnlich ist jedoch das Alter massgebend. Vgl. Der gerichtl. Beweis S. 260 f.