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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite XIX

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite XIX (sequence 21)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720907--0284-2721526
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XIX Wir fügen hier eine auf das Praktische mancher Gesetzgebung Bezug habende Bemerkung an. Die neueren Gesetzgebungen haben dem grösseren Theile nach das röm. Recht uiimittelbar, oder mittelbar durch das can. Recht zur Grundlage der Verwandtschaftsgrade1). Hier verbietet also nicht der Staat als Vernunft- und Rechtsstaat, befindet sich nicht auf rechtlichem, sondern auf traditionellem, dem röm. an sich selbst hier häufig nicht rationellen Rechte entlehnten Boden. Für den Juden können also diese Verbote, als nicht im absoluten Recht begründet, nicht bindend sein 5 und verbietet überdiess der Staat Ehen, die im Judenthume empfohlen sind, so begeht er, so er dieses Verbot auf die jüd. Ehe ausdehnt, einen Eingriff in das Gewissen des Juden, dem sogar das Mittel entzogen ist, durch das die resp. Gesetzgebungen den anderen Staatsangehörigen die Eingehung solcher Ehen ermöglichen. Der Staat hält in der Regel für derartige Ehen den Ausweg der Dispensation offen, in der jüd. Ehe kann die Idee der Dispensation nicht aufkommen"2). B. Ans Keoschheitsgrunden. Wenn Jemand Ehebruch mit der Frau eines Andern getrieben, darf er, sei es, dass der Gatte wie verordnet (vgl. weiter Auflösung der Ehe) sich von ihr geschieden, oder dass er gestorben, dieselbe nicht ehelichen. — Auch wenn der Ehebruch zwar nicht erwiesen, der Gatte aber seine Frau vor. dem heimlichen Umgange mit einem von ihm namhaft gemachten Manne verwarnt und sie dennoch einen solchen mit ihm gepflogen, darf er sie nie heirathen3). — Auch wer sonst dringend eines sträflichen Umganges mit einer Ehefrau verdächtig ist, darf dieselbe nie heirathen4). Hier kommt das Princip der Sittlichkeit zur vollen Geltung5). Und da sie das eigentliche, der 1) Am meisten hat wohl das Preuss. Landrecht sich der früheren Fesseln entledigt. Nur dürfte hier das entgegengesetzte Bedenken sich geltend machen, ob der pudor gewahrt sei? Vgl. Th. 2, T. 1, § 8. 9. Anhang. — Auch die eigentlich leitende Idee dieses Abschnittes des Landrechts liegt nicht klar zu Tage. Es befindet sich, wie § 36ht. zeigt, nicht vollständig auf dem Boden der Civilehe, und wie fast durchgehend sicli herausstellt, noch weniger auf dem der religiösen — kirchlichen — Ehe. 2) Die englische Gesetzgebung verbietet die (nach dem mos.-talm. Eher, für verdienstlich gehaltene) Ehe zwischen Onkel und Nichte, und dieses Verbot wird gewöhnlich auch als für Juden bindend angenommen. Doch haben mehrere ausgezeichnete englische Rechtsgelehrte sich gegen die Ausdehnung dieses Gesetzes auf den Juden ausgesprochen. — Im J. 1846 nahm ein zu Stockholm erscheinendes Blatt aus einer zwischen Onkel und Nichte eingegangenen jüd. Ehe Gelegenheit zur Denunciation des Ungehorsams der Juden gegen die Staatsgesetze. Der Staatsanwalt holte Erkundigung ein und Hess, als ihm das Eigentliche dieses Verhältnisses klar gemacht wurde, jede Anklage fallen. — Als die sächs. Staatsregierung im J. 1S51 ein neues bürgerliches Gesetzbuch vorbereitete, verlangte sie von mir, dem damaligen Oberrabbiner zu Dresden, Auskunft über mehrere Punkte des mos.-talm. Eherechts5 sie liess auch diesem hinsichtlich der Juden vollständige Berücksichtigung widerfahren: in dem später erschienenen Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches wurde ausdrücklich hervorgehoben, die Ehe der Juden zwischen Onkel und Nichte ist, ohne dass es des Nachsuchens eines Dispenses bedarf, gestattet. 3) Das Verbot für diese Fälle wird durch Interpretation als biblisch betrachtet. Vgl. Mischna Sota 27 und sonst an vielen Stellen. 4) Die eingehende Erörterung Jebamot 24, Alfasi und R. Ascher das. Maimonid. Sota 2, 12 f. Eben Haeser c. 11. 5) Das can. Recht hat eine mildere Auffassung. Vgl. Jtegino de disciplina eccl. I>.2, c. 235 (angeführt bei Eichhorn S. 375): Ab isto die cum femina, cum qua adulterium vel fornicationem fecisti, unde disciplinam vel yoenitentiam suscepisti, amplius nec adulterabis nec fornicaberis, nec eam in uxorem accipies, nisi forte post peractam poenitentiam tibi licentia data fuerit ab episcopo vel ejus misso. Ueberhaupt beruht nach can. Recht (vgl. C. 4. 5. C. 31 qu. 1) die Unzu- 3*

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