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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XXI

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XXI (sequence 23)
Language
German
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IRI
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XXI Sünde, d. i. ohne dass hierbei gegen ein Eheverbot Verstössen wurde, folgt das Kind dem Vater; wo Kidduschin zwar stattfindet, aber mit Sünde — es wurde gegen ein eheliches Verbot Verstössen — folgt das Kind dem schlechtem Theil; wo Kidduschin zwischen diesen beiden Personen nicht stattfindet, wohl aber in Beziehung zu Anderen, ist das Kind Bastard (Mamser); wo aber Kidduschin überhaupt nicht stattfindet, folgt das Kind der Mutter"'). „Kidduschin" ist, wie sich weiter ergeben wird, das fast der Ehe gleichkommende Verlöbniss; wir begegnen also hier dem matrimonium justum, der erste Fall der Mischna; matrimonium injustum, das zwar gelöst werden niuss-), aber so lange es nicht gelöst, als bestehend betrachtet wird, zweiter Fall der Mischna; matrimonium nullum zwischen diesen beiden Personen, aber sie sind des matrimonium fähig, dritter Fall der Mischna; matrimonium nullum überhaupt (contubernium)^ vierter Fall der Mischna. — Das matrimonium injustum und matrimonium nullum zwischen diesen beiden Personen wird im mos.-talm. Eherechte in folgender Weise anfgefasst: Die Schrift verbietet manche Ehe ohne Hinzufügung der Todesstrafe, manche Ehe mit Hinzufügung der Todesstrafe. Die Ehe unter blossem Verbote ist zwar matrimonium injustum, aber doch matrimonium, daher sie nicht als Incest betrachtet und die Kinder aus ihr nicht Bastarde sind3). Die mit Hinzufügung der Todesstrafe verbotene Ehe — hierher gehören die in der Schrift verbotenen Verwandtschaftsgrade, ferner der ehebrecherische Beischlaf — ist Incest und die in ihr erzeugten Kinder Bastarde4). „Aus der Gemeinde des Ewigen" sind also nur die in Blutschande oder Ehebruch Gezeugten ausgeschlossen: sie und ihre spätesten Nachkommen5). Wo aber ein matrimonium gar nicht stattfindet, folgen die Kinder der Mutter, sind also nicht Bastarde6). *) Kidduschin 66: m^j; T2H pWp WV) C»pft bj) ...."DimriK "ipT\ "h\T\ TTFIV fWlTp U^bj '»ö bj) ..♦oi&ö "hn psn-pp cnnx bv rh w bnx pwrpp vbv rh mpö bi) ....ciaen nnx ~(?n -6in .nro£D "6m pwrrp cnnx bv *6i vbv *6 rh ]w 2) Also nicht non justum, wie das matrimonium juris gentium zu benennen ist — vgl. .Bethmann-Holl weg /. L p. 9. Hasse, Güterrecht, S. 44 f. — sondern injustum, wie etwa die gemischte patrizische und plebejesche Ehe vor der Lex Canuleja, im mos.-talm. Eherecht jedoch, da die Ehe aufgelöst werden muss, noch stärker betont. 3) Es sei denn, dass der Vater oder die Mutter Bastard; die Kinder folgen dann, wis die Mischna im zweiten Falle sagt, dem schlechteren Theil. 4) Die erschwerende Meinung des R. Akiba, der mit geringer Ausnahme jede verbotene Ehe als matrimonium nulluni des dritten Falles der Mischna betrachtet und die aus ihr erzeugten Kinder für Bastarde erklärt — vgl. Jebamot 44. 49. Ketubot 29 und sonst —, wird nicht angenommen. 5) „Auch das zehnte Geschlecht" ist nach hebr. Redeweise gleichbedeutend mit üi infinitum. — „In die Gemeinde, Versammlung des Ewigen kommen" ist eine Ehe mit einem Israeliten, Israelitin eingehen. °) Obige Mischna bildet einen wichtigen Beitrag zu der Lehre über den Stand (status) des Kindes. Beim matrimon. justum tritt vollständig das sequi patrem ein, aber auch bei dem matrimon. injustam, wenn der Vater in religiöser Beziehung niederem Grades als die Mutter ist. (Aehnliches im röm. Rechte beim matrimon. non justum in staatlicher und rechtlicher Beziehung. So Ulpian. in fragm. 5, 18: lex Mensia ex alterutro peregrmo nahmt deterioris parentis conditionem sequi jubet. Vgl. Bethmann-Hollweg 1.1. p. 11 u. cap. 2. 3.) Beim matrimon. nullum zwischen diesen beiden Personen, dem eigentlichen damnatus coitus, tritt das Kind in ein neues trauriges Stadium, es wird spurius in der schlimmsten Bedeutung dieses Wortes; bei dem connubium nulluni überhaupt oder contuhernium folgt es der Mutter. — Zu bemerken ist jedoch, dass dieser status nur in religiöser Beziehung aufzufassen ist: nach dem Keuschheitsprincip muss das Kind, gleichsam wie durch ein trauriges Verhängniss, mit die Schuld der Eltern tragen; in sonstiger Beziehung wird der Bastard in jeder Hinsicht als legitimer Sohn betrachtet, und er beerbt gleich anderen Söhnen den Vater. Jebamot 22. (Der leitende Gedanke scheint zu sein, wenn der Vater sich an dem Kinde bei dessen Erzeugung vergangen, so soll nicht das Unrecht durch Entziehung des Vermögens noch vergrössert werden.)

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