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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XXVI

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XXVI (sequence 28)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720907--0291-2721533
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XXVI Eherechte unbekannt. Diese Art des Verlöbnisses hat vielmehr den Schwerpunkt in dem. durch das Annehmen des Gegenstandes von Seiten der Anzugelobenden (Frau) ausgedrückten Consentiren; darum bedarf es auch nicht strict des Geldes oder Geldeswerthes t sondern genügt auch eine Dienstleistung, die so hoch wie jener Geldwerth anzuschlagen ist1)- Das Verlöbniss durch Urkunde geschieht, indem der Mann der Frau eine Urkunde, auf der die Worte „Du seiest mir geheiligt", mit Beifügung seines und ihres Namens2) verzeichnet sind, unter mündlicher "Wiederholung dieser Worte übergibt3). Die Urkunde muss abgefasst sein in Absicht auf diese Frau, nach Einigen auch mit ihrem Wissen4). Das Verlöbniss durch Beischlaf. Der Mann spricht vor Zeugen obige Worte aus und begibt sich mit der sich Anzuverlobenden in ein Zimmer5). Diese Art des Verlöbnisses wird jedoch als „Unverschämtheit" (Unsittlichkeit) sehr gemissbilligt und, wie Rab (vgl. oben) normirte, mit körperlicher Züchtigung geahndet6). Auch andere, jener Formel entsprechende Worte, als: „Du seiest meine Braut, die Meinige u. s. w.'' geben dem Verlöbnisse Gültigkeit7). — Die Anzugelobende muss die zu ihr gesprochenen Worte verstehen; ihre Angabe, sie habe sie nicht begriffen, macht das Verlöbniss ungültig8). Die allgemein gebräuchliche Weise des Verlöbnisses ist die der ersten Art, der Verx) Vgl. EMduschin 63. „Ich werde für dich Fürsprache einlegen beim Fürsten u. s. w." Dieses wird zwar daselbst verschieden interpretirt, aber aus einer andern Berücksichtigung. — Die obige Darstellung dieser Art des Verlöbnisses gibt die im mos.-talm. Eherechte allenthalben hervortretende Auffassung. — Maimonid. Ischut 1, 2 nennt diese Art des Verlöbnisses soferisch, weil, wie er sich in einem Schreiben an die Gelehrten zu Lünel ausdrückt, sie nicht ausdrücklich in der Schrift benannt ist. 2) Vgl. R. Salom. Ben Aderet repons., angeführt bei Bet Joseph 32. Eben Haeser 32, 4. 3) Das Ausführliche Kidduschin 4. 9 und sonst. Maimonid. Ischut 3, 34. Eben Haeser c. 32. 4) Vgl. Tur 32. Eben Haeser 32, 1. 6) Maimonid. Ischut 3, 5. Eben Haeser 33, 1. Ein ferneres Beiwohnen ist bis nach eigentlicher Ehelichung durch Chuppa (vgl. weiter) untersagt. Maimon. a. a. 0. 10, 1. 6) Kidduschin 12. Maimonid. Isure Bia 21, 14. Eben Haeser 26, 4. — Nach früherem röm. Rechte war usus ebenfalls eine Art der Eingehung der Ehedie zwölf Tafelgesetze bestimmten, dass eine Frau, welche ein volles Jahr bei ihrem Manne in der Ehe geblieben, ohne sich von ihm drei Nächte entfernt zu haben, in seine Gewalt komme. Gaj. 1,111. Gellius 3, 2. Gajus giebt hierzu an, nam velut annum possessione usucapiebatur; die Frau also wie jede andere bewegliche Sache durch einjährige Ersitzung erworben (vgl. Wächter, S. 56). Das mos.-talm. Eherecht nimmt auch in dieser von ihm selbst getadelten Art des Verlöbnisses einen andern Standpunkt ein als das röm. Recht. — Der Grundirrthum, dass von Manchen (Seiden. TJa-or ehr. Gans, Erbrecht Th. 1) die röm. coemtio und usus mit den mos.-talm. Handlungen des Verlöbnisses zusammenbezogen wurden, entsprang aus der Verkennung der Verschiedenheit der Familie nach röm. Recht und nach mos. Recht. Im röm. Recht concentrirt sich die Familie im Familienvater, er ist die sie repräsentirende Person, die Frau selbst nimmt, wie es auch Gajus hier ausdrückt, filiae locum ein und wird Avie eine Sache erworben. Das mos. Recht erblickt zwar im Familienvater das Haupt der Familie, aber nicht die sie absorbirende Monas, jedem ihrer Glieder ist Persönlichkeit vindicirt: daher wird die Frau angeehelicht, nicht als Sache erworben. Darum kennt auch nur das mos.-talm. Eherecht das oben bezeichnete Verlöbniss durch Urkunde. Diese Art des Verlöbnisses ist nicht in einem Erworbenwerden, sondern ausschliesslich in dem sich bestimmenden persönlichen Willen begründet. 7) Kidduschin 6. — Auch wenn diese Beiden sich über das einzugehende Verlöbniss besprachen, er ihr hierauf stillschweigend Geld oder Geldeswerth übergab und sie es annahm, so wird — da die Besprechung von dem animus muräalis zeugt — dieses als gültiges Verlöbniss betrachtet. Das. nach Maaser scheni 4, 7. 8) Maimonid. Ischut 3, 8. Bei allgemein verständlichen Ausdrücken kann sie diese Einrede nicht geltend machen. Eben Haeser 27, 1 nach R. Ascher. Vgl. die Commentatoren das.

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