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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XXIV

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XXIV (sequence 26)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720907--0289-2721531
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XXIV Als moralisches Eheliinderniss wird die bedeutende Ungleichheit des Alters betrachtet. Das bibl. Verbot: „Du sollst deine Tochter nicht entweihen, sie der Hurerei preiszugeben" (Levit. 19, 29), wird bildlich auf den gedeutet, der seine junge Tochter an einen alten Mann verheirathet1). Ebenso soll ein junger Mann nicht eine alte Frau heirathen2). Beim Eingehen der Ehe ist Rücksicht zu nehmen auf anständige Familie. Familien, in denen Zanksucht zu Hause ist, sind zu meiden; es ist anzunehmen, dass dort manche Ehe nicht auf gesetzlichem Boden errichtet ist3). — Die Ehe soll auch nicht eingegangen werden Geldes (der Mitgift) willen; ist die Rücksicht auf das Vermögen vorwiegend, so wird es in der Ehe nicht Segen bringen. Die Ehe werde ihrem "Wesen entsprechend geschlossen, und sie beglückt4). . Eine Frau, der zwei Männer gestorben, soll man (nach einer Meinung aus Gesundheitsrücksichten, nach einer andern Meinung, weil die Ehe mit ihr unglückverheissend scheint) nicht heirathen5). Doch wurde schon in früher nacktalniudischer Zeit hierauf nicht reflectirt, und haben die angesehensten Lehrer das Eingehen einer solchen Ehe gestattet6). Verlöbniss. Die gangbare Bedeutung des Begriffes „Verlöbniss,, (sponsalia) ist das gegenseitige Versprechen, eine Ehe einzugehen7). Das Verlöbniss ziehet nach neueren Gesetzgebungen mehr eivilrechtliche als eherechtliche Folgen nach sich: es kann mit beiderseitiger Einwüligung aufgelöst werden, und gehet die Weigerung, dem Versprechen nachzukommen (die Ehe einzugehen) von einem Theile aus, so kann dieser Theil, wurde nicht von vornherein eine Conventionalstrafe festgesetzt, zur Leistung einer durch den Richter zu bestimmenden Geldentschädigung oder sonstigen Abfindung angehalten werden8). — Im mos.-talm. Eherechte ist das Verlöbniss der Beginn der Ehe selbst; die Anverlobte ist in vieler Hinsicht als Ehefrau zu betrachten. So ist der fremde (buhlerische) Umgang mit ihr Ehebruch, und die Auflösung des Verlöbnisses ist an dieselben Bedingungen, wie die Auflösung der Ehe geknüpft. — Das Verlöbniss wird „Kidduschin" Cpt^Tp) „Anheiligung" genannt, ein für den Inhalt der Ehe bedeutungsvoller Ausdruck: Die Frau wird durch die Ehe ein Jedermann, ausser ihrem Gatten, unantastbares Heiligthum. Man begegnet auch für Verlöbniss dem Ausdruck Er usin, welcher, der Etymologie „nach dunkel, jedenfalls auf ein der 1) Synhedrin 76. 2) Maimonid. Isure Bia 21, 26 nach Jebaraot 101. Eben Haeser 2, 9. 3) Eben Haeser 2, 2 nach Kidduschin 70. *) Das. § 1 Glosse. 6) Jebamot 64 (die letztere Meinung ist vorwiegend). 6) Maimonid. respons. 146 {Peer Hador). Er erblickt in diesem Eheliinderniss nur eine Berücksichtigung furchtsamer Gemüther. 7) Ii. 1 D. de spons. (23, 1): sponsalia sunt mentio et repromissio nuptiarum futurarum. 8) Vgl. Eichhorn a. a. 0. S. 436 f.

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