Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XVI (sequence 18)
- Language
- German
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XVI Sätze, theils andere Normen als die von Karo fixirten bringen. — Der Schulchan Aruch Eben Haeser ist der hei den jüd. Gerichten zur Geltung gelangte Codex des Eherechts1); und wenn auch von Späteren mancher Paragraph angefochten wurde, so ist doch allgemein die Autorität dieses Codex anerkannt. , Neben dem Codex Eben Haeser sind für das Eherecht von ungemeiner Wichtigkeit die in Responsen niedergelegten Entscheidungen auf Anfragen bei sich ereigneten Vorkommenheiten. Diese Responsen reichen von der Zeit der Geonim bis ins vor. Jahrhundert. Sie gewähren einen tiefen Einblick in die Fortbildung des Eherechts, auch sind sie für die Culturgeschichte von bedeutendem Interesse2). Wir kehren nun zu unserem Stoffe zurück. Eingehung der Ehe. Nach den vorwiegend negativen Bestimmungen des mos. Ehegesetzes gehen wir zuerst auf die Ehehindernisse ein, und lassen hierauf folgen Verlöbniss, dann Art der Eingehung der Ehe und deren Wirkungen. Ehehindernisse. Ä. Durch Verwandtschaft. Das mos. Gesetz kündet das Verbot der Begattung unter nahen Verwandten als im Sittlichkeitsgefühle begründet an. Als Einleitung zu den Levit. K. 18, K. 20 verkündeten Eheverboten werden die Worte gegeben: „Wie die Handlungen des Landes Egypten, in welchem ihr wohntet, sollet ihr nicht thun, und nicht sollet ihr thun wie die Handlungen des Landes Kanaan, wohin ich euch bringe;" und den Schluss bilden die Worte: „Folget nicht den Gesetzen des Volkes, das ich vor euch austreibe, denn alles dieses thaten sie, und ich hatte ein Greuel an ihnen!" Die Grundlage dieser Gesetze bildet also nicht ein absolut sich setzender Wille, sondern es macht sich hier die Idee der Sittlichkeit geltend, die, im Menschen schlummernd, zum Bewusstsein gebracht werden soll3). Gehen wir auf diese Verbote ein. Sie erstrecken sich sowohl bei der natürlichen als bei der durch Schwägerschaft hinzugekommenen Verwandtschaft nicht über zwei Grade. Diese sind: die Mutter, deren Tochter, deren Schwester (Tante); die Frau des Vaters, die Schwester des Vaters, die Schwester von väterlicher Seite, die Frau des Bruders des Vaters; die Frau des Bruders (eine Ausnahme macht, wenn dieser kinderlos gestorben, hier tritt die Leviratsehe ein); Schwiegertochter, Enkelin *) Wo weiter Eben Haeser citirt werden wird, ist Schulchan Aruch E. H. zu verstehen. 2) Eine vollständigere Anführung der Quellen vgl. Der gerichtliche Beweis S. 119 f. Die meisten der dort genannten Autoren sind auch auf dem Gebiete des Eherechts von hoher Bedeutung. 3) Beachtenswerth ist die rationelle Begründung der Eheverbote bei Philo de spec. Leg. p. 778 f. — Für manches dieser Verbote dürfte zwar das sittliche Motiv schwer zu ermitteln sein, doch die sittliche Idee ist an die Spitze gestellt und schlägt bei den meisten dieser Verbote durch. Hervorzuheben ist, dass selbst Plato trotz seiner unsittlichen Pflanzanstalt das Beiwohnen der Tochter und Mutter, der Enkelin und Grossmutter verbietet. (Vgl. Staat, S. 461.)