Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXIII (sequence 25)
- Language
- German
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XXIII D. Relative Ehehindernisse. Nach dem Tode naher Verwandten darf innerhalb dreissig Tage eine Ehe nicht eingegangen werden1). Eine Wittwe darf nicht innerhalb neunzig Tage, vom Sterbetage des Mannes an gerechnet, ebenso darf nicht die Geschiedene innerhalb neunzig Tage von dem Tage, an dem sie den Scheidebrief empfangen, eine neue Ehe eingehen2). Ist die Wittwe oder Geschiedene schwanger, so darf sie sich nicht bis nach der Niederkunft wieder verheirathen3). Hat die Wittwe oder Geschiedene ein Kind, das sie nährt (säugt, stillt), so darf sie vierundzwanzig Monate, von der Geburt des Kindes an gerechnet, nicht heirathen4). — In allen diesen Fällen (mit Ausnahme des zuerst gedachten) dringt das Gericht, so die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten wurde, auf Scheidung; doch kann nach Ablauf der Frist die unterbrochene Ehe wieder aufgenommen werden5). Der Mann soll erst, nachdem drei Feste nach dem Tode seiner Frau vorübergegangen sind, wieder heirathen; es sei denn, dass er Hnderl^;ist oder kleine Kinder hat6). An Sabbaten und Festtagen soll eine Ehe nicht eingegangen werden, damit die höhere Festesfeier nicht durch eine andere verdrängt werde; auch soll der Mensch nicht die Freude bis zum Uebermaasse häufen7). — Auch an den der nationalen Trauer geweihten Tagen soll eine Ehe nicht eingegangen werden8). J) Moed Eatan 23. Jore Dea 392, 1. 2) Jebamot 41. Auch ein Verlöbniss darf nach der Meinung eines früheren Lehrers nicht in dieser Zeit eingegangen werden (wohl aber ein Versprechen, vgl. weiter); und diese Meinung ist normirend. Maimonid. Geruschin 11, 18. Eben Haeser 13, 1. — Diese neunzig Tage werden erheischt, um der Ungewissheit über die Paternität vorzubeugen OjW bw )V~\lb jlttWl blü Wlt prnni'Jj da nach neunzig Tagen die Spuren der Schwangerschaft hervortreten. Daselbst 41 a. — Diese Frist muss eingehalten werden, selbst wenn mit Gewissheit anzunehmen ist, der verstorbene oder geschiedene Mann habe seiner Frau schon lange vor dem Tode oder der Scheidung nicht beigewohnt. Das. 42. (Nach röm. Rechte konnte die Frau durch Dispens intra legitimum tempus heirathen. Vgl. L. 10 pr. D. de his quinotant. und Zimmern, S. 643.) 3) Jebamot das. — Durch die nennzigtägige Frist bei der Nichtschwangern und das Verbot der Wiederverheirathung der Schwangern bis nach der Niederkunft ist der turbatio sanguinis vorgebeugt (obschon im mos.-talm. Eherecht weniger dieser Gesichtspunkt als die Sorgfalt für das zu gebärende Kind vorwaltet). — Das hierum nuptiale des röm. Rechts, in früherer Zeit als Trauer um den verstorbenen Mann eingeführt (vgl. Flutarch. Kuma e. 12), hatte später nur die turbatio sanguinis im Auge; darum auch die Frau eines Mannes, um den keine Trauer stattfindet, nicht heirathen darf, so wie im Gegentheile der Wittwe sogleich nach erfolgter Niederkunft zu heirathen gestattet ist. Vgl. L. 11. § 1—3. D. de his qui notant. (3, 2). (Es ist aber nicht abzusehen, warum nicht das röm. Recht das Eingehen der Ehe, wie das mos.-talm. Eherecht, nach sicherer Wahrnehmung der Nichtschwangerschaft gestattet?) 4) Jebamot a. a. 0. Ketubot 60 und Tosafot an beiden Stellen. — Dieses Verbot gilt auch, wenn die Frau später eine Amme genommen. Ketubot a. a. 0. Eben Haeser c. 13. 5) Jebamot 37. Vgl. Tur c. 13. 6) Moed Katan 23. — Nach mos.-talm. Eherechte muss auch der Mann seine Frau betrauern (vgl. hingegen L. 9 pr. D. de his qui notant.: uxores viri lugere non compellentur), und es wird als Ursache hierfür angegeben (vgl. R. Ascher das.), damit nicht der Mann, das Andenken der verstorbenen Frau im Herzen tragend, an der Seite einer anderen weile. — Das Ausführliche Jore Dea 392. r) Mischna Moed Katan 8. Talmud das. sind diese zwei Ursachen angegeben. Beza 36. Orach Chajim 546, l. 8) Jebamot 43. Orach Chajim 551, 2.