Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXVII (sequence 29)
- Language
- German
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XXVII lobende übergibt der Anzuverlobenden einen einfachen Ring mit den Worten: ,5Du seiest u. 's. w." (vgl. weiter) '). Zur Gültigkeit eines Verlöbnisses ist die Gegenwart von zweien, zur Ablegung eines Zeugnisses fähigen Zeugen erforderlich2). Das Zeugniss eines der Unkeuschheit Verdächtigen ist ungültig3). Die Zeugen brauchen zwar nicht Solemnitätszeugen zu sein, doch müssen sowohl der Verlobende als die sich Angelobende von der Gegenwart der Zeugen Kenntniss haben4). An das Verlöbniss können Bedingungen geknüpft werden, und macht deren Nichterfüllung das Verlöbniss ungültig. Die Bedingung muss präcis und streng jformulirt sein, wo nicht, so ist sie wirkungslos und übt auf das Fortbestehen des Verlöbnisses keinen Einfluss5). Ob körperliche Gebrechen, so nicht eine ausdrückliche Bedingung für deren Mchtvorhansein ausgesprochen wurde, das Verlöbniss ungültig machen, ist zweifelhaft6). Auch bei ausgesprochener Bedingung schaden nur gewisse, allgemein als solche anerkannte Gebrechen, auch muss die Gelegenheit sie wahrzunehmen, sich nicht dargeboten haben7). Das Verlöbniss kann durch einen Bevollmächtigten (Boten) sowohl von Seiten des Verlobenden, als der sich Angelobenden vollzogen werden8), doch ist die unmittelbare Verlobung vorzuziehen9). Ein Verlöbniss soll nicht vor vorhergehendem „Versprechen" (Schidduchin, Sponsalien) eingegangen werden; das Gegentheil wird als unsittlich betrachtet und bestraft10). Bei Eingehung des Verlöbnisses wird in Gegenwart von zehn Anwesenden ein Segenspruch gesprochen, dessen Inhalt ein Lob zu Gott, der die unsittliche Ehe verboten, auch den näheren Umgang mit der Braut nicht gestattet, bis sie durch Chuppa und Kidduschin, d. i. rite (vgl. weiter) angeehelicht ist11). *) Das. Glosse. 2) Das. 42, 2. 5. Die Gegenwart nur eines Zeugen wird allgemein als ungültig angenommen. Vgl. Bet Joseph zu Tur 42. — Ueber Befähigung zu Ablegung eines Zeugnisses vgl. Der gerichtliche Beweis, Abschn. 1, Kap. 3. 3) Synhedrin 26 und Alfasi das. Eben Haeser das. § 5 Glosse. Vgl. auch Der gerichtliche Beweis S. 120, § 47 und S. 272. " 4) Der erste Theil des Satzes Eben Haeser das. § 4 nach Kidduschin 43; der andere Theil Eben Haeser § 3 nach einem Respons. des R. Jsaak ben Scheschat 266. Vgl. auch Der gerichtliche Beweis S. 341. 5) Die Weise und Formel der Bedingungen bei einzugehenden Verlöbnissen, Scheidungen, Verkäufen u. s. w. werden ausführlich besprochen Gittin 77, Kidduschin 61 und a. a. 0. Maimonid. Ischut c. 6, Sechija 3 (vgl. die Glosse des R. Abrah. ben David das.). Eben Haeser c. 38 (143). So muss die Bedingung doppelt, für den bejahenden und verneinenden Fall, ausgesprochen sein. „Thuest du dieses oder jenes, so ist das Verlöbniss, Vertrag u. s. w. gültig; thuest du es nicht, so ist das f. ungültig." Die Bedingung darf nicht au Unmögliches, nicht zu Vollführeades geknüpft sein u. dgl. m. £ 6) Das Ausführliche Ketubot 72. 73. 75. Maimonid. Ischut 7. Eben Haeser 39. 7) Zu Tage liegende Gebrechen stören nicht das Verlöbniss, ebenso wenn, leicht die Gelegenheit sich darbietet, hierüber Erkundigung einzuziehen. Vgl. a. a. 0. 8) Kidduschin c. 2. 3. Eben Haeser c. 35. 36. Der Bevollmächtigte des Bräutigams spricht die Worte: „Du seiest geheiligt ff. dem N. N." 9) Das. 41 Rab, der dieses in folgender Weise motivirt: „vielleicht könnte sie ihm (da er sie nicht gesehen) später missfallen, die Schrift sagt aber: Liebe deinen Nächsten wie dich selbst'' (bereite Niemandem Kränkung). 10) Rab das. 12. 11) Ketubot 7. Durch die Anwesenheit von zehn Personen erhält das Verlöbniss Publicität. Das. 4*