Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XVIII (sequence 20)
- Language
- German
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XVEI Ferner ist zu erwähnen: die Ehe mit der Stiefmutter seiner Frau, die zwar an sich gestattet, nach der recipirten Norm aber als den sittlichen Anstand verletzend untersagt ist1). Vollständig gestattet ist die Ehe zwischen Geschwisterkindern, zwischen Onkel und Nichte, zwischen völligen Stiefgeschwistern2). Die Ehe zwischen Onkel und Nichte wird sogar für verdienstlich gehalten3). Werfen wir einen Blick auf die verbotenen Verwandtschaftsgrade des mos.-talm. Eherechts, so begegnen wir allenthalben nur der natürlichen Verwandtschaft; die fingirte Verwandtschaft (durch Adoption) findet hier nicht statt, da das mos.-talni. Recht überhaupt nicht die Adoption kennt4). Dass die canonische geistliche Verwandtschaft Qcognatio spiritualis~) nicht in das mos.-tahn. Eherecht gehört, bedarf kaum einer Erwähnung5). Aber selbst die natürlichen Verwandtschaftsgrade sind auch nach der Zuthat der soferischen auf ein bescheidenes Maass beschränkt. Das mos.-talm. Eherecht schlägt also eine andere Richtung ein, als das hier weit ausspinnende, die Verwandtschaft bis in sehr weite Grade ängstlich berechnende römische Recht6), und ist noch weiter entfernt von dem diese Verhältnisse in fast unauflösliche Verwirrungen, die selbst im Mittelalter allgemeinen Unwillen erregten, ausdehnenden canonischen Recht7). — Hingegen hält das mos.-talm. Eherecht die verbotenen Grade fest und kennt keine Dispensation. Dieser Begriff ist überhaupt dem Judenthuine fremd. Im Judenthum gibt es nicht eine Macht, die binden und lösen kann: es hat nicht Geistliche, durch höheren Ausfluss über dem Laien Stehende, sondern nur das Gesetz erklärende und darüber Auskunft gebende Lehrer8). Die Kraft zu lösen, einen verbotenen Verwandtschaftsgrad für ein Individuum aufzuheben, ist im Judenthum undenkbar, ist im "Widerspruch mit seinem eigentlichsten Wesen. *) Jerus. Talm. a. a. 0. vgl. Tosafot Jebamot 2 , Eben Haeser § 24 und Bet Samuel das. 2) Der jerus. Talmud a. a. 0. will zwar die Ehe zwischen völligen Stiefgeschwistern nicht zugeben, sie wird aber von der recipirten Norm gestattet 3) Jebamot 62, vgl. Raschi und Tosafot das. Maimonid. Isure Bia 2, 14. — Das mos.-talm. Eherecht kennt nicht, wie aus dem Bisherigen zu ersehen, den s. g. respectus parentelae. 4) Die Meinung, dass Levit m^lÖ auf die Tochter zu beziehen sei, „die dein Vater grossgezogen'' (vgl. Ibn Esra z. St), ist wie grammatisch so auch durch den Umstand widerlegt, dass das mos. Recht eine Adoption nicht kennt. Auch dass hier die völlige Stiefschwester gemeint sei, ist sprachlich unrichtig. Uebrigens gibt auch die Septuaginta diese beiden Meinungen entgegengesetzt '"j'OK m^/D m^ o^onargia. 5) Selbst das can. Recht kennt die cognatio spiritualis (Verwandtschaft durch Heben aus der Taufe, Firmung) erst seit dem 6. Jahrh. Vgl. Gitzler Handbuch des Eherechts, S. 99, Anmerk. 7. e) Vgl. D. de grad. 38, 10. «7. 1, 10 {de nupt.). Bekannt ist die Uoth, welche die Computation verursacht. — Zwar wird L. 14, § 2 D. de R. N. (23, 2) gesagt: in matrimoniis contrahendis naturale jus et pudor inspiciendus est; aber es ist bei vielen dieser bis in sehr entfernte Grade verbotenen Ehen weder pudor noch naturale jus ausfindig zu machen. Haben doch die röm. Juristen erst manchen verbotenen Grad eingeführt: vgl. L. 12, § 3 D. 23, 2 und § 9, /. 10, 1. Dieses Verbot (die Tochter der geschiedenen Frau) ist sogar weit mehr als manches andere des röm. Rechts im pudor begründet, und doch datirt es erst von dem unter Trajan lebenden Rechtsgelehrten Julian (vgl. das.). — Vorzüglich erschwerend ist das röm. Recht in der Seitenlinie durch den L. 39 pr. D. de R. i\r. ausgesprochenen Grundsatz: sororis proneptem non possum ducere uxorem, quoniam parentis loco ei sim. Vgl. hierzu § 3, X 1, 10. *) Eichhorn, Grundsätze des Kirchenrechts Bd. 2, S. 387 f. Gitzler a. a. 0. S. 46. 94. 8) Auch der Dispensation der evangelischen Kirche liegt der Begriff des geistlichen Lösens zu Grunde. Sie ist auf sie von der katholischen Kirche übergegangen und kam an die Consistorien, mit welchen die Landesherren das Dispensationsrecht theilten. Vgl. Eichhorn a. a. 0. S. 393 £, Gitzler a. a. 0. S. 60.