Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XXII (sequence 24)
- Language
- German
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XXII Fernere Ehehindernisse durch biblische Verbote: Wenn Jemand seiner Frau einen Scheidebrief gegeben (sich von ihr geschieden), sie einen andern Mann geheirathet und dieser sich von ihr geschieden oder mit Tode abgegangen ist, darf der erste Mann sie nicht wieder heirathen (Deuteron. 24, 1—6)'). Die Frau, deren Mann kinderlos verstorben und einen ihn überlebenden Bruder zurückgelassen hat, darf nicht einen fremden Mann heirathen, es sei denn, dass der überlebende Bruder in vorschriftsmässiger Weise erklärt, er wolle sie nicht ehelichen (Deuteron. 25, 4—13)2). Ueber die Ehe mit anderen Völkern sagt die Schrift (Deuteron. 7, 3): „Du sollst dich nicht mit ihnen verschwägern; deine Tochter nicht geben seinem Sohne und seinen Sohn nicht nehmen deiner Tochter"3). Mit manchen Völkern verbietet ferner die Schrift die Ehe für immer, auch wenn sie in's Ju denthum eintreten, mit manchen bis auf das dritte Geschlecht (Deuteron. 23, 4. 8. 9). Das Verbot hinsichÜich dieser Völker ist jedoch schon seit langer Zeit ausser Wirkhamkeit getreten, da durch die Palästina und dessen Nachbarstaaten erschütternden Eroberungen der Assyrer diese Völker aus ihren Wohnsitzen verdrängt wurden und die späteren Bewohner jener Gegenden nicht als ihre Nachkommen zu betrachten sind4). Die Ehe mit Sclaven ist verboten.5) Ausser diesen allgemeinen Ehe-Verboten sind noch andere hervorzuheben, die nur auf den Priesterstamm,, die Nachkommen Aaron's, Bezug haben. Der Priester darf eine Geschiedene, Hure und Entweihete nicht heirathen; der Hohepriester auch nicht eine Wittwe (Levit. 21, 7. 14)6). Verbotene Ehen durch Standesunterschied — dieser selbst in manchen neueren Gesetzgebungen noch als Ehehinderniss betrachtet — kennt das Judenthum nicht, da es nicht Stände und Kasten hat. Persönlicher Charakter und Wissen allein geben die Stellung. x) V. 6 wird als Grund angegeben „nachdem sie ist verunreinigt worden," d. i. nach Ibn Esra's Erklärung, da Jemand sie ausser ihrem Manne beschlafen, so ist sie diesem gegenüber als unrein zu betrachten. Dieses Verbot also aus Gründen der Keuschheit. Nach der überwiegenden Meinung früher Autoren, darf der erste Mann sie auch nach aufgelöstem Verlöbnisse mit dem andern Manne nicht heirathen. Jebamot 11 b. 2) Diese Ehe ist die bekannte Leviratsehe, die aber, wenn der Bruder erst nach dem Tode des Verstorbenen geboren wurde, nicht stattfindet. — Ueber diese Materie handelt Jebamot c. 1—7. 3) Vgl. hierzu Jebamot 76. Kidduschin 68. Maimonid. Isure Bia 12, 1. 22. — Philo (de spec. Leg. p. 780. 781) bemerkt zu diesem Verbote: 'Alla {ir}8h aHosfrvsl cprjGl, v.oivcoviav yäpov ewvfösoi, prptOTS (iu%o[i£vois e&bglv vitaifteig svSasg, vxcl Tfjg itQog sveeßsiav edov?.a&rig diagiiaxav^ itgog avodiav tY.XQaitsig.... 8sog zai ov [iiy.q6v egxi negi viäv xcci frvyuxsqcov' ißag ya.Q d^.saa&Evveg vö&OLg nqb yvr\Gicov e&egl, tilv8vvevgovgl xr(v xov svog &sov a%o[ia&slv %i\iir{o, o-keq egxlv apjjij yml xö.og zfjg avaxdxco ßaqvSai^oviag. t— Die Kinder aus solcher Ehe folgen der Mutter — vierter Fall der Mischna —, ist diese eine Nichtisraelitin, sind die Kinder Eichtisraeliten, ist sie Israelitin, sind die Kinder Israeliten. So nach der Mischna und der normirenden Halacha Jebamot 45. Maimonid. Isure Bia 15, 4. Eben Haeser 4, 5. 4) Mischna Jadajim 4, 4 vgl. R. Simson z. St. Maimonid. a. a. 0. 12, 11 f. 5) Vierter Fall der Mischna: die Kinder folgen der Mutter. — Nach der Meinung einiger Geonim wird angenommen, dass wenn Jemand seiner Sclavin beigewohnt, er ihr unzweifelhaft vorher die Freiheit geschenkt, und sind also die Kinder vollständig legitim. Vgl. Alfasi zu Jebamot 22. Diese Meinung angefochten von Maimonid. Geruschin 10, 19. Eachlot 4. 6. 6) Vgl. hierzu Jebamot 59 f. 68 f. Kidduschin 77 f.