Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXV (sequence 27)
- Language
- German
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XXV Ehe annäherndes Verhältniss weiset1)- Für das Yerlöbniss in gewöhnlichem Sinn — Versprechen — findet sich der spätere Ausdruck „Schidduchin"2). Das Verlöbniss wird nach mos.-talm. Eherecht durch eine mit Worten verbundene Handlung eingegangen. Diese Handlung ist dreierlei Art: entweder 1) Ueberreichung von Geld oder Geldeswerth; oder 2) Ueberreichung einer das Verlöbniss enthaltenden Urkunde; oder 3) Beischlaf. — Jede dieser Handlungen muss begleitet sein von den Worten: „Du seiest mir geheiligt"3), denen in späterer Zeit die Worte hinzugefügt wurden: „nach dem Rechte Mosis und Israels"4). Worte wie Handlung müssen von dem Verlobenden (Mann) in Gegenwart von zwei Zeugen ausgehen. Bei dem Verlöbniss durch Ueberreichung von Geld oder Geldeswerth setzt das mos.-talm. Eherecht fest, wie hoch das Geld oder der Geldeswerth sich belaufen muss. Die alten Schulen Schamai's und Hillers5) divergirten in dieser Hinsicht: die erstere wollte einen Denar, nach der andern eine Peruta genügt, d. i. wie die Mischna erklärend hinzufügt, „der achte Theil eines italiänischen As"6), und dieses wird auch als normirend angenommen. Sowohl die Meinung der einen als der andern Schule belehrt zur Genüge, dass man diese Weise des Verlöbnisses nicht als Kauf, als käuflichen Erwerb der Frau, auffasste: ein Denar oder gar % As kann nicht als Pretium eines Menschen, eines Sclaven, geschweige denn einer freien Frau betrachtet werden. Es kann sogar der Fall eintreten, dass die Frau dem Manne Geld als Zeichen des Verlöbnisses übergibt, er es annimmt und die obige Formel spricht7), was, wenn diese Art des Verlöbnisses auf wirklichem Kaufe beruhete, nicht denkbar wäre8). Auch ist die conventio in manum vnariti die natürliche Folge des Kaufes der Frau; die Ehe mit manus ist aber, wie sich weiter ergeben wird, dem mos.-talm. *) Die Radix t£HN ist biblisch. Ueber das Verhältniss vgl. Hosea 2, 21. 22. Das Hauptwort pDlTX ist mischnisch^ 2) ]\DlTt#* In der Mischna noch nicht gebräuchlich. — Auch das röm. Recht hat zum Theil diese strengere Auffassung des Verlöbnisses. So kann gegen die Verlobte {sponsa) die Klage wegen Adulteriums erhoben werden (L. 13. § 38 D. ad leg. Jul. de adul.\ die Eingehung eines neuen Verlöbnisses vor Aufbebung des frühern infamirt (L. 1 D. de his qui notant.); endlich geschah die Aufhebung des Verlöbnisses durch Scheidung, hier repudium genannt (vgl. Wächter a. a. 0. S. 58)" und zwar mit der Formel: tua conditione non utor, oder tuas res tibi habeto, oder tuas res tibi agito. (Nach Wächter S. HO ist die erste dieser beiden letzten Formeln, die nach einem alten Codex lautet: „tuas res tibi, abeoiL für die Frau, wenn sie das Verlöbniss auflöst; die andere nach diesem Codex lautende Formel „tuas res tibi, agd-1" für den das Verlöbniss auflösenden Mann.) Eine Formel für Eingehen des Verlöbnisses findet sich nicht, auch keine feierliche Weihe — Confarreation — obschon die Sponsalien alt sind (moris fuit veteribus stipulari et spondere sibi uxores futuras. L. 2 D. de spojis.) 3) *h flEHlpÖ n^'^n5 Kidduschin 3. 4. (Dieser Tractat handelt über Verlöbniss.) 4) ^NTtyi n"D« üeber diesen, etwa im 12. Jahrh. hinzugefügten Zusatz vgl. Tosafot Ketubot 3. Maimonid. Ischut 3, 1 kennt ihn noch nicht3; auch wird er Eben Haeser 27, 1 nur in der Glosse angeführt. (Scheint also nur bei den deutschen Juden, die dieser Glossator allenthalben berücksichtigt, gebräuchlich zu sein.) 5) Diese beiden Lehrer lebten 30 Jahre vor der übl. Zeitrechnung. Ihre Schulen blüheten etwa 120 Jahre. 6) Kidduschin 2. — Daselbst auch diese drei Arten des Verlöbnisses. T) Vgl. Kidduschin 7. Das Verlöbniss muss jedoch vom Manne ausgehen, darum er die Worte „du seiest f." ausspricht. 8) Diese Art des Verlöbnisses unterscheidet sich also ungemein von der röm. coemtio, die auf den Grundsätzen des Kaufes beruht. Vgl. Gaj. 1, 113. Ausführliches über die coemtio Zimmern, S. 837. Huschke, Stadien des röm. Rechts, S. 186 f. 4