Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XX (sequence 22)
- Language
- German
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XX Ehe Weihe und Halt gebende Band ist, so bedarf es nicht der Anklage des Mannes. Die Verletzung der Sittlichkeit ist ein Verbrechen, ein an der Gesanimtheit, dem auf Sittlichkeit gegründeten Staat begangener Frevel; darum stehet Jedermann das Recht der Anklage zu; es wird nicht sowohl das an dem Individuum (dem Manne), als an dem Allgemeinen verübte Unrecht bestraft1). Noch ist hier anzuführen: Wer ein Zeugniss auf den Tod eines Ehegatten abgelegt oder der Frau den Scheidebrief gebracht, soll dieselbe nicht heirathen, dass er nicht den Verdacht auf sich ziehe, er habe in verbrecherischer Absicht ein falsches Zeugniss u. s. w. abgelegt'2). G. Durch ausserverwandlschaftliche biblische Verbote. „Es komme nicht, wer zerriebene oder ausgeschnittene Hoden hat, in die Versammlung (Gemeinde) des Ewigen" (Deuteron. 23, 2): der Verschnittene darf also nicht eine Israelitin heiratheu3). „Es komme nicht der im Incest Erzeugte (HTDD Mamser) in die Versammlung des Ewigen; auch das zehnte Geschlecht komme nicht in die Versammlung des Ewigen" (das. V. 4). Der leitende Gedanke ist das allenthalben in dieser Gesetzgebung zum Durchbruch kommende •SitÜichkeitsprincip; nur ist der Begriff Mamser genau zu bestimmen. Die Etymologie des Wortes ist ebenso dunkel, wie die des Wortes spurius4); gehen wir also ein auf das, was das mos.-talm. Eherecht hierüber feststellt. „Wo Kidduschin stattfindet, sagt eine klassische Mischnastelle, ohne lässlichkeit der Ehe zwischen den Ehebrechern insbesondere darauf, dass ein Eheversprechen oder Lebensnachstellung:, ein Mord (conjugicidium) oder der Versuch hierzu, erfolgt ist. Gitzler S. 80. — Das Pr. Landrecht § 25. 28 sq. hält sich hier an die Norm des can. Rechts, nur dass es noch nachsichtiger § 25 die Ehe zwischen den Ehebrechern nur dann nicht gestattet, wenn eine Scheidung wegen Ehebruchs erfolgt ist; wo also eine solche nicht erfolgt, sondern der Tod die Ehe auflöste, dürfen die verbrecherischen Theile einander heirathen, ohne dass es hierzu, wie im can. Recht und in manchen anderen §§ des Landrechts, einer Dispensation bedarf. — Ein absolutes Verbot findet nach § 28 nur dann statt, wenn mit dem Ehebruche Nachstellungen gegen das Leben des andern Ehegatten verbunden gewesen. Das absolute Ehehinderniss des can. Rechts, wenn ein Eheversprechen erfolgt ist, ist nicht im Landrecht aufgenommen. *) Das röm. Recht hat einen Anlauf zur Beurtheilung des Ehebruches aus dem Gesichtspunkte eines sittlichen, also allgemeinen Verbrechens genommen. Nach L. 2, § 2. L. 29 pr. D. ad leg. Jul. da adult. (43, 5) ist der Mann strafbar., der nicht die ehebrecherische Frau fortschickt. Doch geht die Anklage von Seiten des Mannes oder seines Vaters (L. 11, § 3 sq.~) oder den Verwandten der Ehebrecherin aus (L. 29 pr.), auch ist eine bestimmte Frist für die Anklage gesetzt (L. 11, § 4): also der Gesichtspunkt der Privatverletzung. — Dieser Gesichtspunkt tritt auch offenbar in dem dem Vater der Ehebrecherin eingeräumten jus occidendi des Ehebrechers und der Ehebrecherin bei in seinem oder des Schwiegersohnes Hause betroffener That hervor; also eine privata vindicta. Vgl. Abegg, Untersuchungen aus dem Gebiete der Strafrechtswissenschaft § HO—33. — Das Landr. verbleibt, wie vorzüglich aus § 27 zu ersehen, auf dem Standpunkte der Privatverletzung. Dieser Standpunkt wird auch von mehreren neuen Gesetzgebungen eingenommen. *) Jebamot 2, 9. 10. War aber dieser Zeuge zur Zeit, als er das Zeugniss ablegte, verbeirathet, und seine Frau starb hierauf, so darf er jene heirathen. Vgl. oben S. XI, Anmerk. 1. 3) Vgl. hierzu Jebamot 70. 75. Wenn solches Gebrechen nicht durch Menschen entstanden, ist die Ehe gestattet. Ueber durch Krankheit vgl. die verschiedene Auffassung des R. Ascher 75 das. und Maimonid. Isure Bial6, 9. Eben Haescr 55 10. — Eine ähnliche Ansicht zeigt L. 39, § 1 D. de J. D. (23, 3): si spadoni mulier nupserit, distinguendum arbitror, castratus fuerit nec ne, ui in castrato dicas, dotem non esse; in eo qui caslratus non est, quia est mairimonium, et dos, et dotis actio est. 4) Vgl* die sonderbare Etymologie § 12 J. de nuptiis, Plutarch. quaest. rom. 103. Ueber den Begriff spurius vgl. Bethmann-Hollweg de causae probatione p. 22.