Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite IX (sequence 11)
- Language
- German
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IX also nur Ehefrauen1). — Mehr zieht die im mos.-talm. Eherechte gestattete Polygamie (Vielweiberei) die Aufmerksamkeit auf sich. Die Polygamie wird durch klimatische Verhältnisse beeinflusst: Asien begünstigte sie von jeher als fast natürliches Bedürfniss, Europa wies sie zurück2). - Es wird daher auch allgemein anerkannt, die mosaische Gesetzgebung habe die Polygamie als eine im Volke seit uralter Zeit herrschende Sitte nur geduldet, aber nicht deren Billigung ausgesprochen3). Moses selbst, der Hohepriester Aaron und sein ihm in dieser Würde folgender Sohn lebten in monogamischer Ehe4), eine bedeutsame Hinweisung auf den eigentlichen Typus der Ehe. Auch wird angenommen, der Hohepriester dürfe nicht zwei Frauen zugleich heirathen5). — Es scheint aber auch nach dem in den verschiedensten Phasen des mos.-talm. Eherechts sich geltend machenden Princip der Sittlichkeit, in der Polygamie die eigentliche Vorbereitung für den endlichen Durchbruch der Ehe in ihrer sittlichen Vollendung gelegen zu haben. Gehen wir, abgesehen von äusseren (klimatischen) Einflüssen, auf das Princip der Monogamie in der antiken — hellenischen und römischen — Welt ein, so ist es mit Nichten in dem sittlichen Begriffe der Ehe zu finden. Die Hellenen erfassten nicht, wie früher bemerkt wurde, deren sittlichen Charakter; aber auch den Römern war er selbst in früherer Zeit nur schwach bekannt. Schon der Hinblick auf die alte römische Sitte „des |Ueberlassens der Frau" zeigt, von welchem herabgedrückten Standpunkte die Ehe betrachtet wurde. Dieses wird durch die fernere Wahrnehmung bestätigt, dass die älteste Form der römischen Ehe die strenge, d. i. die mit mamis verbundene war; die Frau wurde von ihrem Vater der Gewalt des Mannes übergeben (conventio in manum mariti). Durch die strenge Form der Ehe gelangte die Frau in die Botmässigkeit des Mannes, und wurde ihm ein weites Recht über sie eingeräumt6). — Erwägt man endlich, dass der Concubinat ebenfalls nur monogamisch sein durfte7), so mochte doch wohl nicht im Begriff der Ehe der Schwerpunkt der Monogamie liegen! — Die Monogamie wurzelte vielmehr in staatlichen Rücksichten. Der Staat war der alten Zeit eine in sich geschlossene Welt, die durch Fortpflanzung erhalten, durch Uebervölkerung nicht aus ihren Grenzen hinausgedrängt werden soll. Daher will der tiefste Denker des Alterthums, dass ') Eine Abhängigkeit der Freigelassenen (liberta) von dem frühem Gebieter (patronus*) ist dem mos.-talm. Rechte unbekannt, und finden also eheliche Bestimmungen zwischen ihnen, die das röm. Recht vielfach bespricht, hier keine Unterlage. — Das frühere Knechtschaftsverhältniss des Hebräers und der Hebräerin (Eod. 21) soll übrigens schon zur Zeit des zweiten Tempels aufgehört haben, und ist von da ab von der hebr. Magd in früherem Sinne abzusehen. Erachin 29. 32. Maimonid. a. a. 0. 1, 10. Tosafot Gittin 36. 2) Montesquieu, Esprit des loix 16, 2. 3) Michaelis m. R. § 94 f. Michaelis will sogar eine Missbilligung angedeutet finden. 4) Exod. 2, 21 und 18, 2. 8, 23. 25. 6) Maimonid. Isure Bia 17,13. Das 2. Chron. 24,3 Referirte ist entweder zu deuten: Jehqjada nahm successive zwei Frauen (vgl. Maggid Mischna zu Maimonid. 1. 1.), oder das fcflyi} ist auf Joas zu beziehen: er (Jehojada) nahm ihm (dem Joas) zwei Frauen. 6) Die röm. Ehe hatte, wie Cicero Topica 2, 3 berichtet, zwei Formen: uxorum duaeformae sunt, una matruvi familias, quae in manum convenerunt, altera earum, quae tantummodo uxores habentur. Die Ehe mit manus wird gewöhnlich die strenge, ohne manus die freie genannt. Vgl. Wächter, die Ehescheidung bei den Römern, S. 57.65. Hasse, Güterrecht der Ehegatten nach röm. Recht, §. 18 f. Zimmern a. a. 0. § 140. Rossbach, die röm. Ehe S. 7, Anmerk. 28. (Die alte Sitte des Ueberlassens der Frau scheint aus der Ehe mit manus herzurühren: die Frau war durch sie in gewisser Beziehung Eigenthum des Mannes.) 7) L. 11 fine D. de divort. (24, 2.) 2