Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite XII (sequence 14)
- Language
- German
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xn negativer Art, Abwehr des Wesen und Reinheit der Ehe Beeinträchtigenden. Für das positiv Rechtliche der Ehe finden sich nur manche Andeutungen; den einfachen Verhältnissen, in denen das Volk, an das diese Gesetzgebung erging, lebte, genügten einige privatrechtliche Bestimmungen, auch dürfte manche Norm sich durch Gewohnheitsrecht herausgebildet haben. — Die Verhältnisse erweiterten sich, und es musste nun theils ein weiterer Kreis um jene Bestimmungen gezogen, theils mussten neue Normen ins Leben gerufen werden. Und so entstand das mos.-talm. Eherecht, d. i. das durch das talmudische fortgebildete und zum Theil in ihm aufgegangene mosaische Eherecht. Das talmudische Recht schliesst sich überhaupt in zweierlei Form an das mosaische an: als Forschung, es will das mos. Recht erklären und bildet hierzu gleichsam den Commentar, und als Fortbildung, das mos. Recht ist ihm die Grundlage, auf der es weiter fortbauet. Bei der Forschung, eigentlich Erklärung, ist es nicht losgebunden, das geoffenbarte Gesetz gilt ihm als Canon, dessen erste Ursache zu ergründen nicht zu seiner Aufgabe gehört, und über den hinaus, weil geoffenbart, es nicht kann. Es gibt sich aber auch als Fortbildung: und hier nimmt es die mannigfachsten Gestaltungen an, durchläuft die verschiedensten Phasen und hält sich nur von fern an das mosaische Recht, dessen Idee es zu erfassen und durch Analogien und Deductionen auf die durch den Umschwung der Zeit veränderten und neugestalteten Verhältnisse anwendbar zu machen sucht1). Dieser doppelten Aufgabe musste im Eherecht umsomehr entsprochen werden, als sich die positiven eherechtlichen Bestimmungen des mosaischen Gesetzes auf ein kleines Maass beschränken. Hier ist schon der Commentar Erweiterung, die prägnante Kürze des Gesetzes ruft Deutung und erweiternde Ausführung hervor, die selbst theilweise Fortbildung ist. Der grosse Abstand der späteren gesellschaftlichen Lebensbeziehungen, für die mitunter die frühere Zeit auch einen Anknüpfungspunkt nicht bot, musste ferner Bestimmungen Entstehen geben, die ihre Rechtfertigung allein in der tiefern Auffassung und Würdigung dieser Verhältnisse fanden: hier also eine absolute, nicht auf Commentirung basirende Fortbildung. Ist aber nach der positiven Seite die Fortbildung das vorwiegende Moment, so kommt nach der negativen Richtung die Beziehung des talmudischen Eherechts zum mosaischen als Erklärung zur vorherrschenden Geltung. Hier ist die mosaische Gesetzgebung ausführlich; die Speculation bemächtigt sich zwar ihrer, um sie nach allen Seiten zu erforschen und auszubauen, den leitenden Gedanken bildete jedoch die Sorgfalt für Aufrechthaltung des Gesetzes und des in ihm ausgesprochenen Sittlichkeitsprincips. Das mos.-talm.. Eherecht bildete sich im Laufe vieler Jahrhunderte heraus. Aus der Zeit des ersten Tempels ist wenig hierüber bekannt; doch mochte sich hier manche Sitte festgesetzt haben, die in ihren Anfängen bis in die frühe Zeit der Gesetzgebung hinaufreicht. Sitte und Gewohnheit bei feierlichen Acten des Lebens sind bei den meisten Völkern traditionell, haben sich von der ersten Kindheit des Volkes eingebürgert und erfahren, weil sie nur bei hervorragenden Gelegenheiten wiederkehren, in ihrem Wesen nur selten eine Wandlung. — Den eigentlichen Ausgangspunkt bietet die Zeit des zweiten Tempels. Erst durch das babylonische Exil war der Mosaismus dem Volke zum eigentlichen Bewusstsein gekommen und bildete von da ab sein höchstes Gut, die *) Ausführliches vgl. Der gerichtliche Beweis nach mos.-talm Rechte, S. 7 f.